Entscheidung
2 ARs 191/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 A R s 1 9 1 / 1 4 2 A R 1 1 5 / 1 4 vom 7. Januar 2015 in der Strafvollstreckungssache gegen Az.: 4 Ws 78/14 (V) Oberlandesgericht Stuttgart - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2015 beschlossen: 1. Der Antrag auf Überlassung einer Aktenkopie wird abgelehnt. 2. Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Entscheidung der Rechts- pflegerin beim Bundesgerichtshof – Schreiben vom 26. September 2014 – wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat legt die als Erinnerung bezeichnete Eingabe des Antragstellers vom 4. Oktober 2014 dahingehend aus, dass er sein Begehren auf Überlassung ei- ner Kopie der (Sach-)Akten umfassend weiterverfolgt (vgl. § 300 StPO). Insoweit ist der Bundesgerichtshof nach Abschluss des – nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO un- statthaften – Beschwerdeverfahrens und der Rückgabe der Akten an das Oberlan- desgericht Stuttgart jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt – auch nicht nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informa- tionsfreiheitsgesetz – IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) – zuständig. Soweit sich der Antrag auch auf das Senatsheft beziehen sollte, besteht kein geson- dertes Akteneinsichtsrecht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014 – 2 ARs 207/13 juris Rn. 4 mwN). 2. Soweit sich der Antragsteller mit der Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin wendet, im Rahmen der ihr über- tragenen Geschäfte (vgl. § 4 Abs. 1 RPflG) die Überlassung einer Aktenkopie zu ver- sagen, hat diese aus den dargelegten Gründen ebenfalls keinen Erfolg. Die Ent- scheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 11 Abs. 4 RPflG). 1 2 - 3 - 3. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden. Fischer Appl Schmitt 3