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Entscheidung

II ZR 106/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I I Z R 1 0 6 / 1 4 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2014 wird auf ihre Kosten verworfen, weil der Wert der von der Be- klagten mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist es nicht gelungen, eine Bedeutung des Streits um die Beschlussfassung über die Beendigung des Verwal- tungstreuhandverhältnisses für die Parteien darzulegen, die mit mehr als 20.000 € zu bewerten ist. Nach der ständigen Recht- sprechung des Senats richtet sich bei gesellschaftsrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen auch die Wertbemessung der Beschwer oder des Beschwerdegegenstandes nach den Grundsätzen des § 247 Abs. 1 AktG. Danach kommt es für die Wertbemessung auf die Bedeutung der Sache für die Parteien an (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2011 - II ZR 22/10, AG 2011, 823). Auf den Wert der Beteiligung der Beklagten an der H. W. K. GmbH & Co. KG kommt es hier schon deshalb nicht an, weil sie wirtschaftlich von der Kündigung des Treuhandverhältnisses nicht berührt wird und damit eine wirt- - 3 - schaftliche Bedeutung der Treugeberstellung gegenüber einer Direktbeteiligung nicht besteht. Eine Treuhandvergütung wird nach Kündigung nicht eingespart, weil keine vereinbart ist. Herrschaftsinteressen der Parteien sind ebenfalls nicht berührt, weil Treuhänder der Geschäftsführer der Beklagten ist. Insofern kommt allenfalls für die Zukunft eine Vereinfachung der Verwal- tung der Beteiligung in Frage, wenn Geschäftsführerstellung und Treuhänderstellung getrennt würden. Ein Geheimhaltungs- interesse gegenüber der H. W. K. GmbH & Co. KG kann ebenfalls nicht berührt sein, weil die Beklagte auch unmit- telbar an ihr beteiligt ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre aber auch zurückzuwei- sen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehe- nen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulas- sen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzli- che Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revi- sionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. - 4 - Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Streitwert: 10.000 € Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 13.09.2011 - 16 O 399/09 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 24.02.2014 - 13 U 174/11 -