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Entscheidung

2 ARs 169/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 A R s 1 6 9 / 1 4 2 A R 1 0 7 / 1 4 vom 21. Januar 2015 in dem Bußgeldverfahren gegen Az.: 505.14.523705.4 Regierungspräsidium Karlsruhe Az.: 31 OWi 3239/13 Amtsgericht Heilbronn Az.: 3 Qs 150/13 Landgericht Heilbronn Az.: 26 Ws 185/14 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart Az.: 2 Ws 54/13 Oberlandesgericht Stuttgart - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2015 beschlos- sen: Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senats- beschluss vom 28. Juli 2014 wird auf seine Kosten als unzuläs- sig verworfen. Gründe: Der Senat hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. April 2014 im Bußgeldverfahren nach Mitteilung des entsprechenden Antrags des Generalbundesanwalts als unzu- lässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Eingabe des Beschwerdeführers, die als Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO auszulegen ist. Der Rechtsbehelf ist unzulässig. Die Verwerfung der Beschwerde durch den angegriffenen Senatsbeschluss beruht auf § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO. So- weit der Beschwerdeführer Verletzungen von Art. 103 Abs. 1 GG durch das Oberlandesgericht behauptet, ist dies kein zulässiger Gegenstand der Anhö- rungsrüge zum Bundesgerichtshof. Eine Anhörungsrüge ist nicht statthaft, wenn dem zuletzt entscheidenden Gericht kein eigenständiger Gehörsverstoß, sondern allein die Nichtbehebung eines Gehörsverstoßes der Vorinstanz zur Last gelegt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 2 BvR 1218/10). 1 2 - 3 - Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2006 - 1 StR 50/06). Fischer Eschelbach Ott 3