Entscheidung
IV ZB 11/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I V Z B 1 1 / 1 4 vom 10. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 10. Dezember 2014 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 13. Zivilsenat - vom 27. Februar 2014 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Be- klagten. Gegenstandswert: bis 2.500 € Gründe: I. Der Kläger wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen ei- nen Verwerfungsbeschluss nach § 522 Abs. 1 ZPO. Die Klage war zunächst gegen die Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Beklagten zu 1 erhoben. Insoweit beantragte der Kläger die Feststellung von ihm angemeldeter Forderungen zur Tabelle sowie die Feststellung eines Rechts zur abgesonderten Befriedigung aus dem 1 2 - 3 - Freistellungsanspruch der Insolvenzschuldnerin gegen den Vermögens- schadenhaftpflichtversicherer der Beklagten zu 1. Die nunmehrigen B e- klagten zu 2 bis 5 traten dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten zu 1 bei. Nach Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse setzte der Kläger das Verfahren gegen die Beklagte zu 1 als Insolvenzschuld- nerin fort und stellte nunmehr einen Zahlungs- und Freistellungsantrag. Nach Löschung der Beklagten zu 1 im Handelsregister beantragte der Kläger, das Verfahren auf die vormaligen Streithelferinnen als jetzige Beklagte zum Zwecke der vorweggenommenen Deckungsklage "umzu- stellen" und beantragte festzustellen, dass die Beklagten zu 2 bis 5 be- züglich der zuvor benannten Zahlungs- und Freistellungsansprüche ver- pflichtet seien, Deckungsschutz zu gewähren. Das Landgericht legte die- se "Klageumstellung" als Klagerücknahme gegen die Beklagte zu 1 aus und erlegte durch Beschluss die bis dahin angefallenen außergerichtl i- chen Kosten der Beklagten zu 1 sowie ihrer vormaligen Streithelferinnen dem Kläger auf. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klä- gers blieb erfolglos. Danach wies das Landgericht die Klage durch Urteil ab und erlegte dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits sowie die durch die Nebeni n- tervention verursachten Kosten auf. In den Entscheidungsgründen stellte es erneut fest, dass die Klage gegen die Beklagte zu 1 zurückgenommen sei, und entschied in der Sache nur über den zuletzt gestellten Festste l- lungsantrag gegen die Beklagten zu 2 bis 5. 3 4 5 - 4 - In seiner gegen dieses Urteil eingelegten Berufung bezeichnete der Kläger auch die Beklagte zu 1 ausdrücklich als Berufungsbeklagte. Nachdem das Berufungsgericht darauf hingewiesen hatte, dass es beabsichtige, die Berufung gegen die Beklagte zu 1 als unzulässig zu verwerfen, weil diese unstatthaft sei, da die Beklagte zu 1 wegen der vom Landgericht zutreffend angenommenen Klagerücknahme nicht mehr Partei des Rechtsstreits sei, und weil die Begründung entgegen § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO keinen gegen die Beklagte zu 1 gerichteten An- trag enthalte, machte der Kläger geltend, dass die Berufung auch ins o- weit zulässig sei, weil die Feststellungen im Hinblick auf eine "behaupt e- te Klagerücknahme" angegriffen seien. Das Berufungsgericht hat die Berufung, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1 richtete, als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. II. Die nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Entgegen der Auffassung der Be- schwerde ist eine Entscheidung des Senats insbesondere nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO erforderlich. Zu Unrecht vertritt die Rechtsbeschwerde die Auffassung, bei dem im Verhältnis zur Beklagten zu 1 ergangenen Verwerfungsbeschluss 6 7 8 9 10 - 5 - handele es sich um ein wirkungsloses "Nichturteil", dessen Wirkungsl o- sigkeit auf das gleichwohl zulässige Rechtsmittel auszusprechen sei, um zu Gunsten der betroffenen Partei den Anschein eines wirksamen Urteils bzw. Beschlusses zu beseitigen. Zwar trifft es im Grundsatz zu, dass ein Urteil wirkungslos ist, wenn es außerhalb eines rechtshängigen Verfahrens ergeht, wie es un- ter anderem nach erfolgter Klagerücknahme der Fall ist (MünchKom m- ZPO/Braun, 4. Aufl. § 578 Rn. 11; Zöller/Vollkommer, ZPO 30. Aufl. Vor § 300 Rn. 18; jeweils m.w.N.). Gleiches gilt für einen Verwerfungsbe- schluss. Im Streitfall existierte jedoch im Berufungsverfahren ein Prozes s- rechtsverhältnis gegenüber der Beklagten zu 1, weil ein Streit darüber bestand, ob der Kläger die Klage gegen die Beklagte zu 1 zurückge- nommen hatte und er mit der Berufung noch bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts geltend machte, dass die Klage insoweit nicht zurück- genommen sei. 11 12 - 6 - Über diese insoweit ausdrücklich gegen die Beklagte zu 1 geric h- tete Berufung hat das Berufungsgericht zutreffend entschieden, indem es die Berufung als unzulässig verworfen hat. Es ist zu Recht von einer be- reits zuvor erfolgten Klagerücknahme ausgegangen, die auch von der Rechtsbeschwerde nicht mehr in Zweifel gezogen wird. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 12.07.2013 - 3 O 28931/11 - OLG München, Entscheidung vom 27.02.2014 - 13 U 3365/13 - 13