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Leitsatz

1 StR 315/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 3 1 5 / 1 4 vom 15. Januar 2015 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja _______________________ StPO § 243 Abs. 4 Satz 1 Zum Beruhen bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 1 StR 315/14 - LG Magdeburg in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Magdeburg vom 24. Januar 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Halle - Wirtschaftsstrafkammer - zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung und versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Ver- fahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 1. Der Beanstandung des Angeklagten liegt im Wesentlichen folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Auf Anregung der Verteidigung des Angeklagten fand im Zwischenver- fahren am 15. Dezember 2011 ein Rechtsgespräch mit dem Ziel einer Verstän- digung statt. An diesem Gespräch nahmen die Berufsrichter der Strafkammer, der Verteidiger des Angeklagten, die Verteidiger der drei nicht revidierenden Mitangeklagten und zwei Vertreter der Staatsanwaltschaft teil. Die Kammer sig- nalisierte Bereitschaft, den Prozessstoff im Falle einer Verständigung auf eine der drei angeklagten Taten zu beschränken. Die Vertreter der Staatsanwalt- 1 2 3 - 3 - schaft äußerten sich zu ihrer Straferwartung dergestalt, dass bei Geständnisbe- reitschaft der Angeklagten Strafhöhen im bewährungsfähigen Bereich denkbar seien. Nachdem auch die Verteidiger der Angeklagten zu ihren Erwartungen über das Verfahrensergebnis Stellung bezogen hatten, endete das Rechtsge- spräch ohne Ergebnis. Am ersten Hauptverhandlungstag, dem 8. Januar 2013, nahm der Vorsit- zende folgende Mitteilung ins Protokoll auf: „Es wurde festgestellt, dass im Vorfeld der Hauptverhandlung Erörterun- gen mit den Prozessbeteiligten gemäß § 243 Abs. 4 n.F. stattgefunden haben. Am 15. Dezember 2011 fand ein Gespräch mit den Prozessbetei- ligten statt mit dem Ziel einer Möglichkeit der Verständigung. Im Ergebnis wurde keine Einigung erzielt.“ Der Angeklagte ließ sich am ersten Verhandlungstag in Gestalt einer Er- klärung seines Verteidigers umfassend zur Sache ein. Auf Anregung der Verteidigung des Angeklagten fand am siebten Haupt- verhandlungstag während laufender Hauptverhandlung erneut ein Rechtsge- spräch mit dem Ziel der Verständigung über den Verfahrensausgang statt, wel- ches ebenfalls nicht zu einer Einigung führte. Ein weiterer ergebnisloser Ver- ständigungsversuch trug sich außerhalb der Hauptverhandlung am 14. Haupt- verhandlungstag zu. In das Protokoll über die Hauptverhandlung fand dieser Eingang wie folgt: „In der Verhandlungspause haben die Berufsrichter, die Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, die Vertreter des Finanzamtes und die Verteidi- 4 5 6 7 8 - 4 - ger die Sach- und Rechtslage erörtert. Auch in diesem Gespräch ist es zu keiner Einigung gekommen.“ Der Angeklagte war durch seine Verteidiger über den Inhalt der geführ- ten Gespräche jeweils informiert worden. Die Revision rügt, das Landgericht habe seinen sich aus § 243 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO ergebenden Mitteilungspflichten nicht genügt; auf der unzu- reichenden Transparenz der ohne den Angeklagten geführten Gespräche beru- he das Urteil, obschon dieser von seinem Verteidiger darüber unterrichtet wor- den sei, denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser sein Pro- zessverhalten bei gesetzmäßiger Unterrichtung durch den Vorsitzenden anders ausgerichtet hätte. 2. Die Verfahrensrüge ist begründet. Das Landgericht hat seine Informa- tionspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO bereits in Bezug auf die im Zwischen- verfahren erfolgten Verständigungsgespräche verletzt. Unter den hier konkret gegebenen Umständen kann der Senat nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsverstoß beruht. a) Allerdings liegt, soweit die Revision mit Blick auf die erfolgten Ver- ständigungsgespräche eine Verletzung der Protokollierungspflicht aus § 273 Abs. 1a Satz 2 i.V.m. § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO rügt, ein Rechtsfehler bereits nach ihrem Vortrag nicht vor. Nach § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO muss das Proto- koll u.a. die Beachtung der in § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO vorgeschriebenen Mit- teilungen wiedergeben. Wird entgegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO eine Erörte- rung, die vor der Eröffnung des Hauptverfahrens stattgefunden hat (§ 202a StPO), nach Beginn der Hauptverhandlung nicht bekannt gemacht und damit die Informationspflicht nicht beachtet, so ergibt sich aus dem Schweigen des 9 10 11 12 - 5 - Protokolls kein zusätzlicher Rechtsfehler; im Gegenteil gibt dieses den Gang der Hauptverhandlung gerade zutreffend wieder (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 195/12, BGHSt 58, 310, 312 f.; Beschluss vom 15. April 2014 - 3 StR 89/14, NStZ 2014, 418). So liegt es hier. § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO kann deshalb nicht verletzt sein. b) Verletzt ist aber § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO. Danach teilt der Vorsitzen- de mit, ob Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. aa) Das Transparenzgebot soll sicherstellen, dass derartige Erörterun- gen stets in öffentlicher Hauptverhandlung zur Sprache kommen, so dass für informelles und unkontrollierbares Verhalten unter Umgehung der strafpro- zessualen Grundsätze kein Raum verbleibt (vgl. BVerfGE 133, 168 ff.; BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, NStZ 2014, 601, 602; Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10, StV 2011, 72, 73; vom 8. Oktober 2013 - 4 StR 272/13, StV 2014, 67; vom 3. Dezember 2013 - 2 StR 410/13, NStZ 2014, 219; vom 15. April 2014 - 3 StR 89/14, NStZ 2014, 418 und vom 22. Juli 2014 - 1 StR 210/14). Die Pflicht zur Mitteilung der mit dem Ziel einer Verständigung über den Verfahrensausgang geführten Gespräche erstreckt sich deshalb auch auf die Darlegung, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgewor- fen wurde, welche Standpunkte gegebenenfalls vertreten wurden und auf wel- che Resonanz dies bei den anderen am Gespräch Beteiligten jeweils gestoßen ist (vgl. BVerfGE 133, 168, 215 f.; BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, NStZ 2014, 601, 602; Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10, StV 2011, 72, 73; vom 3. Dezember 2013 - 2 StR 410/13, NStZ 2014, 219 und vom 9. April 2014 - 1 StR 612/13, NStZ 2014, 416, 417). Dementsprechend hat 13 14 - 6 - der Vorsitzende Verlauf und Inhalt der Gespräche in das Protokoll der Haupt- verhandlung aufzunehmen. Nur so wird eine effektive Kontrolle in der Revisi- onsinstanz ermöglicht. bb) Nach Maßgabe dessen erweist sich die Mitteilung des Vorsitzenden über das im Zwischenverfahren geführte Verständigungsgespräch als rechts- fehlerhaft. Denn die formelhafte Wendung, ein abgehaltenes Verständigungs- gespräch sei ergebnislos verlaufen, reicht nicht aus. Die wesentlichen Informa- tionen, die Ablauf und Inhalt des Gesprächs offengelegt hätten, wie etwa das Angebot einer Verfahrensbeschränkung durch die Strafkammer oder die Vor- stellung der Staatsanwaltschaft über das Strafmaß und ihre Erwartungen an das Prozessverhalten des Angeklagten, hat der Vorsitzende in der Hauptver- handlung nicht mitgeteilt. Die Erwartungen der Verfahrensbeteiligten an den Prozessverlauf und sich hieraus möglicherweise ergebende Folgen sind nach seiner Mitteilung unklar geblieben; das aus § 243 Abs. 4 StPO folgende Trans- parenzgebot ist dadurch verletzt. cc) Der Senat kann unter den gegebenen Umständen nicht ausschlie- ßen, dass das Urteil auf diesem Rechtsverstoß beruht. (1) Von einem Beruhen des Urteils auf der Verletzung der Mitteilungs- pflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ist auszugehen, wenn sich nicht aus- schließen lässt, dass das Gericht bei gesetzmäßigem Vorgehen zu einem an- deren Ergebnis gelangt wäre. Verstöße gegen die verfahrensrechtlichen Siche- rungen der Verständigung sind nicht den absoluten Revisionsgründen zugeord- net worden, so dass eine Beruhensprüfung (§ 337 Abs. 1 StPO) in jedem Ein- zelfall vorzunehmen ist (vgl. BVerfGE 133, 168, 223 Rn. 97). Das gesetzliche Schutzkonzept der §§ 243 Abs. 4, 273 Abs. 1a, 257c StPO darf hierbei jedoch nicht unterlaufen werden, so dass das Beruhen des Urteils auf einem Verstoß 15 16 17 - 7 - nur ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann, wenn eine Beeinträchtigung dieses Schutzkonzepts nicht droht (BVerfGE 133, 168, 223 Rn. 97; BVerfG, Beschluss vom 26. August 2014 - 2 BvR 2172/13, NStZ 2014, 592, 594). In be- sonders gelagerten Einzelfällen ist dies denkbar, wenn etwa feststeht, dass es tatsächlich keine Verständigungsgespräche gegeben hat oder der Prozessver- lauf trotz stattgefundener Gespräche nicht beeinflusst worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2013 - 1 StR 200/13, NStZ 2014, 221, 222 f.). (2) Das Schutzkonzept der gesetzlichen Regelungen über die Verständi- gung erstreckt sich auch auf die Gewährleistung einer „vollumfänglichen“ Kon- trolle verständigungsbasierter Urteile im Sinne umfassender Transparenz des Verständigungsgeschehens in der öffentlichen Hauptverhandlung durch Mittei- lung und Dokumentation im Verhandlungsprotokoll (BVerfGE 133, 168, 222 Rn. 96). Ein Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen die Mitteilungspflicht wird deshalb grundsätzlich dann nie ausgeschlossen werden können, wenn zu besorgen ist, das Urteil könne auf gesetzwidrige „informelle Absprachen“ oder diesbezügliche Gesprächsbemühungen zurückgehen (BVerfGE 133, 168, 223 Rn. 97). Ebenso liegt es, wenn eine „informelle Absprache“ - wie hier - zwar ergebnislos geblieben und eine Einigung nicht zustande gekommen ist, hierauf gerichtete Gesprächsbemühungen aber außerhalb der öffentlichen Hauptver- handlung stattgefunden haben. Da der Schutzmechanismus des Verständi- gungsgesetzes auch durch erfolglose Verständigungsbemühungen verletzt werden kann, verlangt § 243 Abs. 4 StPO für alle Erörterungen außerhalb der Hauptverhandlung eine Mitteilung deren wesentlichen Inhalts, die gemäß § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO zu protokollieren ist. Hinsichtlich der in der Hauptverhand- lung selbst zustande kommenden Verständigung ist demgegenüber gemäß § 273 Abs. 1a Satz 1 StPO nur der wesentliche Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis wiederzugeben. Weitergehender Informationsbedarf besteht hier für 18 - 8 - die Öffentlichkeit nicht, denn sie hat dem Zustandekommen der Verständigung - anders als den Gesprächen außerhalb der Hauptverhandlung - beigewohnt. Dieses zwar primär auf die Herstellung von Öffentlichkeit ausgerichtete Verfah- ren ist mittelbar zugleich Teil des dem Angeklagten zugedachten Individual- rechtsschutzes, denn es gewährleistet ihm ein bestimmtes Maß an Rechtsstaat- lichkeit. Diese Erwägung liegt auch der verfassungsgerichtlichen Rechtspre- chung zugrunde, nach der das Beruhen eines Urteils auf Verstößen gegen die Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 StPO nur ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerfGE 133, 168, 223 Rn. 97). Dennoch führt auch die Beachtung dieser Schutzgüter nicht bei jedem Verstoß gegen die Mitteilungspflicht zu dem Ergebnis, dass ein Beruhen des Urteils hierauf nicht ausgeschlossen werden kann. Aus dem Unterbleiben der nach § 243 Abs. 4 StPO erforderlichen Mitteilung darf nicht per se auf die Be- mühung um Herbeiführung einer „informellen Absprache“ geschlossen werden. Bei der - stets an den Umständen des Einzelfalles ausgerichteten - Beruhens- prüfung ist vielmehr im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung darauf abzustellen, ob und in welchem Umfang das Gericht Essentialia aus den Vor- gesprächen unerwähnt gelassen hat. Verstöße gegen die Mitteilungspflicht sind in einer sehr weit gestreuten Bandbreite denkbar. Sie können von kleinen Un- genauigkeiten und Auslassungen bis hin zur gänzlichen Unterlassung der Mit- teilung oder bewussten Falschmitteilung reichen. Dies liegt daran, dass die Mit- teilungspflicht sehr früh eingreift und inhaltlich - wie oben dargelegt - von erheb- lichem Umfang ist. Der Verfahrensverstoß bedarf deshalb einer an seiner Aus- wirkung zu bemessenden Gewichtung. Sind also insbesondere neben dem Umstand, dass überhaupt Gespräche außerhalb der Hauptverhandlung stattge- funden haben, auch die vorbenannten Aspekte in ihren wesentlichen Umrissen deutlich geworden, wird ein Beruhen des Urteils im Sinne von § 337 StPO auch 19 - 9 - dann auszuschließen sein, wenn die Mitteilung einzelne notwendige Informatio- nen vermissen lässt. (3) Diese Grundsätze gelten auch für die Konstellation, in der der Vertei- diger den Angeklagten über den Inhalt eines zuvor geführten Verständigungs- gesprächs informiert hat. In besonders gelagerten Einzelfällen (vgl. Landau NStZ 2014, 425, 430) kann ein Ausschluss des Beruhens im Sinne von § 337 Abs. 1 StPO möglich sein, wenn der Instanzverteidiger den Angeklagten über Ablauf und Inhalt der außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gespräche zuverlässig unterrichtet und so ein Informationsdefizit seines Mandanten ausgeglichen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - 3 StR 89/14, NStZ 2014, 418; Beschluss vom 15. Juli 2014 - 5 StR 169/14, NStZ-RR 2014, 315; Beschluss vom 16. Juli 2014 - 5 StR 227/14). Aus den dargelegten Erwägungen kann die Frage, ob die Fä- higkeit des Angeklagten zu autonomer Willensbildung über sein weiteres Pro- zessverhalten auf einer tragfähigeren Grundlage beruht, wenn er nicht nur von seinem Verteidiger zusammenfassend und in nicht dokumentierter Weise nach dessen Wahrnehmung und Verständnis informiert wird, sondern durch das Ge- richt durch Mitteilung in der Hauptverhandlung (vgl. BGH, Urteile vom 10. Juli 2013 - 2 StR 195/12, BGHSt 58, 310, 314 und vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, NStZ 2014, 601, 603), nicht allgemeingültig beantwortet werden. Auch insoweit ist eine Betrachtung des Einzelfalles im Lichte des Schutzzwecks des § 243 Abs. 4 StPO erforderlich. Generell kann das Gespräch des Angeklagten mit seinem Verteidiger die Mitteilung durch das Gericht in der Hauptverhandlung - auch im Rahmen der Beruhensprüfung - nicht ersetzen. Dem steht bereits das Schutzgut der Ge- währleistung öffentlicher Kontrolle des Verständigungsprozesses entgegen, 20 21 22 - 10 - welches dem Risiko des Angeklagten angemessen Rechnung tragen will, dass sich ein möglicher Interessengleichlauf von Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung zu seinem Nachteil auswirkt (BVerfGE 133, 168, 232 Rn. 114). Richterliche und nicht richterliche Mitteilungen sind strafprozessual auch dem Grunde nach nicht von identischer Qualität. Vielmehr liegt der Strafprozessord- nung an verschiedenen Stellen die Wertung zugrunde, wonach Authentizität, Vollständigkeit und Verständlichkeit einer Mitteilung oder Belehrung (nur) durch richterliches Handeln verbürgt sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 StR 423/13, Rn. 13 ff., StV 2014, 513). Die Information des Angeklagten durch seinen Verteidiger bei fehlender oder unzureichender gerichtlicher Mitteilung über den Inhalt eines gescheiterten Verständigungsgesprächs gemäß § 243 Abs. 1 StPO lässt deshalb einen Aus- schluss des Beruhens nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen zu. Je einfacher sich die dem Verständigungsversuch zugrunde liegende Sach- und Rechtslage darstellt, desto weniger stark wird die Selbstbelastungsfreiheit des Angeklagten gefährdet und umso eher wird auszuschließen sein, dass die Verständigung rechtswidrig war und das Gericht bei regelhafter Vornahme und Protokollierung der Mitteilung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Informationen etwa über leicht erfassbare tatsächliche Umstände wird der Verteidiger dem Ange- klagten einfacher vermitteln können, als vielschichtige Rechts- und Verfahrens- fragen. Bei komplexen Rechts- oder Verfahrensfragen wird sich dagegen re- gelmäßig nicht ausschließen lassen, dass die Information des Angeklagten durch das Gericht auf sein Prozessverhalten Einfluss genommen hätte. 23 - 11 - (4) Nach Maßgabe dessen liegt jedenfalls unter den vorliegenden Um- ständen hier kein Ausnahmefall vor, in dem das Beruhen des Urteils auf dem Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ausgeschlossen werden kann. Aufgrund der Beschränkung der Mitteilung auf die äußerst dürftige Infor- mation, es hätten Gespräche mit dem Ziel einer Verständigung ergebnislos stattgefunden, liegt ein Ausschluss des Beruhens schon aus Transparenzgrün- den fern. Die Mitteilung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung gibt nicht einmal ansatzweise wieder, was Gegenstand der Gespräche gewesen ist. Selbst wenn der Angeklagte von seinem Verteidiger darüber hinreichend infor- miert wurde, ist das gesetzliche Schutzkonzept dennoch berührt, denn jeden- falls die Gewährleistung effektiver Kontrolle des mit der Verständigung verbun- denen Geschehens durch die Öffentlichkeit konnte hierdurch nicht ersetzt wer- den. Schon dies steht der Gleichschaltung der Verteidigerinformation mit einer Mitteilung durch das Gericht in laufender Hauptverhandlung entgegen (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 StR 423/13, Rn. 13 ff., StV 2014, 513). Im Übrigen bekräftigen auch die weiteren Umstände des Falles dieses Ergebnis: Am ersten Tag der Hauptverhandlung, an dem u.a. die Einlassung des Angeklagten zur Sache erfolgte, lag das gescheiterte Verständigungsgespräch bereits länger als ein Jahr zurück. Schon aufgrund des erheblichen zeitlichen Abstands zum Beginn der Verhandlung lässt sich nicht ausschließen, dass dem Angeklagten Inhalt und Bedeutung der Gespräche nicht (mehr) hinreichend be- kannt waren. Unklarheit über deren Bedeutung hätte demgegenüber nicht ein- 24 25 26 27 - 12 - treten können, wenn der Vorsitzende den Angeklagten zu Beginn der Verhand- lung auf der Grundlage der von ihm vorgenommenen Dokumentation die von § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte Mitteilung an den Angeklagten gerichtet hätte. Hinzu kommt, dass es sich bei den dem Angeklagten zur Last gelegten Vorwürfen nicht etwa um einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfach überschaubaren Sachverhalt gehandelt hat. Im vorliegenden Fall war Verfah- rensgrundlage eine 45-seitige Anklageschrift, mit welcher die Staatsanwalt- schaft dem Angeklagten vorwarf, sich während eines Zeitraums von rund drei Jahren der Steuerhinterziehung in zwei Fällen und der versuchten Steuerhinter- ziehung schuldig gemacht zu haben; das Beweismittelverzeichnis der Anklage erstreckt sich über sieben Seiten. Neben dem Angeklagten waren drei weitere Personen angeklagt. Schon die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage gebot eine verständliche und vollständige Mitteilung der Bedeutung der Verständi- gungsgespräche durch das Gericht. Unter wertender Betrachtung von Art und Ausmaß des Verstoßes lässt sich unter den konkreten Umständen des Falles schon nicht zweifelsfrei aus- schließen, dass das Verständigungsgespräch während des Zwischenverfahrens möglicherweise im Sinne des § 257c StPO rechtswidrige Inhalte hatte. Auch der Ausschluss einer auf fehlerhaftem oder verkürztem Verständnis des Verteidi- gers beruhenden unzureichenden Information des Angeklagten - verstärkt durch den zwischenzeitlich eingetretenen zeitlichen Abstand - war hier alleine durch eine vollständige Mitteilung durch das Gericht in der Hauptverhandlung möglich. Der Senat kann nach alldem nicht ausschließen, dass sich der Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO auf den Verfahrensausgang ausgewirkt hat. 28 29 30 - 13 - 3. Ob das Urteil auch auf dem (weiteren) Verstoß gegen die Informati- onspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO im Hinblick auf das während des Hauptverfahrens geführte Verständigungsgespräch beruht, kann für die Ent- scheidung über das Rechtsmittel dahinstehen. 4. Der Senat hat gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 StPO von der Mög- lichkeit Gebrauch gemacht, das Verfahren zu erneuter Verhandlung und Ent- scheidung an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Halle zurückzu- verweisen. Raum Graf Jäger Radtke Fischer 31 32