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Urteil

VI ZR 209/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufungsinstanz kann über in der Berufungsbegründung erneut gestellte Feststellungsanträge selbst entscheiden; eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht ist unzulässig, wenn das Berufungsgericht zur Sache keine eigenen Feststellungen getroffen hat. • Hat das Landgericht über einen gestellten Feststellungsantrag nicht entschieden und diesen nicht in den Tatbestand aufgenommen, ist vor einer Urteilsergänzung nach § 321 ZPO eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO erforderlich; versäumt der Kläger die Berichtigung und Antragstellung, entfällt die Rechtshängigkeit des übergangenen Antrags. • Wird der ursprünglich übergangene Feststellungsantrag in der Berufungsinstanz durch zulässige Klageerweiterung wieder in den Prozess eingeführt, ist über ihn ausschließlich das Berufungsgericht zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Berufungsgericht muss über erneut gestellten Feststellungsantrag selbst entscheiden • Die Berufungsinstanz kann über in der Berufungsbegründung erneut gestellte Feststellungsanträge selbst entscheiden; eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht ist unzulässig, wenn das Berufungsgericht zur Sache keine eigenen Feststellungen getroffen hat. • Hat das Landgericht über einen gestellten Feststellungsantrag nicht entschieden und diesen nicht in den Tatbestand aufgenommen, ist vor einer Urteilsergänzung nach § 321 ZPO eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO erforderlich; versäumt der Kläger die Berichtigung und Antragstellung, entfällt die Rechtshängigkeit des übergangenen Antrags. • Wird der ursprünglich übergangene Feststellungsantrag in der Berufungsinstanz durch zulässige Klageerweiterung wieder in den Prozess eingeführt, ist über ihn ausschließlich das Berufungsgericht zu entscheiden. Der Kläger verlangt Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht nach einem Verkehrsunfall auf der A7, bei dem sein VW-Transporter beim Überholen eines Lkw ins Schleudern geriet; zwei Mitinsassen starben, der Kläger erlitt psychische und leichte körperliche Schäden. Vor dem Landgericht beantragte er neben Schmerzensgeld auch Feststellung weiterer Ersatzansprüche; das Landgericht entschied nur über das Schmerzensgeld und sprach 3.600 € bei 20% Haftung zu. In der Berufungsinstanz hielt das Oberlandesgericht die Berufung für unbegründet und wies sie gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück; der Kläger stellte den Feststellungsantrag eingeschränkt erneut. Der Kläger legte Revision ein, mit der er geltend machte, das Berufungsgericht dürfe die Entscheidung über den erneut gestellten Feststellungsantrag nicht dem Landgericht überlassen. • Das Berufungsgericht durfte den in der Berufungsbegründung erneut gestellten Feststellungsantrag nicht dem Landgericht überlassen, weil es hierüber in der Sache selbst zu entscheiden hat (§ 563 Abs. 1 ZPO). • Das Landgericht hatte den ursprünglich gestellten Feststellungsantrag nicht im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils wiedergegeben; daher wäre vor einer Urteilsergänzung eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO erforderlich gewesen. Der Kläger hat die Möglichkeit zur Berichtigung und anschließender Antragstellung gemäß § 321 Abs. 2 ZPO nicht wahrgenommen, sodass die Rechtshängigkeit des übergangenen Antrags in erster Instanz entfallen ist. • Durch die Berufungsbegründung wurde der übergangene Feststellungsantrag jedoch in der Berufungsinstanz durch zulässige Klageerweiterung wieder eingeführt; damit ist das Berufungsgericht ausschließlich zuständig, über Zulässigkeit und Begründetheit zu entscheiden. Ein eigenes Urteil des Revisionssenats in der Sache ist nicht möglich, weil das Berufungsgericht keine eigenen Feststellungen getroffen hat (§ 563 Abs. 3 ZPO). • Folge: Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (vgl. § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Revision des Klägers hat Erfolg; der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15.11.2012 wird aufgehoben. Das Berufungsgericht durfte den in der Berufungsbegründung erneut gestellten Feststellungsantrag nicht an das Landgericht zurückverweisen, sondern hätte über ihn selbst entscheiden müssen. Da das Berufungsgericht hierzu keine eigenen Feststellungen getroffen hat, verweist der Bundesgerichtshof die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Das Berufungsgericht wird bei erneuter Befassung auch die weiteren in der Revisionsinstanz vorgetragenen Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben; auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs ist erneut zu entscheiden.