Beschluss
VII ZB 30/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 850d ZPO findet auf die Vollstreckung der auf die Unterhaltskasse übergegangenen Unterhaltsansprüche grundsätzlich Anwendung.
• Die privilegierte Behandlung nach § 850d ZPO wird durch § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG in bezug auf das Rangverhältnis der Unterhaltsansprüche konkretisiert.
• Ein Verlangen des unmittelbar Unterhaltsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG setzt einen Zugriff des Unterhaltsberechtigten auf das Vermögen des Schuldners voraus, etwa durch Einleitung der Zwangsvollstreckung.
• Der Gläubiger (Unterhaltsvorschusskasse) muss nicht vortragen und beweisen, dass vorrangige Unterhaltsansprüche des unmittelbar Unterhaltsberechtigten fehlen; solange unklar ist, ob der Unterhaltsberechtigte Unterhalt verlangt oder Zahlungen erhält, kann die Kasse rückständige Forderungen zunächst pfänden.
• Fehlt Feststellung, dass der unmittelbar Unterhaltsberechtigte Unterhalt verlangt hat, ist der pfändungsfreie Betrag nach § 850d Abs.1 Satz 2 ZPO ohne Abzug wegen laufender Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Pfändung von auf die Unterhaltskasse übergegangenen Unterhaltsansprüchen; Bedeutung des Unterhaltsverlangens nach § 7 Abs.3 UVG • § 850d ZPO findet auf die Vollstreckung der auf die Unterhaltskasse übergegangenen Unterhaltsansprüche grundsätzlich Anwendung. • Die privilegierte Behandlung nach § 850d ZPO wird durch § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG in bezug auf das Rangverhältnis der Unterhaltsansprüche konkretisiert. • Ein Verlangen des unmittelbar Unterhaltsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG setzt einen Zugriff des Unterhaltsberechtigten auf das Vermögen des Schuldners voraus, etwa durch Einleitung der Zwangsvollstreckung. • Der Gläubiger (Unterhaltsvorschusskasse) muss nicht vortragen und beweisen, dass vorrangige Unterhaltsansprüche des unmittelbar Unterhaltsberechtigten fehlen; solange unklar ist, ob der Unterhaltsberechtigte Unterhalt verlangt oder Zahlungen erhält, kann die Kasse rückständige Forderungen zunächst pfänden. • Fehlt Feststellung, dass der unmittelbar Unterhaltsberechtigte Unterhalt verlangt hat, ist der pfändungsfreie Betrag nach § 850d Abs.1 Satz 2 ZPO ohne Abzug wegen laufender Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners festzusetzen. Die Unterhaltsvorschusskasse (Gläubiger) betreibt Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner wegen rückständiger Unterhaltszahlungen, die die Kasse nach dem UVG für den minderjährigen Sohn geleistet hat. Die Kasse beantragt Pfändung von Kontoguthaben und ließ den pfändungsfreien Betrag zunächst unter Berücksichtigung laufender Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners gegenüber dem Sohn mit insgesamt 1.172 € festsetzen. Der Gläubiger wendet ein, der pfändungsfreie Betrag müsse auf 900 € reduziert werden. Das Beschwerdegericht bestätigte die höhere Freigrenze unter Annahme, der Sohn fordere Unterhalt i.S.v. § 7 Abs.3 Satz 2 UVG, weshalb dessen laufender Unterhaltsbedarf vorrangig zu berücksichtigen sei. Der Bundesgerichtshof prüft die rechtliche Anwendung von § 850d ZPO und die Bedeutung des Begriffs des Unterhaltsverlangens nach § 7 Abs.3 UVG. • § 850d ZPO ist auf die Vollstreckung der gemäß § 7 Abs.1 UVG übergegangenen Unterhaltsansprüche grundsätzlich anwendbar. • Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, der Begriff des Unterhaltsverlangens im Sinne des § 7 Abs.3 Satz 2 UVG sei stets nur beim Fehlen von Zahlungen des Schuldners zu vermuten; tatsächlich setzt dieses Verlangen einen tatsächlichen Zugriff des unmittelbar Unterhaltsberechtigten auf das Vermögen des Schuldners voraus, z.B. durch Einleitung der Zwangsvollstreckung oder durch gerichtliche/außergerichtliche Geltendmachung mit anschließender Zahlung durch den Schuldner. • Die Regelungen des § 7 Abs.3 Satz 2 UVG verdrängen insoweit die allgemeinen Rangregeln des § 850d Abs.2 ZPO i.V.m. § 1609 BGB; dadurch sind unmittelbar geltend gemachte Unterhaltsansprüche vorrangig, wenn ein entsprechendes Verlangen vorliegt. • Es ist nicht Aufgabe des Gläubigers im Vollstreckungsverfahren, das Fehlen vorrangiger Unterhaltsansprüche vollständig zu beweisen; solange unklar ist, ob der unmittelbar Unterhaltsberechtigte Unterhalt verlangt oder Zahlungen erhält, kann die Unterhaltskasse wegen rückständiger Forderungen zunächst pfänden. • Im vorliegenden Fall hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt, dass der Sohn des Schuldners gegenüber dem Schuldner im Sinne des § 7 Abs.3 Satz 2 UVG Unterhalt verlangt hat; deshalb war der pfändungsfreie Betrag ohne Abzug für laufende Unterhaltsverpflichtungen auf 900 € festzusetzen. Der Senat hat die Beschwerde des Gläubigers teilweise stattgegeben und den dem Schuldner pfändungsfrei zu belassenden Betrag auf 900 € festgesetzt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, den Freibetrag höher anzusetzen unter Einbeziehung laufender Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Sohn, konnte nicht bestehen bleiben, weil nicht festgestellt wurde, dass der Sohn gegenüber dem Schuldner im Sinne des § 7 Abs.3 Satz 2 UVG Unterhalt verlangt hat. Damit gilt § 850d ZPO und der Regelbetrag für den notwendigen Unterhalt des Schuldners. Die Kosten der Beschwerdeverfahren trägt der Schuldner.