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Beschluss

I ZB 7/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, Streitgegenstand und die Anträge beider Instanzen wiedergeben. • Kosten eines Auskunftsverfahrens nach § 101 UrhG können nach § 91 Abs.1 ZPO notwendige Prozesskosten sein, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits gegen die auskunftsermittelte Person dienen. • Kosten eines Auskunftsverfahrens, das mehrere IP‑Adressen oder mehrere Personen betrifft, sind nur anteilig als notwendige Kosten eines nachfolgenden Rechtsstreits erstattungsfähig, soweit sie auf die betreffende Person entfallen.
Entscheidungsgründe
Kostenfestsetzung nach Auskunftsverfahren (§101 UrhG) erfordert genaue Sachverhaltsfeststellung • Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, Streitgegenstand und die Anträge beider Instanzen wiedergeben. • Kosten eines Auskunftsverfahrens nach § 101 UrhG können nach § 91 Abs.1 ZPO notwendige Prozesskosten sein, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits gegen die auskunftsermittelte Person dienen. • Kosten eines Auskunftsverfahrens, das mehrere IP‑Adressen oder mehrere Personen betrifft, sind nur anteilig als notwendige Kosten eines nachfolgenden Rechtsstreits erstattungsfähig, soweit sie auf die betreffende Person entfallen. Die Klägerin begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren Erstattung von Aufwendungen für ein Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG gegen einen Internet‑Provider. Das Amtsgericht setzte die erstattungsfähigen Kosten nach einem Anerkenntnisurteil zugunsten der Klägerin fest; das Beschwerdegericht reduzierte diese Kosten zu Lasten der Klägerin. Die Klägerin legte Rechtsbeschwerde ein und rügte unzureichende Begründung des Beschwerdegerichts sowie die Nichtberücksichtigung weiterer geltend gemachter Kosten. Streitgegenstand ist, ob die Kosten des vorgerichtlichen Auskunftsverfahrens als notwendige Kosten eines nachfolgenden Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu erstatten sind und in welcher Höhe, insbesondere wenn die Auskunft mehrere IP‑Adressen bzw. mehreren Personen zugeordnet ist. • Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen wiedergeben; fehlt es hieran, ist der Beschluss wegen fehlender Begründung aufzuheben (§§ 574, 576, 577 ZPO). • Das Beschwerdegericht hat nicht ausreichend die tatsächlichen Feststellungen und die Antragslage wiedergegeben; daher ist dessen Beschluss, soweit nachteilig für die Klägerin, aufzuheben. • Nach ständiger Rechtsprechung können Aufwendungen für die Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits, etwa Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG, zu den erstattungsfähigen Prozesskosten nach § 91 Abs.1 ZPO zählen, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. • Der BGH hat klargestellt, dass die Kosten eines Auskunftsverfahrens gegen einen Provider zur Ermittlung des Inhabers einer IP‑Adresse im Hinblick auf einen konkreten Rechtsstreit erstattungsfähig sein können (vgl. Beschluss I ZB 71/13). • Werden im Auskunftsverfahren mehrere IP‑Adressen oder Personen erfasst, ist nur der anteilige Teil der Kosten als notwendige Prozesskosten anzuerkennen, der auf die jeweilige, später verklagte Person entfällt. • Aufgrund der fehlenden tatsächlichen Darstellung konnte das Rechtsbeschwerdegericht nicht rechtlich prüfen, ob und in welcher Höhe die geltend gemachten Kosten notwendig und anteilig für den konkreten Streit waren; deshalb ist Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung erforderlich. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist begründet; der angefochtene Beschluss des Landgerichts wird insoweit aufgehoben, als er für die Klägerin nachteilig ist. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Maßgeblich ist bei der erneuten Entscheidung zu prüfen, in welcher Höhe die Kosten des Auskunftsverfahrens nach § 101 UrhG als notwendige Prozesskosten gemäß § 91 Abs.1 ZPO erstattungsfähig sind und dies gegebenenfalls anteilig bei mehreren erfassten IP‑Adressen oder Personen festzusetzen.