Beschluss
4 StR 486/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB knüpft allein an die Rechtskraft früherer Verurteilungen; deren materielle Richtigkeit darf das neu entscheidende Gericht grundsätzlich nicht überprü-fen.
• Ein von einer früheren rechtskräftigen Entscheidung getroffener Strafbefehl ist bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung grundsätzlich einzubeziehen; ein Absehen nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB ist nur innerhalb des dort eingeräumten Ermessens nach Strafzumessungsgesichtspunkten möglich.
• Ergeben sich durch die Einbeziehung früherer Strafen mögliche zusätzliche Belastungen für den Verurteilten, so kann die Entscheidung über die nachträgliche Gesamtstrafe im Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO getroffen werden.
Entscheidungsgründe
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Einbeziehung rechtskräftiger Strafbefehle • Die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB knüpft allein an die Rechtskraft früherer Verurteilungen; deren materielle Richtigkeit darf das neu entscheidende Gericht grundsätzlich nicht überprü-fen. • Ein von einer früheren rechtskräftigen Entscheidung getroffener Strafbefehl ist bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung grundsätzlich einzubeziehen; ein Absehen nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB ist nur innerhalb des dort eingeräumten Ermessens nach Strafzumessungsgesichtspunkten möglich. • Ergeben sich durch die Einbeziehung früherer Strafen mögliche zusätzliche Belastungen für den Verurteilten, so kann die Entscheidung über die nachträgliche Gesamtstrafe im Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO getroffen werden. Der Angeklagte K. wurde vom Landgericht wegen Beihilfe zum Betrug in vier Fällen verurteilt und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, wobei das Landgericht auch frühere Einzelfreiheitsstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Essen einbezog. Ein früherer Strafbefehl des Amtsgerichts Recklinghausen verhängte zudem eine Geldstrafe wegen Betrugs. Die Strafkammer verzichtete auf die Einbeziehung dieser Geldstrafe mit der Begründung, die in dem Strafbefehl getroffenen Feststellungen seien für die Bestimmung von Gehalt und Ausmaß der Schuld nicht ausreichend. Der Angeklagte rügte den Gesamtstrafenausspruch in der Revision. Der BGH überprüfte, ob das Landgericht zu Recht von der Einbeziehung des Strafbefehls abgesehen hat und ob das Verfahren über die Gesamtstrafenbildung zulässig ist. • Die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB knüpft allein an die Rechtskraft früherer Verurteilungen; das neu entscheidende Gericht hat grundsätzlich nicht die sachliche Richtigkeit der früheren Entscheidung zu prüfen. • Die Strafkammer durfte nicht mit der Erwägung von § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB auf die Einbeziehung des rechtskräftigen Strafbefehls verzichten, weil dieses Ermessen ausschließlich im Hinblick auf Strafzumessung auszuüben ist und nicht dazu dient, die Rechtskraft früherer Feststellungen zu umgehen. • Die Annahme, die Feststellungen des Strafbefehls reichten nicht zur Bestimmung von Gehalt und Ausmaß der Schuld aus, war zweifelhaft; deshalb ist das Absehen von der Einbeziehung rechtsfehlerhaft. • Da durch die Einbeziehung früherer Strafen eine zusätzliche Belastung möglich ist (etwa Auswirkungen auf die Aussetzung zur Bewährung), kann der Angeklagte in seinem Recht betroffen sein. • Die Entscheidung über die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe kann im Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO getroffen werden, weil das Urteil im Übrigen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufweist und ergänzende Feststellungen gegebenenfalls getroffen werden können. Die Revision des Angeklagten hatte hinsichtlich des Gesamtstrafenausspruchs Erfolg: Der BGH hob den Urteilsausspruch über die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtstrafe auf und wies an, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe(n) nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. Die weitergehende Revision wurde verworfen. Das Gericht stellte klar, dass rechtskräftige früheren Verurteilungen grundsätzlich einzubeziehen sind und ein Absehen hiervon nur innerhalb des engen Ermessens nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB möglich ist. Die Kostenentscheidung über das Rechtsmittel bleibt dem Gericht vorbehalten, das das Nachverfahren führt.