OffeneUrteileSuche
Entscheidung

1 StR 509/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
3mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 5 0 9 / 1 4 vom 16. Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2014 be- schlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 29. Juli 2014 wird mit der Maßgabe als unbegrün- det verworfen, dass die Tagessatzhöhe für die in den Fällen II.2.a) bis c) der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafen auf jeweils ein Euro festgesetzt wird. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Der Senat holt in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die versehentlich unterbliebene Festsetzung der Höhe des Tagessatzes auf den Mindestsatz des § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB nach, soweit die Angeklagte in den Fällen II.2.a) bis c) der Urteilsgründe jeweils wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu Einzelgeldstrafen verurteilt worden ist. Eine solche Fest- setzung ist auch dann erforderlich, wenn – wie hier – aus Geldstrafen und Frei- heitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 – 4 StR 344/11). 1 - 3 - Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Rothfuß Jäger Cirener Mosbacher Fischer 2