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2 StR 123/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 1 2 3 / 1 4 vom 8. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. September 2013 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag- ten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Erörterung bedarf lediglich die vom Angeklagten erhobene Verfah- rensrüge, mit der er eine Verletzung von § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO rügt. Mit dieser Rüge macht der Angeklagte geltend, der Strafkammervorsit- zende habe entgegen § 243 Abs. 4 StPO zu keinem Zeitpunkt Mitteilung dar- über gemacht, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt Verständigungsge- spräche im Sinne von § 257c StPO stattgefunden hätten. Tatsächlich habe es derartige Gespräche gegeben. Ein Verteidiger habe mit dem damaligen Vorsit- zenden der Strafkammer eine mögliche Haftverschonung des Angeklagten un- ter Stellung einer Kaution von 50.000 € erörtert. Inhalt der Gespräche sei auch eine mögliche Bewertung des Tatverhaltens des Angeklagten gewesen, auch - 3 - wenn die erörterten Zumessungserwägungen nicht zu einer Fixierung konkreter Zahlen geführt habe. Eine Vereinbarung hinsichtlich der Haftfrage sei an der Zustimmung der Staatsanwaltschaft gescheitert. Dass über diese Gespräche in der Hauptverhandlung nichts mitgeteilt worden sei, verstoße gegen die Trans- parenzpflicht aus § 243 Abs. 4 StPO; der vor der Beginn der Hauptverhandlung erfolgte Wechsel in der Person des Vorsitzenden lasse die Pflicht zur Mitteilung im Sinne von § 243 Abs. 4 StPO nicht entfallen. Auf einem solchen Verstoß be- ruhe regelmäßig auch das Urteil, worauf das Bundesverfassungsgericht un- missverständlich hingewiesen habe. 1. Die Rüge ist zulässig erhoben. Der Angeklagte hat - wie es nach der Rechtsprechung des Senats zur Zulässigkeit der Rüge erforderlich ist (vgl. Be- schluss vom 25. November 2014 - 2 StR 171/14, Rn. 4, 6) - vorgetragen, dass und mit welchem Inhalt Erörterungen im Vorfeld der Hauptverhandlung stattge- funden haben. Es ist - was die Rüge trotz des Vorbringens zu Gesprächen zwi- schen Verteidigung und Gericht im Ermittlungsverfahren unzulässig machen würde - auch nicht ausgeschlossen, dass es sich um ein auf Verständigung im Sinne von § 257c StPO abzielendes Gespräch gehandelt haben könnte. 2. Die Rüge ist aber unbegründet. Zwar liegt - unabhängig davon, ob es Gespräche im Sinne von § 257c StPO vor der Hauptverhandlung gegeben hat - eine Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO vor, wenn es wie im zugrunde liegenden Fall keine Negativmitteilung gegeben hat (BVerfG NStZ 2014, 592, 593 f.). Sie entfällt auch nicht durch den zum Beginn der Hauptverhandlung er- folgten Wechsel in der Person des Vorsitzenden Richters, der die Mitteilungs- pflicht des neuen Vorsitzenden unberührt lässt (BGH NJW 2014, 3385). Auf diesem Verstoß aber beruht die angefochtene Entscheidung nicht. Denn es ist unter Berücksichtigung einer dienstlichen Äußerung des ehemaligen Vorsitzen- den der Strafkammer, die der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft - 4 - beigefügt war und der der Angeklagte nicht entgegengetreten ist, ausgeschlos- sen, dass verständigungsbezogene Gespräche zwischen Verteidigung und An- geklagten geführt worden sind (vgl. zum Beruhensausschluss BVerfGE 133, 168, 223 Rn. 98; BVerfG NStZ 2014, 592, 584; Senat aaO Rn. 5 mwN). Nach der Erinnerung des ehemaligen Vorsitzenden der Strafkammer hat es zwei kurze Gespräche mit einem der Verteidiger des Angeklagten gegeben. Dabei habe es sich nicht um Verständigungsgespräche gehandelt, es sei nicht um die Bewertung des Tatverhaltens des Angeklagten gegangen. Der Verteidi- ger habe lediglich angefragt, ob aus Sicht der Kammer eine Haftverschonung bei Zahlung einer Kaution möglich sei. Dies sei aus seiner Sicht nicht in Be- tracht gekommen; für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft eine solche dem- gegenüber für vertretbar halten sollte, sei in Aussicht gestellt worden, dass sich die Strafkammer dem möglicherweise nicht verschließen würde. Auf der Grundlage dieser dienstlichen Äußerung sind zwischen dem Ver- teidiger des Angeklagten und dem ehemaligen Vorsitzenden der Strafkammer lediglich Gespräche über eine Haftverschonung bei Kautionsstellung gegeben. Solche Gespräche stellen keine Gespräche dar, über die gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO Mitteilung zu machen wäre. Zwar kann die Frage der Fortdauer von Untersuchungshaft grundsätzlich Gegenstand einer Verständigung im Sinne von § 257c Abs. 2 StPO sein (Senat, BGH NStZ 2014, 219). Erforderlich für ein auf Verständigung abzielendes Ge- spräch ist aber, dass die Frage der Untersuchungshaft mit einem für das Ver- fahren bedeutsamen Verhalten des Angeklagten verknüpft ist oder wird. In Be- tracht kommt auch insoweit ein Geständnis, das regelmäßig Bestandteil einer Verständigung sein soll (§ 257c Abs. 2 Satz 2 StPO) und etwa die Verdunke- lungsgefahr entfallen lassen kann. Denkbar ist aber auch ein sonstiges, für den - 5 - Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens bedeutsames Prozessverhalten wie etwa der Verzicht auf Beweis-, Befangenheits-, Unterbrechungs- oder Ausset- zungsanträge (vgl. Moldenhauer/Wenske, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 257c, Rn. 22). Das bloße Angebot, eine angemessene Sicherheit im Sinne von § 116 Abs. 1 Nr. 4 StPO zu stellen, reicht hierfür nicht. Es erschöpft sich in seiner Bedeutung für die Klärung der Haftfrage und hat keine Auswir- kungen auf den weiteren Gang des Verfahrens. Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng