Entscheidung
3 StR 301/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 S t R 3 0 1 / 1 4 vom 22. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Januar 2015, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, Mayer, Gericke, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Land- gerichts Mönchengladbach vom 13. November 2013 wird verworfen. Der Nebenkläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfah- ren sowie der dem Nebenkläger durch die Revision des Angeklagten entstandenen notwenigen Auslagen findet nicht statt. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verur- teilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Nebenklägers, mit der dieser eine Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung erstrebt, bleibt ohne Erfolg. 1 - 4 - 1. Hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Nebenklägers (Fall II.1. der Ur- teilsgründe) hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen: Der Nebenkläger bestieg nach einem Diskothekenbesuch das von dem Angeklagten gesteuerte Taxi. Aufgrund seiner Alkoholisierung hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse desorientiert, fragte er unterwegs den Angeklagten, wa- rum er einen Umweg gewählt habe. Dieser hielt daraufhin sein Taxi an und ver- setzte dem neben ihm sitzenden Nebenkläger mit dem Ellenbogen einen Stoß ins Gesicht. Dann stieg er aus, öffnete die Beifahrertür, schlug den Nebenklä- ger erneut und zog ihn auf den Bürgersteig, wo er bäuchlings auf dem Boden zu liegen kam. Dort versetzte er dem Nebenkläger einen heftigen Schlag gegen den Kopf und Tritte gegen Gesicht und Oberkörper. Dann fuhr er davon. Nicht feststellen konnte die Strafkammer, dass der Angeklagte bei der Tat einen Baseballschläger verwendete und das Handy des Nebenklägers an sich nahm. 2. Die Revision des Nebenklägers deckt keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten auf. a) Soweit das Landgericht sich nicht die Überzeugung verschaffen konn- te, dass der Angeklagte bei der Tat das Mobiltelefon des Nebenklägers weg- nahm, erweist sich die Beweiswürdigung als rechtsfehlerfrei. Der Angeklagte wurde insoweit nur durch die Angaben des Nebenklägers belastet. Wegen Un- sicherheiten und Erinnerungslücken in dessen Aussage vermochte das Land- gericht hierauf die Feststellung der Wegnahme des Handys nicht zu stützen. Die Erwägungen des Landgerichts hierzu bewegen sich im Rahmen des tatrich- terlichen Beurteilungsspielraums. Dies gilt auch, soweit das Landgericht sich aufgrund der Angaben des Nebenklägers von der Verwendung eines Baseball- schlägers bei der Tat nicht überzeugen konnte. 2 3 4 5 - 5 - b) Auch dass das Landgericht den Angeklagten nicht wegen gefährlicher Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung verurteilt hat, erweist sich im Ergebnis als rechtsfehlerfrei. Damit der Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfüllt ist, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Körperverletzungshandlung generell dazu geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden (BGH, Urteil vom 31. Juli 2013 - 2 StR 38/13, NStZ-RR 2013, 342). Schläge oder Tritte gegen den Kopf und den Oberkörper können eine das Leben gefährdende Behandlung darstellen, wenn sie nach der Art der Ausführung der Verletzungshandlungen im Einzelfall zu lebensgefährlichen Verletzungen führen können (BGH, Urteile vom 29. April 2004 - 4 StR 43/04, NStZ 2004, 618; vom 31. Juli 2013 - 2 StR 38/13, NStZ-RR 2013, 342; Be- schluss vom 11. Juli 2012 - 2 StR 60/12, NStZ-RR 2012, 340). Die Feststellun- gen verhalten sich nicht zu Wucht, Häufigkeit sowie Zielrichtung der Schläge und Tritte. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass das Landgericht aufgrund der Erinnerungslücken des Geschädigten zur konkreten Ausführung der Verletzungshandlungen auch keine Feststellungen treffen konnte, so dass sich die Beweiswürdigung insoweit nicht als lückenhaft erweist. 6 - 6 - Da auch das Rechtsmittel des Angeklagten erfolglos geblieben ist, trägt jeder Rechtsmittelführer seine notwendigen Auslagen selbst (Meyer- Goßner/Schmitt, 57. Aufl., § 473 Rn. 10a). Becker Pfister RiBGH Mayer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Gericke Spaniol 7