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V ZR 82/13

BGH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 19. Dezember 2014 V ZR 82/13 ZPO §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 767 Erforderliche Konkretisierung der Zwangsvollstreckungs­unterwerfung wegen Zahlungspflichten Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau ZPO §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 767 Erforderliche Konkretisierung der Zwangsvollstreckungsunterwerfung wegen Zahlungspflichten a) Pauschale Unterwerfungserklärungen sind mit dem Konkretisierungsgebot des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unvereinbar. b) Der Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot führt zur Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung. Sie kann mit der prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 ZPO (Titelgegenklage) geltend gemacht werden. c) Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung einer Urkunde mit einer Unterwerfungs­erklärung kann analog § 371 BGB auch verlangt werden, wenn die Unterwerfungserklärung unwirksam und die Zwangsvollstreckung deshalb insgesamt endgültig unzulässig ist. BGH, Urt. v. 19.12.2014 – V ZR 82/13 Problem Nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO kann sich der Schuldner in einer notariellen Urkunde wegen „des zu bezeichnenden Anspruchs“ der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen. Nach Ansicht des BGH normiert die Vorschrift ein über das allgemeine Bestimmtheitsgebot hinausreichendes Konkretisierungsgebot. Ungenügend soll daher eine Vollstreckungsunterwerfung „wegen etwaiger Verpflichtungen zur Zahlung bestimmter Geldsummen“ sein (BGH DNotZ 2013, 120 = DNotI-Report 2012, 169 ). Bisher offengelassen hat der BGH die Frage, ob sich eine nicht hinreichend konkrete Bezeichnung im Klauselerteilungsverfahren nachholen lässt und ob der Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot zur Unwirksamkeit der Vollstreckungsunterwerfung führt. Damit setzt sich der BGH in der vorliegenden Entscheidung auseinander. In einem Vertrag über den Verkauf von Grundbesitz und diversen Maschinen unterwarf sich der Käufer „wegen der in dieser Urkunde eingegangenen Zahlungsverpflichtungen, die eine bestimmte Geldsumme zum Gegenstand haben,“ der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen gem. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO . Aus diesem Titel betrieb der Verkäufer die Zwangsvollstreckung. Der Käufer erhob dagegen die Titelgegenklage, außerdem klagte er auf Herausgabe des Vollstreckungstitels. In erster und zweiter Instanz blieb die Klage erfolglos. Entscheidung Die Revision vor dem BGH hatte Erfolg. Berufe sich der Käufer auf die Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels wegen fehlender Konkretisierung, könne er diesen Mangel mit einer Titelgegenklage nach § 767 ZPO analog geltend machen. Die Rechtsbehelfe der §§ 732, 768 ZPO gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel seien nicht einschlägig, da sie sich nicht auf den Titel, sondern die einzelne Klausel bezögen. Die Titelgegenklage sei begründet, da die Unterwerfungserklärung gegen das Konkretisierungsgebot verstoße und damit nichtig sei. Der Anspruch sei i. S. v. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nur dann hinreichend „bezeichnet“, wenn er zwei Voraussetzungen erfülle. Die Unterwerfungs­erklärung müsse zunächst dem allgemeinen prozessualen Bestimmtheitsgebot genügen. Dieses sei gewahrt, wenn sich der Schuldner wegen „aller“ oder wegen „der“ Zahlungsverpflichtungen aus der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfe. Daneben ergebe sich aus § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ein über das Bestimmtheitsgebot hinausreichendes Konkretisierungsgebot (a. A. etwa Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl. 2015, § 794 Rn. 23). Das Konkretisierungsgebot sei eine zusätzliche formelle Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel. Der Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot führe zur Nichtigkeit der Unterwerfungserklärung. Hierfür spreche bereits der Wortlaut des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO , wonach die Bezeichnung des Anspruchs nicht nur Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel, sondern ebenso für das Vorliegen eines Vollstreckungstitels sei. Dies werde auch aus dem Vergleich der derzeitigen mit der vorherigen Fassung der Vorschrift deutlich; früher sei eine Vollstreckungsunterwerfung nur wegen eines Anspruchs auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zulässig gewesen. Außerdem lasse sich die Entstehungsgeschichte der Vorschrift heranziehen. Der Gesetzgeber habe „pauschale Unterwerfungserklärungen mit den damit verbundenen Erschwernissen des Vollstreckungsverfahrens […] verhindern“ wollen und daher verlangt, „daß die Unterwerfungserklärung den betroffenen Anspruch konkret bezeichnen“ müsse (BT-Drucks. 13/341, S. 21). Einen wirksamen Schutz könne das Konkretisierungserfordernis nur bieten, wenn es Wirksamkeitserfordernis sei. Die Konkretisierung lasse sich im Klauselerteilungs-verfahren nicht nachholen. Die Konkretisierungsaufgabe dürfe nicht in das Klauselerteilungsverfahren verlagert werden, da sonst entgegen der Intention des Gesetzgebers pauschale Unterwerfungserklärungen möglich wären. Der BGH sieht das Konkretisierungsgebot vorliegend als verletzt an. Der Käufer habe sich wegen „der in dieser Urkunde eingegangenen Zahlungsverpflichtungen, die eine bestimmte Geldsumme zum Gegenstand haben“, der Vollstreckung unterworfen. Um welche es sich handele, ließe sich zwar nach einer Durchsicht der Urkunde feststellen. Aus der Unterwerfungserklärung selbst ergebe sich die vollstreckbare Zahlungsverpflichtung aber nicht. Die Unterwerfungserklärung benenne die Ansprüche nicht und verweise z. B. auch nicht auf die Regelung der Ansprüche im Vertrag. Die Erklärung sei damit unwirksam. Der BGH hält außerdem die mit der Titelgegenklage verbundene Klage auf Herausgabe des Vollstreckungstitels für zulässig und begründet. Der Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung folge aus einer analogen Anwendung von § 371 BGB . Die Herausgabe des Vollstreckungstitels sei geboten, wenn die Vollstreckung aufgrund formeller Einwände gegen den Titel insgesamt und endgültig für unzulässig erklärt worden sei. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 19.12.2014 Aktenzeichen: V ZR 82/13 Rechtsgebiete: Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel) Erschienen in: DNotI-Report 2015, 30-31 MittBayNot 2016, 170-174 Normen in Titel: ZPO §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 767