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Entscheidung

2 ARs 349/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 A R s 3 4 9 / 1 4 2 A R 2 2 6 / 1 4 vom 22. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen Betruges Az.: 400 Js 29726/12 Staatsanwaltschaft Darmstadt Az.: 12 KLs 400 Js 29726/12 Landgericht Darmstadt Az.: 3 RWs 286/14 Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main Az.: 3 Ws 619/14 Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2015 beschlos- sen: Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senats- beschluss vom 3. November 2014 wird auf seine Kosten verwor- fen. Gründe: Der Senat hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 3. Juli 2014, mit dem eine sofortige Be- schwerde gegen Entscheidungen im Zwischenverfahren als unzulässig verwor- fen wurde, nach Mitteilung des Antrags des Generalbundesanwalts als unzu- lässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des Beschwerde- führers, mit der er geltend macht, sein Anwalt sei wegen Urlaubs und anderwei- tiger Termine an der Abgabe einer Stellungnahme gehindert gewesen. Der Rechtsbehelf gemäß § 33a Satz 1 StPO ist unbegründet. Die Ver- werfung der Beschwerde durch den angegriffenen Senatsbeschluss beruht auf § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO. Konkrete Einwendungen dagegen sind vom Be- schwerdeführer im Anhörungsrügeverfahren nicht erhoben worden; ein Vertei- diger hat sich dazu auch nachträglich nicht gemeldet. 1 2 - 3 - Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2006 – 1 StR 50/06). Fischer Eschelbach Ott 3