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V ZR 84/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 84/14 vom 18. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2014 durch die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Czub, die Richterin Wein- land und die Richter Dr. Kazele und Dr. Göbel beschlossen: Die Selbstablehnung der Vorsitzenden Richterin am Bundesge- richtshof Dr. S. wird für begründet erklärt. Gründe: I. 1. Die klagende Bundesrepublik Deutschland war Verfügungsberechtigte über Wohnliegenschaften in Sachsen, die den Rechtsvorgängern der Beklagten verfolgungsbedingt entzogen und mit einem seit dem 13. März 2007 bestands- kräftigen Bescheid des Bundesamts für Zentrale Dienste und offene Vermö- gensfragen restituiert wurden. Sie verlangt von den Beklagten Erstattung ihres Sanierungsaufwands. Ihre Klage hatte in den Vorinstanzen zum überwiegenden Teil Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlan- desgerichts haben die Beklagten Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. 2. Mit dienstlicher Äußerung vom 7. November 2014 hat die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. S. angezeigt, dass ihre - verstorbenen - Eltern mit den Beklagten zu 1 und 2, nicht zuletzt aufgrund der gemeinsamen Erfahrungen im amerikanischen Exil, über Jahrzehnte freundschaftlich verbun- den waren. Sie selbst habe seit Jahren keinen unmittelbaren Kontakt mit den 1 2 - 3 - beiden Beklagten und ihren Familien, sie fühle sich den Familien der Beklagten aber über ihre Eltern von Kindheit an verbunden. Hieraus könne sich die Be- sorgnis ihrer Befangenheit ableiten. 3. Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Klägerin hat erklärt, gegen die Selbstablehnung der Vorsitzenden Richterin bestünden keine Einwände. Die Beklagten haben erklärt, sie sähen keine Notwendigkeit, einen Befangenheitsantrag zu stellen. II. Der Senat hat gemäß § 48 Alt. 1 ZPO in Verbindung mit § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1 ZPO darüber zu entscheiden, ob ein Grund besteht, der die Be- sorgnis der Befangenheit begründet. Das ist der Fall. 1. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände An- lass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10 mwN). Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die auf- gezeigten Umstände geeignet sind, der betroffenen Partei Anlass zu begründe- ten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Rich- tern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Un- voreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (vgl. Senat, Beschluss vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, aaO). 3 4 5 - 4 - 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen begründet eine Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin in dem vorliegenden Verfahren die Besorgnis der Be- fangenheit. a) Die Parteien haben eine Befangenheit der Vorsitzenden Richterin nicht klar und eindeutig ausgeschlossen. b) Gegenstand des Rechtsstreit ist die Frage, ob die Beklagten als Ne- benfolge der Wiedergutmachung des Unrechts, das ihnen und ihren Rechtsvor- gängern in der NS-Zeit widerfahren ist, der Klägerin als bisheriger Verfügungs- berechtigter Aufwendungsersatz zu leisten haben. In dem bei dem Senat an- hängigen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist zu prüfen, welche höchst- richterlich klärungsbedürftigen Fragen die Verurteilung der Beklagten aufwirft. Die Ersatzpflicht des Restitutionsberechtigten ist in dem Vermögensgesetz nicht ausdrücklich geregelt, sondern von dem Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG entwickelt worden und in hohem Ma- ße von Wertungen abhängig. In diesem Zusammenhang könnten die ähnlichen Lebensschicksale zusammen mit der Verbundenheit, die die Richterin über ihre 6 7 8 - 5 - Eltern für die Familien der beiden Beklagten empfindet, trotz des fehlenden un- mittelbaren Kontakts den bösen Schein möglicherweise fehlender Unvoreinge- nommenheit und Objektivität erwecken, dem entgegengewirkt werden soll. Schmidt-Räntsch Czub Weinland Kazele Göbel Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 23.04.2010 - 4 O 3483/07 - OLG Dresden, Entscheidung vom 14.03.2014 - 1 U 802/10 -