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Entscheidung

IX ZR 208/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X Z R 2 0 8 / 1 3 vom 15. Januar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richte- rin Möhring am 15. Januar 2015 beschlossen: Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen den Be- schluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Juli 2013 zugelassen. Auf die Revision des Klägers wird der vorbezeichnete Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be- rufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 69.921,98 € fest- gesetzt. Gründe: I. Die Beklagte, eine gesetzliche Krankenversicherung, ließ die Versiche- rungsbeiträge von insolventen Arbeitgebern aufgrund eines Rahmenvertrages vom 4./11. September 2003 durch die I. e.G. (später umfirmiert in S. GmbH, nachfolgend nur I. ) einziehen. In Fällen, in denen gesetzli- 1 - 3 - che Haftungs- und Schadensersatzansprüche gegen Geschäftsführer oder Vor- stände durchzusetzen oder Insolvenzanfechtungen durch Insolvenzverwalter abzuwehren waren, gab die I. die Sachen zur außergerichtlichen und gericht- lichen Geltendmachung an den Kläger weiter. Dieser ist seit Juni 2005 als selb- ständiger Rechtsanwalt niedergelassen. Ob die I. dem Kläger die Mandate jeweils im eigenen Namen oder namens der beklagten Krankenversicherung übertrug, ist zwischen den Parteien streitig. Im November 2007 endete das Ver- tragsverhältnis zwischen der I. und der Beklagten. Die vorhandenen Aufträge sollten noch abgearbeitet werden. Zum 30. März 2010 stellte die I. ihren Ge- schäftsbetrieb ein. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 übersandte der Kläger der Be- klagten eine Rückgabeliste, in der zahlreiche erledigte Fälle aufgeführt waren. Zugleich stellte er der Beklagten Honorarrechnungen in Höhe von insgesamt 69.921,98 € für die Fälle aus, in denen er von den jeweiligen Schuldnern keine Zahlungen erhalten hatte. Das Landgericht hat die Klage auf Ausgleich dieser Rechnungen abgewiesen. Mit Beschluss vom 13. Juni 2013 hat das Berufungs- gericht den Kläger darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, seine Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Ein entsprechender Beschluss ist nach Eingang einer Stellungnahme des Klägers am 18. Juli 2013 ergangen. Hiergegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, mit der er weiter die Verurteilung der Beklagten zum Ausgleich seiner Honorarrechnungen erreichen will. Er rügt insbesondere die Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht. 2 - 4 - II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Beschlusses vom 18. Juli 2013 und zur Zurück- verweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 1. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Klage sei offensichtlich unbe- gründet, weil nicht festgestellt werden könne, dass zwischen den Parteien ein anwaltliches Dienstverhältnis zustande gekommen sei. Honoraransprüche stünden dem Kläger nur gegen die I. zu. Die I. sei auch mit der Geltend- machung von Schadensersatzansprüchen gegen Vorstände und Geschäftsfüh- rer der insolventen Unternehmen betraut gewesen. Um diese Aufgabe zu erfül- len, habe sie sich des Klägers bedient. Zwar habe der Kläger nach Erteilung des Hinweises vom 13. Juni 2013 eine umfassende Generalvollmacht vom 20. Januar 2005 vorgelegt, mit welcher die Beklagte die I. bevollmächtigt ha- be, in ihrem Namen sämtliche gebotenen Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche zu ergreifen, insbesondere auch Untervollmachten zu erteilen. Der Kläger habe aber nicht ausreichend vorgetragen, dass die I. von dieser Voll- macht auch Gebrauch gemacht habe. Die pauschale Behauptung, Mitarbeiter der I. hätten ihm gegenüber namens und im Auftrag der Beklagten gehandelt, reiche im Blick auf die vorangegangenen schriftlichen Vereinbarungen nicht aus, um ein Vertretergeschäft darzulegen. Die schriftlichen Unterlagen ließen nur den Schluss auf eine Beauftragung des Klägers durch die I. zu. Soweit der Kläger vorgetragen habe, die vertraglichen Beziehungen sei- en nicht entsprechend den vorgelegten Rahmenverträgen abgewickelt worden, vielmehr habe es von Anfang an ein anderes Vertragsmodell gegeben, welches 3 4 5 - 5 - mehrfach geändert worden sei, habe der Kläger dazu nicht ausreichend vorge- tragen. Wie die Änderungsvereinbarungen ausgesehen hätten, wann und wie und aus welchem Anlass diese zustande gekommen seien, habe er nicht im Einzelnen dargelegt. Die bloße Behauptung, namens der Beklagten von der I. beauftragt worden zu sein, reiche nicht aus, um die benannten Mitarbeiter der I. zu vernehmen. Soweit er sich auf Telefongespräche mit dem Verhandlungs- führer N. der Beklagten beziehe, könnten diese nur dazu gedient haben, die voraussichtlichen Kosten zu bestimmen, um die Kappungsgrenze in dem Rahmenvertrag mit der I. festzulegen. Selbst wenn die Justitiarin S. der Beklagten ihn in einem Telefongespräch gefragt habe, in welcher Höhe noch anwaltliche Kosten offen seien, könne daraus nicht gefolgert werden, dass die Justitiarin den Willen gehabt habe, die Übernahme dieser Kosten verbind- lich zu bestätigen. Zu der Befugnis der Zeugin eine entsprechende Erklärung abzugeben, habe der Kläger nichts vorgetragen. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht die Verletzung des An- spruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Berufungsgericht, welches bei der Ablehnung von Verträgen über anwaltliche Dienstleistungen zwischen dem Kläger und der Beklagten unmittel- bar allein von der Auslegung der vorgelegten schriftlichen Vereinbarungen aus- gegangen ist und die vom Kläger für seine abweichende Darstellung angebote- nen Zeugenbeweise rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt hat. a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht unter an- derem, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (st. Rspr., vgl. BVerfGE 86, 133, 146; BVerfG ZIP 2004, 1762, 1763; BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 300). Erhebliche Beweisanträge 6 7 - 6 - muss das Gericht berücksichtigen. Die Nichterhebung eines Beweises wegen mangelnder Substantiierung der unter Beweis gestellten Tatsache verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn die Anforderungen an eine ausreichende Substantiie- rung der unter Beweis gestellten Tatsache in offenkundig unrichtiger Weise ge- handhabt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 229/08, NJW-RR 2010, 246 Rn. 3; vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, NJW-RR 2010, 1217 Rn. 10; vom 28. Februar 2012 - VIII ZR 124/11, WuM 2012, 311 Rn. 5 f; vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 6/13, nv Rn. 8, jeweils mwN; vom 20. Novem- ber 2014 - IX ZR 314/12, nv Rn. 5). Von einer Beweiserhebung darf grundsätz- lich nicht bereits deswegen abgesehen werden, weil die beweisbelastete Partei keine schlüssige Erklärung dafür liefert, weshalb eine von ihr behauptete Ab- sprache zu einer schriftlich getroffenen Abrede keinen Eingang in den schriftli- chen Vertrag gefunden hat. Denn der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sach- verhaltsschilderung ist für den Umfang der Darlegungslast regelmäßig ohne Bedeutung. Das Fehlen einer schlüssigen Erklärung spielt daher in aller Regel erst im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung des Prozessstoffs eine Rolle (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - VIII ZR 125/11, NJW 2012, 382; vom 21. Oktober 2014 - VIII ZR 34/14, WuM 2014, 741 Rn. 25; vom 11. November 2014 - VIII ZR 302/13, nv Rn. 13). b) Den Verpflichtungen, die sich aus diesen Grundsätzen ergeben, ist das Berufungsgericht in mehrfacher Hinsicht nicht nachgekommen. aa) Das Berufungsgericht überspannt die Anforderungen an den Vortrag des Klägers, wenn es von ihm nähere Erklärungen und weitere Substantiierun- gen zu dessen Vortrag verlangt, die Vertragsabwicklung zwischen ihm, der I. und der Beklagten sei nicht entsprechend den im Rechtsstreit vorgelegten schriftlichen Rahmenvereinbarungen erfolgt, sondern abweichend zu diesen 8 9 - 7 - Vereinbarungen sei so verfahren worden, dass die I. ihn im Namen der Be- klagten beauftragt habe, die streitigen Verfahren durchzuführen. Der Kläger hat damit Tatsachen vorgetragen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - III ZR 66/12, WM 2013, 68 Rn. 10 mwN). Sein Vortrag reicht aus, um den Abschluss von Anwaltsverträgen in Bezug auf die ihm übertragenen Mandate zu belegen, denn der Abschluss eines Anwaltsvertrages ist formfrei möglich (BGH, Urteil vom 21. März 1991 - IX ZR 186/90, NJW 1991, 2084, 2085 mwN, Rinkler in Zugehör/ G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 12 ff) und kann auch durch einen Bevollmächtigten des Mandanten erfol- gen, wobei sich hier die Vollmacht der I. aus der vom Kläger vorgelegten Vollmacht vom 20. Januar 2005 ergibt. Ob diese Tatsachen mit den vorgelegten schriftlichen Vertragsunterlagen zu vereinbaren und wie wahrscheinlich sie sind, ist keine Frage der Substantiierung des Vertrags des Klägers, sondern muss bei der abschließenden Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnah- me entschieden werden, die erst erfolgen kann, wenn die vom Kläger angebo- tenen erheblichen Beweise erhoben sind (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, NJW-RR 2010, 1217 Rn. 11 mwN). Das Berufungsgericht wäre damit gehalten gewesen, den vom Kläger benannten Verhandlungsführer N. der Beklagten und den damaligen Vorstandsvorsitzen der I. D. zu der vom Kläger behaupteten von dem Rahmenvertrag mit der I. abweichenden Ausgestaltung der Vertragsbe- ziehungen zwischen den beteiligten Vertragsparteien zu hören. Es hätte ferner die vom Kläger benannten Zeugen D. , Z. , G. und Ne. zu der Behauptung des Klägers hören müssen, es sei ausdrücklich ver- einbart gewesen, dass die Abgabe der Fälle durch die I. an den Kläger immer 10 - 8 - namens und im Auftrag der Beklagten erfolgt sei. Mögliche Widersprüche zu den vorgelegten Rahmenverträgen und zu den weiteren festgestellten Tatsa- chen sowie dem Vortrag der Parteien wären im Rahmen der Beweisaufnahme mit den Zeugen zu erörtern gewesen. Eine vorweggenommene Würdigung des Ergebnisses einer solchen Beweisaufnahme, wie sie mit der ausschließlichen Berücksichtigung der schriftlichen Vertragsunterlagen im praktischen Ergebnis erfolgt ist, durfte das Berufungsgericht hingegen nicht vornehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2012 - IV ZR 177/11, NJW-RR 2013, 9 Rn. 12 ff mwN). bb) Der Zurückweisungsbeschluss leidet unter einem Fehlverständnis des Vortrags des Klägers, wenn das Berufungsgericht - auch unter Bezugnah- me auf den Hinweisbeschluss - meint, das Vorbringen des Klägers ziele darauf ab, eine Bestätigung der direkten vertraglichen Bindung durch die Justitiarin S. in Form eines Anerkenntnisses zu behaupten. Offensichtlich ist der Vor- trag so zu verstehen, dass die Justitiarin in diesem Gespräch selbst von einer unmittelbaren Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger ausgegangen ist und diese nicht selbst neu begründen oder bestätigen wollte. Das Beru- fungsgericht hätte deshalb auch insoweit eine Beweisaufnahme durchführen müssen, weil es sich um ein erhebliches Indiz für eine Beauftragung des Klä- gers namens der Beklagten handelt, wenn die Justitiarin der Beklagten in einem Telefongespräch mit dem Kläger, in welchem sie sich nach den noch anfallen- den Kosten erkundigt hat, wie selbstverständlich von einer Zahlungsverpflich- tung der Beklagten ausgegangen sein sollte. Die Bestätigung oder Nichterweis- lichkeit der Behauptung des Klägers wäre anschließend im Zusammenhang mit zu würdigen gewesen. 11 - 9 - cc) Das Berufungsgericht hat es ferner zu Unrecht unterlassen, der Be- hauptung des Klägers nachzugehen, die I. habe ihm vor Abschluss der bei- derseitigen Vereinbarung sämtliche künftig entstehenden Honoraransprüche abgetreten, um Missverständnissen vorzubeugen. Für diese Behauptung hat der Kläger entgegen dem Hinweisbeschluss durch Benennung des Vorstands- vorsitzenden D. der I. Beweis angetreten. Soweit das Gericht die Ablehnung einer Beweisaufnahme darauf gestützt hat, dass eine solche Abtre- tung wegen der Vereinbarung einer Kappungsgrenze, welche dann nicht mehr einzuhalten gewesen wäre, wenig wahrscheinlich sei und der Kläger hierzu wei- ter hätte vortragen müssen, durfte es die Ablehnung einer Beweisaufnahme hierauf aus den schon genannten Gründen nicht stützen. 3. Der angefochtene Beschluss beruht auf der dargestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dies ist bereits dann der Fall, wenn nicht ausgeschlos- sen werden kann, dass das Gericht bei verfahrensfehlerfreiem Vorgehen an- ders entschieden hätte (BGH, Beschluss vom 3. Juli 2014 - IX ZR 285/13, ZInsO 2014, 1679 Rn. 15; vom 20. November 2011 - IX ZR 31/13, nv Rn. 12). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei Erhe- bung der von dem Kläger zur Erteilung der Aufträge durch die I. im Namen und in Vollmacht der Beklagten angebotenen Beweise zu einer anderen Beur- teilung des Falles gekommen wäre. Der Beschluss ist deshalb aufzuheben und 12 13 - 10 - der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs- gericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO). Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 12.02.2013 - 20 O 52/12 - OLG Celle, Entscheidung vom 18.07.2013 - 3 U 52/13 -