Beschluss
2 StR 374/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Bemessung einer billigen Entschädigung nach § 253 Abs. 2 BGB sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; wirtschaftliche Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem können nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
• Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind nur dann gesondert darzustellen, wenn sie dem Fall ein besonderes Gepräge geben; regelmäßige Nichtberücksichtigung stellt keinen Rechtsfehler dar.
• Berücksichtigt der Tatrichter die wirtschaftlichen Verhältnisse ohne dass sie dem Fall besonderes Gepräge verleihen, kann dies einen Rechtsfehler darstellen, der im Einzelfall zu prüfen ist, ob er zu Ungunsten des Angeklagten gewirkt hat.
Entscheidungsgründe
Berücksichtigung wirtschaftlicher Verhältnisse bei Schmerzensgeldbemessung • Bei der Bemessung einer billigen Entschädigung nach § 253 Abs. 2 BGB sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; wirtschaftliche Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem können nicht von vornherein ausgeschlossen werden. • Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind nur dann gesondert darzustellen, wenn sie dem Fall ein besonderes Gepräge geben; regelmäßige Nichtberücksichtigung stellt keinen Rechtsfehler dar. • Berücksichtigt der Tatrichter die wirtschaftlichen Verhältnisse ohne dass sie dem Fall besonderes Gepräge verleihen, kann dies einen Rechtsfehler darstellen, der im Einzelfall zu prüfen ist, ob er zu Ungunsten des Angeklagten gewirkt hat. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Bonn wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Landgericht sprach der Nebenklägerin im Adhäsionsverfahren 5.000 Euro Schmerzensgeld zu. Der Angeklagte legte Revision ein, die sich sowohl gegen Schuld- und Strafspruch als auch gegen die Adhäsionsentscheidung richtete. Nach Vorlage einer Rechtsfrage an die Vereinigten Großen Senate des BGH war zu klären, ob und inwieweit die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien bei der Bemessung der billigen Entschädigung (§ 253 Abs. 2 BGB) zu berücksichtigen sind. Der Senat entschied abschließend und verwarf die Revision auch insoweit. • Die Vereinigten Großen Senate des BGH haben entschieden, dass bei § 253 Abs. 2 BGB alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind und wirtschaftliche Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem nicht generell ausgeschlossen werden können. • Schmerzensgeld erfüllt zwei Funktionen: Ausgleich der nicht vermögensrechtlichen Beeinträchtigungen und Genugtuung des Opfers; Vorrang hat die Ausgleichsfunktion, insbesondere bemessen an Art, Stärke und Dauer der erlittenen Beeinträchtigungen. • Bei der Bemessung stehen das Ausmaß der Lebensbeeinträchtigung und deren Auswirkungen im Vordergrund; daneben können weitere Umstände wie Verschulden und gegebenenfalls wirtschaftliche Verhältnisse berücksichtigt werden, wenn sie das besondere Gepräge des Falles prägen. • Der Tatrichter muss für die Nachprüfung die prägenden Umstände benennen und abwägen; Ausführungen zu wirtschaftlichen Verhältnissen sind nur erforderlich, wenn diese dem Einzelfall ein besonderes Gepräge geben, etwa bei außergewöhnlichem wirtschaftlichem Gefälle. • Die regelmäßige Unterlassung, die wirtschaftlichen Verhältnisse zu behandeln, ist kein Rechtsfehler. Wird wirtschaftliche Lage dennoch berücksichtigt, ohne dass sie prägend ist, kann dies einen Rechtsfehler darstellen, der zu prüfen ist, ob er das Ergebnis zu Lasten des Angeklagten beeinflusst hat. • Im vorliegenden Fall hat das Landgericht die Schmerzensgeldbemessung an Tatunrecht und Folgen für das Opfer ausgerichtet und die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt; es ergaben sich keine Anhaltspunkte für ein außergewöhnliches wirtschaftliches Gefälle, sodass die Außerachtlassung nicht zu beanstanden war. Die Revision des Angeklagten wurde verworfen; sowohl der Schuldspruch und der Strafausspruch als auch die Adhäsionsentscheidung bleiben bestehen. Der Senat bestätigt, dass wirtschaftliche Verhältnisse bei der Schmerzensgeldbemessung nur dann gesondert zu berücksichtigen sind, wenn sie dem Einzelfall ein besonderes Gepräge geben; eine generelle Berücksichtigung ist nicht geboten. Im konkreten Fall hat das Landgericht den Schmerzensgeldbetrag allein nach dem Ausmaß des erlittenen Unrechts und den Folgen für die Nebenklägerin bemessen, ohne die wirtschaftlichen Verhältnisse heranzuziehen; dafür bestanden keine Anhaltspunkte eines außergewöhnlichen Gefälles. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.