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Entscheidung

IX ZA 35/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 35/14 vom 16. Dezember 2014 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 16. Dezember 2014 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beab- sichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 9. Zi- vilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. Oktober 2014 wird abgelehnt. Gründe: Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Jedenfalls einem wirtschaftlich Beteilig- ten ist es zuzumuten, die Kosten des beabsichtigten Rechtsmittelverfahrens aufzubringen. 1. Zahlungen auf die Prozesskosten sind den wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse so- wie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungswei- se bei einem Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten. Bei dieser wer- tenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung 1 2 - 3 - im Falle des Obsiegens, das Prozess- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubi- gerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - V ZB 138/11, NZI 2012, 626 Rn. 8; vom 13. September 2012 - IX ZA 1/12, ZInsO 2012, 2198 Rn. 2; vom 21. November 2013 - IX ZA 20/13, ZInsO 2014, 79 Rn. 3; jeweils mwN). Das Erfordernis der Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung durch wirt- schaftlich Beteiligte im Rahmen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO gilt auch für den Steuerfiskus (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZR 77/06, nv mwN). Un- beachtlich ist, ob der jeweilige Beteiligte bereit ist, sich an den entstehenden Kosten zu beteiligen (BGH, Beschluss vom 13. September 2012, aaO Rn. 6 mwN; vom 21. November 2013, aaO Rn. 4). 2. Nach diesen Grundsätzen ist jedenfalls dem Finanzamt O. (Gläubiger Nr. des Gläubigerverzeichnisses) die Aufbringung der Verfah- renskosten zumutbar. Anerkannt ist eine Forderung in Höhe von 64.625,43 €. Die Beteiligung dieses Gläubigers an den insgesamt angemeldeten und nicht nur für den Ausfall anerkannten Forderungen beträgt unter Berücksichtigung der zurückgenommenen Anmeldungen rund 83 v.H. Ausgehend von dem Streitwert, den die Instanzgerichte festgesetzt haben und den auch der Antrag- steller seinem Antrag zugrunde legt, beträgt der wirtschaftliche Nutzen des be- absichtigten Rechtsmittels für die Masse im Erfolgsfall 100.000 €. Wenn davon nur 50.000 € zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger gelangen, entfallen auf den Gläubiger zu 41.500 €. Dies ist mehr als das Sechsfache der Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung, die lediglich 6.189,51 € betragen [2,0 Ge- richtsgebühr und 2,3 Rechtsanwaltsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer]. 3 4 - 4 - 3. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 3. Mai 2012, aaO Rn. 16 ff) ist bei der Anwendung des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu Lasten des Insolvenzverwalters davon auszugehen, dass auch die Ausfall- gläubiger zu den Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung heranzuziehen sind. Dies soll gelten, solange der Verwalter nicht dargetan hat, dass diese Gläubiger auch ohne die Rechtsverfolgung - schon aufgrund ihres Absonde- rungsrechts - mit einer weitgehenden Befriedigung ihrer Ansprüche rechnen können und deshalb wirtschaftlich nicht in erheblichem Maße an einem Erfolg der Rechtsverfolgung teilhaben werden. Ob diese Entscheidung auch im vorliegenden Fall anzuwenden ist, kann offenbleiben. Gegebenenfalls wäre neben dem Gläubiger zu der S. (Gläubigerin Nr. des Gläubigerverzeichnisses) die anteilige Aufbringung der Kosten zumutbar. Mit Blick auf die Gläubigerin zu ist eine Forderung für den Ausfall in Höhe von 227.594,75 € anerkannt. Dies entspricht rund 68 v.H. der noch angemeldeten Forderungen. Unterstellt man wiederum, dass im Falle des Prozesserfolgs 50.000 € zur Verteilung an die Insolvenzgläu- biger gelangen, kann die Gläubigerin zu mit einer Quotenverbesserung von etwa 34.000 € rechnen. Dies ist mehr als das Siebenfache der anteilig zu 78 v.H. aufzubringenden Kosten (= 4.827,82 €). Unter Berücksichtigung auch der für den Ausfall anerkannten Forderungen beträgt die Beteiligung des Gläu- bigers zu rund 19 v.H., was eine Quotenerhöhung von etwa 9.500 € möglich 5 6 - 5 - erscheinen lässt. Dies ist ebenfalls ein Vielfaches der nur zu einem Anteil in Höhe von rund 22 v.H. aufzubringenden Kosten der Rechtsverfolgung (= 1.361,70 €). Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Lübeck, Entscheidung vom 11.02.2014 - 9 O 222/12 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.10.2014 - 9 U 33/14 -