Entscheidung
EnVR 27/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS E n V R 2 7 / 1 4 vom 16. Dezember 2014 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg sowie die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß am 16. Dezember 2014 beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfah- ren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Be- schluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. April 2014 ist wirkungslos. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerde- und des Rechtsbe- schwerdeverfahrens trägt die Beschwerdegegnerin. Eine Erstat- tung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt. 3. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts. Gründe: Die Antragstellerin hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der Be- schwerdegegnerin - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde be- wirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 1997 - KVR 25/91, WuW/E 3109 - Hersteller- leasing II). Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind 1 - 3 - entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Betroffenen und der Be- schwerdegegnerin zu verteilen. In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 50.000 € festgesetzt. Limperg Strohn Grüneberg Bacher Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.04.2014 - VI-3 Kart 277/12 (V) - 2