Beschluss
4 StR 440/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei arbeitsteiliger Durchführung und Identität der tatbestandlichen Ausführungshandlungen kann Tateinheit zwischen mehreren Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vorliegen.
• Wegfall einzelner Einzelstrafen wegen Tateinheit berührt nicht zwingend die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe, wenn materielles Unrecht und Schuldgehalt insgesamt gleich bleiben.
• Bei gemeinsamer wirtschaftlicher Verfügungsmacht über Erlöse haften Mittäter für Wertersatz als Gesamtschuldner.
• Mehrfache Beihilfehandlungen können akzessorisch nur eine strafbare Beihilfe zu einer einheitlichen Tat begründen.
Entscheidungsgründe
Tateinheit, Gesamtstrafe und Wertersatz beim arbeitsteiligen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln • Bei arbeitsteiliger Durchführung und Identität der tatbestandlichen Ausführungshandlungen kann Tateinheit zwischen mehreren Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vorliegen. • Wegfall einzelner Einzelstrafen wegen Tateinheit berührt nicht zwingend die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe, wenn materielles Unrecht und Schuldgehalt insgesamt gleich bleiben. • Bei gemeinsamer wirtschaftlicher Verfügungsmacht über Erlöse haften Mittäter für Wertersatz als Gesamtschuldner. • Mehrfache Beihilfehandlungen können akzessorisch nur eine strafbare Beihilfe zu einer einheitlichen Tat begründen. Die Angeklagten H., M. und N. wurden vom Landgericht Essen wegen Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt; M. zusätzlich wegen Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe. Die Taten erstrecken sich über mehrere Monate (Juni bis September 2013). M. holte, streckte und portionierte Drogen und verkaufte sie an Abnehmer; H. gab Weisungen und teilte sich die Gewinne mit M. N. leistete nach Feststellungen Beihilfehandlungen. Das Berufungsgericht bestätigte Gesamtfreiheitsstrafen und ordnete Verfall von Wertersatz in Höhe von 50.000 € an. Die Revisionen der Angeklagten richteten sich gegen Schuldsprüche, Strafzumessung und die Wertersatzanordnung. • Tateinheit: Das Gericht stellte fest, dass zwischen den ersten drei Taten (Juni, Juli, August 2013) aufgrund der Identität der tatbestandlichen Ausführungen und der vorbereiteten Portionen Tateinheit besteht; M. hatte am 26.09.2013 24 vorbereitete Tütchen aus früheren Einkaufsgrößen an sich genommen, um sie zu veräußern, sodass die Handlungen als einheitlicher Handlungskomplex zu bewerten sind. • Folgen für Einzelstrafen: Wegen dieser Tateinheit fallen zwei der ursprünglich verhängten Einzelstrafen bei H. und M. weg; der Schuldspruch wurde insoweit geändert. § 265 StPO steht der Änderung nicht entgegen, da keine Verteidigungsnachteile erkennbar sind. • Erhalt der Gesamtstrafe: Trotz Wegfalls zweier Einzelstrafen bleiben die Gesamtfreiheitsstrafen bei H. und M. in der bisherigen Höhe bestehen, weil die geänderte rechtliche Würdigung das Gesamtunrecht und die Schuld nicht vermindert und ein milderes Urteil des Landgerichts nicht zu erwarten gewesen wäre. • Wertersatz: Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz war in der Höhe und der Zuordnung anzupassen. Nach den Feststellungen verfügten H. und M. gemeinsam wirtschaftlich über die Erlöse; deshalb sind sie als Gesamtschuldner für Wertersatz in Höhe von 25.000 € verantwortlich und M. zusätzlich für weitere 25.000 € allein. • Beihilfe: Bei N. konnte die Annahme mehrerer selbstständiger Beihilfetaten nicht gehalten werden. Wegen der Akzessorietät mehrerer Beihilfehandlungen zu einer einheitlichen Tat der Haupttäter ist nur eine Beihilfe im Rechtssinne anzunehmen; der Schuldspruch wurde entsprechend geändert. • Kostenfolge: Die Rechtsmittel hatten nur geringen Erfolg, weshalb jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels trägt und keine teilweise Entlastung nach § 473 Abs. 4 StPO erfolgt. Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen zum Teil stattgegeben: Die Verurteilungen der Angeklagten H. und M. wurden insoweit geändert, dass jeweils zwei Einzelstrafen wegfallen, die Gesamtfreiheitsstrafen jedoch bestehen bleiben. H. wurde wegen unerlaubten Handeltreibens in nicht geringer Menge in zwei Fällen verurteilt; M. wegen Handeltreibens in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen Waffenbesitzes in zwei Fällen. Gegen H. und M. wurde Verfall von Wertersatz in Höhe von 25.000 € als Gesamtschuldner und gegen M. zusätzlich in Höhe von 25.000 € angeordnet. Der Angeklagte N. wurde statt in drei Fällen wegen Beihilfe in nicht geringer Menge nun in einem tatmehrheitlich zu bewertenden Fall der Beihilfe verurteilt; der Freispruch im Übrigen bleibt bestehen. Die weitergehenden Revisionen wurden verworfen. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.