Entscheidung
VII ZR 169/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V I I Z R 1 6 9 / 1 4 vom 17. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2014 durch die Richter Dr. Eick, Dr. Kartzke, Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Sacher beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die mit Schriftsatz vom 24. Juli 2014 eingelegte und später zu- rückgenommene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi- sion im Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Juni 2014 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Grund- und Teilurteil des Berufungsgerichts vom 24. Juni 2014 ist der Beklagte zur Zahlung von 21.000 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt wor- den. Ferner ist seine Verpflichtung dem Grunde nach festgestellt worden, weite- ren Schadensersatz bis zu einem Höchstbetrag von 136.624,93 € zu leisten. Zur Entscheidung über die Höhe dieses Anspruchs hat das Berufungsgericht den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Gegen das am 30. Juni 2014 zugestellte Urteil hat der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Beklagten am 24. Juli 2014 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt und gleichzeitig Prozesskostenhilfe beantragt. 1 2 - 3 - Der Senat hat den Beklagten darauf hingewiesen, dass gemäß § 544 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 133 GVG eine Nichtzulassungsbeschwerde in zulässiger Form nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann. Daraufhin hat der Beklagte die Be- schwerde vom 24. Juli 2014 gegen die Nichtzulassung der Revision zurückge- nommen. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2014 hat der Senat den Beklagten des mit Schriftsatz vom 24. Juli 2014 eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt und ihm die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde auferlegt. Hiergegen richtet sich die "sofortige Beschwerde" des Beklagten im Schriftsatz seines Prozess- bevollmächtigten zweiter Instanz, mit der er beantragt, "dem Beschluss vom 1. Oktober 2014 in der Weise abzuhelfen, dass dem Beklagten Prozesskosten- hilfe gewährt wird und die Kostenrechnung vom 14. Oktober 2014 über 1.266 € aufgehoben wird". II. Die "sofortige Beschwerde" des Beklagten ist als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die mit Schriftsatz vom 24. Juli 2014 eingelegte und später zurückgenommene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auszulegen. Dieser ist als unbegründet zurückzuweisen. Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 ZPO nur zu bewilligen, wenn die be- absichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die am 24. Juli 2014 eingelegte Nichtzulassungsbeschwer- de hatte jedoch bereits deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil sie entgegen § 544 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 133 GVG nicht durch einen beim Bun- 3 4 5 6 7 - 4 - desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist und deshalb unzulässig war. Hierfür kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, so dass auch eine Aufhebung der durch die Rücknahme des unzulässigen Rechtsmit- tels veranlassten Kostenrechnung auf diesem Wege nicht erreicht werden kann. Auch für die Prozesshandlung der Rücknahme der Beschwerde kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil es sich insoweit nicht um eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung handelt, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Eick Kartzke Jurgeleit Graßnack Sacher Vorinstanzen: LG Ellwangen, Entscheidung vom 06.09.2010 - 2 O 319/09 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.06.2014 - 10 U 25/13 - 8