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Entscheidung

2 ARs 309/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 A R s 3 0 9 / 1 4 2 A R 2 5 3 / 1 4 vom 21. Januar 2015 in dem Klageerzwingungsverfahren gegen Antragsteller: Az.: 22 Ws 17/14 (2 Zs 263/12) Generalstaatsanwaltschaft Celle Az.: 22 Ws 24/14 (2 Zs 2276/12) Generalstaatsanwaltschaft Celle Az.: 22 Ws 28/14 (2 Zs 2467/12) Generalstaatsanwaltschaft Celle Az.: 22 Ws 27/14 (2 Zs 2442/12) Generalstaatsanwaltschaft Celle Az.: 22 Ws 26/14 (2 Zs 2443/12) Generalstaatsanwaltschaft Celle Az.: 22 Ws 25/14 (2 Zs 231/13) Generalstaatsanwaltschaft Celle Az.: 2 Ws 38 – 43/14 Oberlandesgericht Celle - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2015 beschlos- sen: Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senats- beschluss vom 3. November 2014 wird auf seine Kosten verwor- fen. Gründe: Der Senat hat die Beschwerden des Antragstellers gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle vom 23. April 2014 im Klageerzwingungsverfah- ren nach vorheriger Mitteilung des Antrags des Generalbundesanwalts als un- zulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. November 2014. Die Eingabe ist als Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO auszulegen. Der Rechtsbehelf bleibt ohne Erfolg, weil die Verwerfung der Beschwer- de auf dem gesetzlichen Ausschluss einer Beschwerde gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO beruht. Auch der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG schließt nicht aus, dass ein Verfahrensbetei- ligter aus prozessualen Gründen mit seinem Anliegen ungehört bleibt. Soweit der Beschwerdeführer ferner Verletzungen von Art. 103 Abs. 1 GG durch das Oberlandesgericht behauptet, ist dies kein zulässiger Gegenstand der Anhö- rungsrüge zum Bundesgerichtshof. Eine Anhörungsrüge ist nicht statthaft, wenn dem letztinstanzlich entscheidenden Gericht kein neuer, eigenständiger Gehörsverstoß, sondern allein die Nichtbehebung eines Gehörsverstoßes der 1 2 - 3 - Vorinstanz zur Last gelegt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 2 BvR 1218/10). Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2006 – 1 StR 50/06). Fischer Eschelbach Ott 3