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Beschluss

X ZR 94/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde und ein nachfolgendes Revisionsverfahren bilden kostenrechtlich eine Einheit. • Erhebt ein Revisionskläger hilfsweise eine Nichtzulassungsbeschwerde, entstehen hierdurch keine zusätzlichen Gerichts- oder anwaltlichen Gebühren, wenn der Streitwert für die Revision bereits auf den gesetzlichen Höchstwert festgesetzt ist. • Eine gesonderte Festsetzung des Streitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist nach § 63 GKG und § 33 RVG nicht veranlasst, wenn das Verfahren mit dem Revisionsverfahren eine Einheit bildet.
Entscheidungsgründe
Keine gesonderte Streitwertfestsetzung für Nichtzulassungsbeschwerde bei bereits höchstbewerteter Revision • Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde und ein nachfolgendes Revisionsverfahren bilden kostenrechtlich eine Einheit. • Erhebt ein Revisionskläger hilfsweise eine Nichtzulassungsbeschwerde, entstehen hierdurch keine zusätzlichen Gerichts- oder anwaltlichen Gebühren, wenn der Streitwert für die Revision bereits auf den gesetzlichen Höchstwert festgesetzt ist. • Eine gesonderte Festsetzung des Streitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist nach § 63 GKG und § 33 RVG nicht veranlasst, wenn das Verfahren mit dem Revisionsverfahren eine Einheit bildet. Die Parteien stritten über Feststellungsansprüche im Zusammenhang mit Lizenzverträgen zu Patenten. Das Berufungsgericht gab nur teilweise der Klage statt und wies weitergehende Ansprüche sowie die Widerklage zurück. Beide Parteien legten Revision ein und beantragten hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde, zogen diese Rechtsmittel später jedoch zurück. Der Senat setzte den Streitwert für die Revision auf 30 Mio. Euro fest. Die Klägerin beantragte zudem die Festsetzung eines gesonderten Streitwerts für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde; der Beklagte nahm dazu nicht Stellung. • Kostenrechtliche Einheit: Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde und ein nachfolgendes Revisionsverfahren sind kostenseitig grundsätzlich eine Einheit; deshalb können keine zusätzlichen Gebühren für das Beschwerdeverfahren entstehen, wenn die Revision bereits ansteht. • Gebührenregelung: Gerichtsgebühren und Anwaltsvergütungen sind so ausgestaltet, dass bei Erfolg der Beschwerde das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt wird (u.a. Nr. 1242/1243 und Nr. 1230 Kostenverzeichnis) und bereits entstandene Verfahrensgebühren auf die Revisionsgebühr anzurechnen sind (Anmerkung zu Nr. 3506). • Höchstwertwirkung: Wenn der Streitwert für die Revision bereits auf den gesetzlich vorgesehenen Höchstwert festgesetzt ist, führt die zusätzliche Geltendmachung der gleichen Begehren in Form einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu weiteren Gebühren nach § 63 GKG oder § 33 RVG. • Sinn und Zweck: Eine Auslegung, die bei hilfsweise erhobener Nichtzulassungsbeschwerde zusätzliche Gebühren entstehen ließe, stünde im Widerspruch zum Ziel der genannten Vorschriften und zum engen Zusammenhang der Verfahren. • Hilfsweise vs. primär: Entscheidend ist, welches Rechtsmittel der Revisionskläger primär geltend macht; im Streitfall war die Revision jeweils das primäre Rechtsmittel, die Nichtzulassungsbeschwerde nur hilfsweise. Der Antrag auf Festsetzung eines gesonderten Streitwerts für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass das Beschwerdeverfahren kostenrechtlich mit dem Revisionsverfahren eine Einheit bildet und der Streitwert für die Revision bereits auf den gesetzlichen Höchstwert festgesetzt worden ist, sodass keine zusätzlichen Gerichts- oder Anwaltsgebühren aus der hilfsweise eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde entstehen können. Eine gesonderte Festsetzung nach § 63 GKG oder § 33 RVG war daher nicht veranlasst. Damit verbleibt es bei der vom Senat für die Revision festgesetzten Streitwerthöhe von 30 Millionen Euro und es werden keine weiteren Kostenfolgen aus der Nichtzulassungsbeschwerde gezogen.