Beschluss
III ZR 472/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Entschädigungsklage nach §§ 198 ff. GVG ist unzulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend gemachten Beschwer 20.000 € nicht übersteigt.
• Für erstinstanzliche Urteile der Oberlandesgerichte über Entschädigungsklagen nach §§ 198 ff. GVG ist die Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO entsprechend anwendbar.
• Der Beschwerdewert bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Urteils; die Wertfestsetzung des Gerichts ist maßgeblich, wenn nicht Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit vorliegen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bei niedrigem Beschwerdewert in Entschädigungsklagen • Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Entschädigungsklage nach §§ 198 ff. GVG ist unzulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend gemachten Beschwer 20.000 € nicht übersteigt. • Für erstinstanzliche Urteile der Oberlandesgerichte über Entschädigungsklagen nach §§ 198 ff. GVG ist die Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO entsprechend anwendbar. • Der Beschwerdewert bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Urteils; die Wertfestsetzung des Gerichts ist maßgeblich, wenn nicht Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit vorliegen. Der Kläger begehrt vom beklagten Land immateriellen Schadensersatz in Höhe von 7.200 € wegen überlanger Dauer eines Zivilprozesses, außerdem die Feststellung weiterer Ersatzpflichten. Das zugrundeliegende Verfahren zur Auseinandersetzung einer Anwaltssozietät läuft seit 2004 am Landgericht und ist noch nicht abgeschlossen. Der Kläger behauptet, der Rechtsstreit hätte bereits 2005 erledigt werden können und seitdem ungerechtfertigt verzögert worden zu sein. Das Oberlandesgericht hat die Entschädigungsklage als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger die Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG nicht unverzüglich erhoben und die Wartefrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG nicht eingehalten habe. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. Das Oberlandesgericht hatte den Streitwert der Klage auf bis zu 10.000 € festgesetzt. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 201 Abs. 2 Satz 3 GVG i.V.m. § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO). • Die Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO gilt entsprechend für Beschwerden gegen Nichtzulassung der Revision in erstinstanzlichen Urteilen der Oberlandesgerichte über Entschädigungsklagen nach §§ 198 ff. GVG; deshalb ist eine Wertgrenze von 20.000 € maßgeblich. • Der Beschwerdewert bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung des Urteils; hier will der Kläger die Abweisung seiner Entschädigungsklage anfechten. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert gemäß Klageschrift auf bis zu 10.000 € festgesetzt; die Beschwerde bringt keine Gründe vor, die diese Festsetzung in Frage stellen würden. • Die Ausnahme des § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO, wonach gegen Urteile, die die Berufung als unzulässig verwerfen, die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Wertgrenze zulässig ist, kommt im Entschädigungsprozess nach §§ 198 ff. GVG nicht zur Anwendung, weil dieser Prozess keinen Berufungsrechtszug kennt (§ 201 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend gemachten Beschwer 20.000 € nicht übersteigt. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert der Klage auf bis zu 10.000 € festgesetzt und die Beschwerde hat keine Anhaltspunkte geliefert, die diese Wertfestsetzung in Frage stellen würden. Die Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist entsprechend auf erstinstanzliche Urteile der Oberlandesgerichte über Entschädigungsklagen nach §§ 198 ff. GVG anzuwenden; die Ausnahme nach § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO greift hier nicht. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird bis 10.000 € bestimmt.