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Entscheidung

3 ARs 20/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 A R s 2 0 / 1 4 vom 8. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen Mordes hier: Anfragebeschluss des 2. Strafsenats vom 4. Juni 2014 (2 StR 656/13) - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2015 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG beschlossen: Der beabsichtigten Entscheidung des 2. Strafsenats steht Recht- sprechung des 3. Strafsenats nicht entgegen. Gründe: 1. Der 2. Strafsenat hat über die Revision eines Angeklagten zu ent- scheiden, der wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision u.a., das Landgericht habe seine Überzeugung vom Tathergang maßgeblich auch auf Angaben der Toch- ter des Angeklagten gestützt, die diese bei einer richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren gemacht hatte, ohne zuvor darüber belehrt worden zu sein, dass bei späterer Zeugnisverweigerung ihre zuvor beim Ermittlungsrichter gemachten Angaben verwertet werden können. Dies müsse zu einem Verwer- tungsverbot führen, nachdem die Zeugin in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe und mit der Verwertung der früheren Aussage nicht einverstanden gewesen sei. Der 2. Strafsenat hält die Rüge für erfolgversprechend und beabsichtigt unter Aufgabe eigener, entgegenstehender Rechtsprechung zu entscheiden: 1 2 - 3 - "Die Verwertung einer früheren richterlichen Vernehmung eines Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Ge- brauch macht, durch Vernehmung der richterlichen Vernehmungsperson ist nur dann zulässig, wenn dieser Richter den Zeugen nicht nur über sein Zeugnis- verweigerungsrecht, sondern auch qualifiziert über die Möglichkeit der Einfüh- rung und Verwertung seiner Aussage im weiteren Verfahren belehrt hat." Er fragt bei den übrigen Strafsenaten an, ob diese an entgegenstehen- der Rechtsprechung festhalten. 2. Der beabsichtigten Entscheidung des 2. Strafsenats steht Rechtspre- chung des 3. Strafsenats nicht entgegen; denn der 3. Strafsenat ist bisher nicht mit einer Rüge befasst gewesen, mit der ein Verstoß gegen § 252 StPO gel- tend gemacht und dabei beanstandet worden ist, die Vernehmung der richterli- chen Verhörsperson und die Verwertung ihrer Aussage seien unzulässig gewe- sen, weil es an einer "qualifizierten" Belehrung mit dem vom 2. Strafsenat nun- mehr für notwendig erachteten Inhalt gefehlt habe. Der Senat neigt allerdings in der Sache dazu, an der bisherigen Recht- sprechung, wie sie mittlerweile seit mehreren Jahrzehnten praktiziert wird, fest- zuhalten, wonach es - soweit hier von Bedeutung - genügt, wenn die richterli- che Verhörsperson den Zeugen über dessen Zeugnisverweigerungsrecht ord- nungsgemäß belehrt hat. Eine darüber hinausgehende Belehrung, wie sie vom 2. Strafsenat jetzt für geboten gehalten wird, ist weder mit Blick auf den Inhalt der Strafprozessordnung noch vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund der Thematik erforderlich. Insbesondere wird die vom 2. Strafsenat betonte beson- dere Konfliktsituation des zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen durch die bisherige Rechtspraxis ausdrücklich berücksichtigt; ihr wird durch das Erforder- nis der gesetzlich vorgesehenen Belehrung nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO aus- 3 4 5 6 - 4 - reichend Rechnung getragen. Einer weitergehenden, über die gesetzlichen An- forderungen hinausgehenden Belehrung bedarf es deshalb nicht. Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol