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3 StR 600/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 6 0 0 / 1 4 vom 8. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Mönchengladbach vom 4. Juli 2014 mit den zugehö- rigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie- hungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Mo- naten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte 1 - 3 - Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Urteil hat indes keinen Bestand, soweit das Landgericht die Prüfung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen hat, obwohl dies nach den Urteilsfeststellungen veranlasst war. Danach konsumierte der Angeklagte, der sich weder körperlich noch psychisch für betäubungsmittelabhängig hält, seit dem 16. Lebensjahr regelmäßig und ohne längere drogenfreie Phasen Amphetamin und Marihuana. Die Taten - gewinnbringender Verkauf von 50 g Amphetamin (II. 1. der Urteilsgründe) so- wie Aufbewahrung von 5 kg Amphetamin für einen Lieferanten gegen Entgelt (II. 2. der Urteilsgründe) - beging der Angeklagte, um seinen eigenen Konsum zu finanzieren und um Schulden aus vorangegangenen Betäubungsmittelge- schäften zu begleichen. Dies legt nahe, dass die Taten auf einen Hang des Angeklagten zum übermäßigen Konsum von berauschenden Mitteln zurückzuführen sind. Das Landgericht hätte daher prüfen müssen, ob die (weiteren) Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. Unabhängig davon, dass das Vorliegen einer Abhängigkeit für die Annahme eines Hangs nicht notwendige Voraussetzung ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - 3 StR 386/13, juris Rn. 9 f.), ist das subjektive Empfinden des Angeklagten über seinen Zustand nicht maßgeblich. Soweit dessen eigener Umgang mit Betäubungsmitteln nicht in deren Einnahme bzw. in Beschaffung 2 3 4 - 4 - von Geldern für deren Erwerb bestand, sondern durch ihn Schulden aus voran- gegangenem Konsum zurückgeführt werden sollten, steht dies der Annahme eines symptomatischen Zusammenhangs schon für sich betrachtet nicht von vornherein entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2008 - 3 StR 38/08, StV 2008, 405, 406). Darüber hinaus genügt es, wenn nur ein Teil der Taten auf den Hang zurückzuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 3 StR 466/14) bzw. dieser für sie lediglich mitursächlich ist (vgl. BGH, Be- schluss vom 19. Mai 2009 - 3 StR 191/09, BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 5). Über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie- hungsanstalt muss deshalb - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungs- anordnung nicht (BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 7 ff.). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch den Tatrichter auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362). Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt den Strafausspruch unberührt. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbrin- 5 6 - 5 - gung in einer Entziehungsanstalt eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Becker Pfister Hubert Mayer Gericke