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Entscheidung

KVZ 1/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS K V Z 1 / 1 4 vom 16. Dezember 2014 in dem Kartellverwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2014 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum und die Richter Prof. Dr. Strohn und Dr. Deichfuß beschlossen: Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird die Rechtsbeschwer- de gegen den am 13. November 2013 verkündeten Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf zugelassen, so- weit dieser die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss des Bundeskartellamts hinsichtlich des Alleinvertriebsrechts für den Produktbereich "Mikrobiologie" zurückgewiesen hat. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Gründe: Der Streitfall wirft die grundsätzliche Frage auf, ob in die Berechnung der nach Art. 3 Abs. 1 Vertikal-GVO maßgeblichen Marktanteile, soweit es um den Handelsmarkt geht, auch die Volumina der Verkäufe der Hersteller an Endab- nehmer einzubeziehen sind, sofern die Hersteller der betreffenden Produkte teilweise an den Handel und teilweise direkt an Endabnehmer verkaufen. Diese Frage ist jedoch nur hinsichtlich des Teilmarkts "Mikrobiologie" entscheidungserheblich. Nach dem Ergebnis der Nachermittlungen des Bun- deskartellamts, das im Schriftsatz des Bundeskartellamts vom 26. Februar 2013 1 2 - 3 - wiedergegeben ist und gegen dessen Richtigkeit die Nichtzulassungsbe- schwerde keine Einwendungen erhebt, lagen die Marktanteile von Merck auf den Teilmärkten "anorganische Reagenzien" und "Lösungsmittel" in dem nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. a Vertikal-GVO 1999 maßgeblichen Kalenderjahr 2003 selbst dann über 30%, wenn auch die Volumina der Verkäufe an Händler und an Endabnehmer berücksichtigt werden. Die Sache wirft im Übrigen weder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit- lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Annahme einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung angreift, tragen die nicht angegriffenen Feststellungen des Be- schwerdegerichts jedenfalls seine Beurteilung, dass die in Rede stehende Ver- einbarung eine Beschränkung des Wettbewerbs bewirkt. 3 - 4 - Rechtsmittelbelehrung: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts ist bin- nen einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung des vorliegenden Be- schlusses beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von zwei Monaten, die mit der Zustel- lung des vorliegenden Beschlusses beginnt, zu begründen. Diese Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert wer- den. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss des Beschwerdegerichts angefochten und seine Abän- derung oder Aufhebung beantragt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für eine von einer Kartellbehör- de eingereichte Rechtsbeschwerdeschrift und Rechtsbeschwerdebegründung. Limperg Meier-Beck Raum Strohn Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.11.2013 - VI-Kart 5/09 (V) -