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Entscheidung

4 StR 580/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 S t R 5 8 0 / 1 4 vom 15. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen Urkundenfälschung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 2015 ge- mäß § 154a Abs. 1, 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. Juni 2014 wird a) die Strafverfolgung in den Fällen II. 1 und 3 der Urteils- gründe jeweils auf den Vorwurf der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug beschränkt, b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geän- dert, dass der Angeklagte der Urkundenfälschung in zehn Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Betrug und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in zehn Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Betrug und Missbrauch von Kre- ditkarten, in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit Betrug und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. 1 - 3 - 1. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung in den Fällen II. 1 und II. 3 der Urteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug, da den Urteilsgründen nicht hinreichend zu entnehmen ist, dass die in diesen Fällen benutzten Scheck- bzw. Kreditkarten im Drei-Personen-Verhältnis einge- setzt wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2001 – 2 StR 260/01, BGHSt 47, 160, 164 ff.; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 266b Rn. 10a). Vor dem Hin- tergrund der Strafzumessungserwägungen kann der Senat mit der erforder- lichen Sicherheit ausschließen, dass das Landgericht in den Fällen II. 1 und II. 3 ohne die tateinheitliche Verurteilung nach § 266b StGB niedrigere Strafen ver- hängt hätte. 2. Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge der Verletzung materiellen Rechts keinen ihn benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 2 3