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5 StR 582/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 S t R 5 8 2 / 1 4 vom 14. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2015 beschlos- sen: Auf die Revision des Angeklagten J. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. April 2014, soweit es ihn betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt, und im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz aufgehoben. Die hierzu getroffenen Feststellungen bleiben bestehen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen, als Mitglied einer Bande Betäubungsmittel in nicht geringer Menge eingeführt und mit ihnen Handel getrieben zu haben. Es hat ihn deswegen zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und drei Monaten verurteilt und Wertersatzverfall in Höhe von 7.900.000 € angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die tateinheitliche Verurteilung wegen bandenmäßiger Einfuhr von Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt (vgl. MüKoStGB/Rahlf, 2. Aufl., § 30a BtMG Rn. 34 mwN). Die Schuldspruchänderung lässt den Unrechtsge- halt der Tat unberührt. 2. Zudem hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 8. Dezember 2014 Folgendes ausgeführt: „Der Ausspruch über den Verfall von Wertersatz kann keinen Be- stand haben. Zwar sind die Berechnungen zur Höhe des durch den Angeklag- ten erlangten Geldbetrags nicht zu beanstanden, jedoch ist die Nichtanwendung der Härtevorschrift des § 73 c StGB nicht nach- vollziehbar dargelegt. Die Urteilsgründe ermöglichen nicht die re- visionsgerichtliche Überprüfung, ob das Landgericht den Begriff der unbilligen Härte im Sinne des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB richtig angewandt und sein Ermessen nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. Nach den Feststellungen verfügte der Angeklagte vor seiner Fest- nahme über kein legales Einkommen (UA S. 6). Er gewärtigt die Verbüßung einer langjährigen Freiheitsstrafe. Bei dieser Sachlage kommt es entscheidend darauf an, wie sich die Anordnung des Wertersatzverfalls auf das Vermögen eines Angeklagten auswirkt. Insbesondere ist die erschwerte Resozialisierungsmöglichkeit nach einer Haftentlassung bei einer in dieser Höhe verhängten Verfallsanordnung konkret zu erörtern (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2008 – 2 StR 479/08, Rdnr. 13 m.w.N.) und zu erwägen, ob schon aus diesem Grund nicht auf den vollen Verfallsbetrag erkannt werden kann (vgl. auch BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 – 4 StR 153/08). An einer derartigen Erörterung fehlt es hier ebenso wie an Feststellungen zur Vermö- genslage des Angeklagten, insbesondere zu ihm zuordenbaren Vermögenswerten.“ 2 3 - 4 - Dem tritt der Senat bei, weil er nicht ausschließen kann, dass das Tatge- richt bei rechtsfehlerfreier Ermessensausübung nicht auf den vollen Verfallsbe- trag erkannt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2008 – 2 StR 479/08 Rn. 14). Die Feststellungen haben Bestand. Die vom neuen Tatgericht ergänzend zu treffenden Feststellungen dürfen zu den bestehenden nicht in Widerspruch treten. Sander Dölp König Berger Bellay 4