Entscheidung
EnVR 24/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS E n V R 2 4 / 1 2 vom 16. Dezember 2014 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2014 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg sowie die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerde- verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledi- gung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Beschwerde- gegnerin zu tragen. Die Bundesnetzagentur trägt ihre im Rechts- beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen selbst. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.700.000 € festgesetzt. Gründe: Die Beschwerdeführerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechts- beschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Er- stattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdegegnerin anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Eine Erstattung even- tueller Auslagen der nach § 79 Abs. 2 EnWG beteiligten Bundesnetzagentur im Rechtsbeschwerdeverfahren ist nicht geboten. 1 - 3 - In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 2.700.000 € festgesetzt. Limperg Strohn Grüneberg Bacher Deichfuß Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.05.2012 - 202 EnWG 12/09 - 2