Urteil
EnZR 81/13
BGH, Entscheidung vom
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• § 9 Abs. 7 KWKG berechtigt Netzbetreiber zur Weiterwälzung der auf sie entfallenden KWK-Zuschlags- und Ausgleichszahlungen gegenüber Letztverbrauchern ohne gesonderte Preisanpassungsvereinbarung.
• Betreiber eines Objektnetzes ist im System des KWKG einem Letztverbraucher gleichzustellen; die in das Objektnetz eingespeisten Strommengen sind in den Belastungsausgleich einzubeziehen.
• Ein Anspruch aus § 9 Abs. 7 KWKG entsteht im Folgejahr der Leistung und unterliegt der regelmäßigen dreijährigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB.
Entscheidungsgründe
KWKG-Ausgleich: Weiterwälzungspflicht und Einordnung von Objektnetzen (BGH, EnZR 81/13) • § 9 Abs. 7 KWKG berechtigt Netzbetreiber zur Weiterwälzung der auf sie entfallenden KWK-Zuschlags- und Ausgleichszahlungen gegenüber Letztverbrauchern ohne gesonderte Preisanpassungsvereinbarung. • Betreiber eines Objektnetzes ist im System des KWKG einem Letztverbraucher gleichzustellen; die in das Objektnetz eingespeisten Strommengen sind in den Belastungsausgleich einzubeziehen. • Ein Anspruch aus § 9 Abs. 7 KWKG entsteht im Folgejahr der Leistung und unterliegt der regelmäßigen dreijährigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB. Die Klägerin (Stromversorgungsunternehmen) verlangt von der Beklagten (Betreiberin eines Rechenzentrums und eines Objektnetzes) Zahlung von Belastungsausgleichsbeträgen nach dem KWKG für die Jahre 2006–2009. Die Parteien hatten 2002 einen Netznutzungsvertrag ohne ausdrückliche Regelung zur Überwälzung von KWKG-Beiträgen; 2010 einigten sie sich auf Rückrechnung ab November 2006, streitig ist, ob darin die rückwirkende Erhebung des KWK-Zuschlags vereinbart wurde. Die Beklagte stellte Zahlungen an den Übertragungsnetzbetreiber ab 2006 ein, nachdem ihr Netz als Objektnetz anerkannt worden war. Die Klägerin machte Forderungen zunächst per Mahnbescheid 2010/2011 geltend und klagte später auf Erstattung insgesamt gezahlter Beträge; die Gerichte stritten insbesondere über die anspruchsgrundlage, die Einordnung des Objektnetzes und die Verjährung einzelner Jahresforderungen. • § 9 KWKG ist systematisch so ausgestaltet, dass Netzbetreiber die ihnen entstandenen Zuschlags- und Ausgleichszahlungen gegenüber Letztverbrauchern in Ansatz bringen dürfen; die Vorschrift räumt jedenfalls eine einseitige Abwälzungsbefugnis ein. • Die Gesetzesstruktur (mehrstufiger Belastungsausgleich, Prinzip der Vollabwälzung) sowie Zweck und Materialien des KWKG sprechen für diese Auslegung; Begrenzungsregelungen für privilegierte Verbrauchergruppen setzen eine solche Abwälzungsbefugnis voraus. • Ein Betreiber eines Objektnetzes ist nach KWKG nicht Netzbetreiber im Sinne des § 3 Abs. 9 KWKG, sondern ist im Belastungsausgleich wie ein Letztverbraucher zu behandeln; die über das Netz der allgemeinen Versorgung in das Objektnetz eingespeisten Strommengen sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. • Die Frage, ob die Parteien durch den Nachtrag vom 13. April 2010 eine rückwirkende Verpflichtung vereinbart haben, ist für das Bestehen des Ausgleichsanspruchs nicht entscheidend, da § 9 Abs. 7 KWKG auch ohne besondere vertragliche Preisabrede wirksam ist. • Der Anspruch aus § 9 Abs. 7 KWKG entsteht jeweils im Folgejahr der betreffenden Zahlungen; er unterliegt der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB. Vorliegend sind die Forderungen für 2007–2009 durchsetzbar, für 2006 jedoch verjährt. Die Revision der Beklagten ist teilweise erfolgreich: Das Berufungsurteil wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung für das Jahr 2006 verurteilt worden war; dieser Anspruch in Höhe von 3.363,07 € ist verjährt. Im Übrigen wird das Berufungsurteil bestätigt: Der Klägerin steht ein Ausgleichsanspruch aus § 9 Abs. 7 KWKG gegen die Beklagte für die Jahre 2007–2009 in Höhe von insgesamt 156.031,88 € zu. Die Parteien tragen die Prozesskosten anteilig; die weitergehende Revision der Beklagten sowie die Anschlussrevision der Klägerin bleiben ohne Erfolg. Insgesamt hat der BGH klargestellt, dass Netzbetreiber die KWKG-Belastung einseitig gegenüber Letztverbrauchern weiterwälzen können und dass Objektnetzbetreiber im System des KWKG wie Letztverbraucher zu behandeln sind, sodass die Klägerin die ausstehenden Ausgleichsbeträge für 2007–2009 durchsetzen konnte.