Entscheidung
1 StR 515/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 5 1 5 / 1 4 vom 16. Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2014 be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 7. Februar 2014 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag- ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar darf auch nach Rechtskraft des Schuld- und Strafausspruchs zu- lässiges Verteidigungsverhalten weder hangbegründend noch als Anknüp- fungspunkt für die Gefährlichkeit gewertet werden (BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2001 – 5 StR 250/01; NStZ 2001, 595, 596; vom 4. August 2009 – 1 StR 300/09, NStZ 2010, 270, 271; vom 21. August 2014 – 1 StR 320/14). Dies hat das Landgericht auch beachtet. Es hat dementsprechend das Vorlie- gen eines Hangs des Angeklagten und seiner daraus resultierenden erhöhten Gefährlichkeit mit einer sorgfältigen Würdigung der individuell bedeutsamen und weiter wirksamen Bedingungsfaktoren für die Delinquenz begründet, ohne an das Verteidigungsverhalten des Angeklagten anzuknüpfen. Im Rahmen seiner Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 Satz 2 StGB aF hat es sodann geprüft, ob die individuelle Entwicklung während der - 3 - Strafhaft eine Verringerung der Gefährlichkeit aufgrund des Hinzutretens pro- tektiv wirkender Umstände erwarten lässt. Als solche hat es unter anderem mögliche Therapien und deren Erfolgsaussichten erörtert. Im Anschluss an zwei Sachverständige hat es sich davon überzeugt, dass es beim Angeklagten eines komplexen Therapieansatzes bedarf, der jedoch nur bei „echtem“ Thera- piewillen und damit verbundener Einsicht in die Taten Erfolg verspreche. Da es daran beim Angeklagten fehle, könnten zum „aktuellen Zeitpunkt“ die nötigen Voraussetzungen für eine Therapie nicht festgestellt werden, so dass der Erfolg etwaiger therapeutischer Maßnahmen „gegenwärtig völlig offen“ sei. Dies zeigt keine Rechtsfehler auf. Die Wirkungen von im Strafvollzug (möglicherweise) wahrgenommenen Therapieangeboten können im Einzelfall wesentliche gegen die Anordnung der Maßregel sprechende Gesichtspunkte darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2010 – 5 StR 421/10, StV 2011, 276). Ein Absehen von der Anordnung trotz bestehender hangbe- dingter Gefährlichkeit kommt in Ausübung des in § 66 Abs. 2 und 3 StGB ein- geräumten Ermessens aber nur dann in Betracht, wenn bereits zum Zeitpunkt des Urteilserlasses die Erwartung begründet ist, der Täter werde hierdurch eine Haltungsänderung erfahren, so dass für das Ende des Strafvollzugs eine güns- tige Prognose gestellt werden kann (BGH, Urteil vom 28. März 2012 – 2 StR 592/11, NStZ-RR 2012, 272 [Ls.]; Beschluss vom 11. August 2011 – 3 StR 221/11). Danach hat das Landgericht für seine Ermessensausübung den zutref- fenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt und geprüft, ob zumindest konkre- te Anhaltspunkte für einen Behandlungserfolg (vgl. auch BGH, Urteile vom 19. Juli 2005 – 4 StR 184/05, NStZ-RR 2005, 337, 338 und vom 3. Februar 2011 – 3 StR 466/10, NStZ-RR 2011, 172; Beschluss vom 28. März 2011 - 4 - – 2 StR 592/11) vorliegen, dies aber wegen der derzeit schlechten Ausgangs- bedingungen für eine Therapie zutreffend verneint. Rothfuß Cirener Radtke Mosbacher Fischer