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Entscheidung

2 StR 247/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 S t R 2 4 7 / 1 4 vom 21. Januar 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Januar 2015, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Dr. Eschelbach, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, der Richter am Bundesgerichtshof Zeng, Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten M. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten K. , Rechtsanwältin als Vertreterin des Nebenklägers, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landge- richts Erfurt vom 20. November 2013 mit den Feststellungen auf- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung in Tateinheit mit Diebstahl zu Freiheitsstrafen von sechs Jahren (M. ), sowie von vier Jahren und zehn Monaten (K. ) verurteilt. Mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision erstrebt der Nebenkläger eine Verurteilung beider Angeklagter wegen tateinheitlich zur gefährlichen Kör- perverletzung begangenen besonders schweren Raubes. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. I. 1 2 - 4 - Nach den Feststellungen bestanden zwischen dem Angeklagten K. und dem Nebenkläger O. nicht näher aufklärbare "Meinungsverschieden- heiten". Auf Bitte des K. erklärte sich der Angeklagte M. dazu bereit, bei der "Klärung des Problems" behilflich zu sein. Er rief deshalb am 16. April 2013 absprachegemäß bei dem Nebenkläger an und vereinbarte mit diesem unter einem Vorwand ein Treffen für 20.00 Uhr an einer Straßenbahnhaltestelle in W. . Auf dem Weg zur Haltestelle brach der Angeklagte M. eine Latte aus einem Bretterzaun, um diese - im Einvernehmen mit dem Angeklag- ten K. - im Rahmen der beabsichtigten tätlichen Auseinandersetzung mit dem Nebenkläger als Schlagwerkzeug einzusetzen. Während M. die Zaun- latte an der Haltestelle griffbereit auf einem Mülleimer ablegte, versteckte sich K. in unmittelbarer Nähe hinter einer Hecke. Gegen 20.00 Uhr erschien der Nebenkläger mit seinem Fahrrad. Auf dem Rücken trug er einen Rucksack. Nach einem kurzen Gespräch zwischen dem Angeklagten M. und dem Ne- benkläger rannte der Angeklagte K. hinter der Hecke hervor und stieß den überraschten Geschädigten unvermittelt und wortlos mit dem Fahrrad um. So- dann schlugen und traten beide Angeklagte mehrfach brutal auf Körper und Kopf des am Boden liegenden Nebenklägers ein, wobei M. auch die bereit- gelegte Zaunlatte verwandte. Als der Geschädigte nach Beendigung der Ge- walttätigkeiten aufzustehen versuchte um zu flüchten, entschloss sich K. im Einvernehmen mit M. , dem Nebenkläger dessen Fahrrad und dessen Ruck- sack nebst Inhalt wegzunehmen. Der Angeklagte K. riss dem Geschädigten den Rucksack, in dem sich ein Handy und Zigaretten im Wert von insgesamt etwa 100 Euro befanden, vom Rücken. Zudem nahm er das Fahrrad an sich und verließ zusammen mit M. den Tatort. Durch den Überfall erlitt der Ne- benkläger Frakturen der Stirnhöhle, des Nasenbeins, der Augenhöhlen und der Kieferhöhlen, die mehrfach operativ versorgt werden mussten. Zudem trug er - 5 - ein andauerndes Schädel-Hirn-Trauma und eine erhebliche Beeinträchtigung des Sehvermögens davon. II. Soweit das Landgericht die Angeklagten nur wegen Diebstahls, nicht aber wegen eines Raubtatbestandes verurteilt hat, weil es an einem finalen Zu- sammenhang zwischen der Gewaltanwendung und der nachfolgenden Weg- nahme des Rucksacks fehle, hält dies rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Im Ansatz zutreffend führt die Strafkammer aus, dass es an der erforderlichen Ver- knüpfung in der Regel dann fehlt, wenn der Täter - wie hier rechtsfehlerfrei fest- gestellt - den Entschluss zur Wegnahme erst nach Beendigung der Gewalt- handlungen fasst. Das Landgericht hat auch erwogen, ob der Nebenkläger in- folge der unmittelbar vorangegangenen erheblichen Gewalteinwirkungen derart eingeschüchtert war, dass er sich der Wegnahme des Rucksacks und des Fahrrads nicht widersetzt hat, vermochte aber eine "als Drohung fortwirkende" Gewalteinwirkung nicht festzustellen. Allerdings könnte - was das Landgericht nicht bedacht hat - in dem Entreißen des auf dem Rücken getragenen Ruck- sacks Gewalt gelegen haben, wenn die dafür aufgewandte körperliche Kraft nicht völlig unerheblich war und dazu diente, einen erwarteten oder geleisteten Widerstand des Opfers zu überwinden. Dies wird der neue Tatrichter aufzuklä- ren und zu erwägen haben, ob sich die Angeklagten insoweit wegen - einfachen - Raubes strafbar gemacht haben. 3 - 6 - Die Aufhebung wegen der unzulänglichen Prüfung des Raubtatbestan- des erfasst auch die an sich nicht zu beanstandende Verurteilung wegen tat- einheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung. Jedoch wird der neue Tatrichter insoweit zu erwägen haben, ob neben den zutreffend angenomme- nen Tatbestandsvarianten der Ziffer 2, 4 und 5 auch eine Tatbegehung mittels eines hinterlistigen Überfalls gemäß § 224 Abs. 1 Ziff. 3 StGB vorliegt. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng 4