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Entscheidung

IX ZR 166/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X Z R 1 6 6 / 1 4 vom 4. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 4. Dezember 2014 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zwei- brücken vom 4. Juli 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurück- gewiesen. Der Streitwert wird auf 79.774,66 € festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1. Ohne zulassungsrelevanten Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass die erbrachten Zahlungen nicht die Tilgung von Massever- bindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO zum Gegenstand hatten. a) Forderungen aus von dem Schuldner abgeschlossenen Dauerschuld- verhältnissen bilden gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO Masseverbindlichkeiten, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis die Gegenleis- tung des Vertragspartners für die künftige Masse in Anspruch genommen hat. 1 2 3 - 3 - Nach der Senatsrechtsprechung ist § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO weder unmittelbar noch entsprechend auf Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwal- ters anzuwenden ist, auf den - wie im Streitfall - die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners nicht übergegangen ist (BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01, BGHZ 151, 353, 357 ff). Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, von diesen Grundsätzen abzugehen. b) Für den vorläufigen Verwalter ohne Verfügungsbefugnis gilt § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO nur insoweit, als dieser vom Insolvenzgericht ermächtigt worden ist, einzelne, im Voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen (BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - IX ZR 61/08, NZI 2009, 475 Rn. 13 mwN; vom 13. Januar 2011 - IX ZR 233/09, NZI 2011, 143 Rn. 9). Das trifft hier nicht zu. 2. Soweit das Berufungsgericht der Klage unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO) stattgegeben hat, greift ebenfalls ein Zulassungsgrund nicht durch. Zum einen kann sich die Be- klagte nicht auf einen Vertrauenstatbestand berufen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - IX ZR 108/04, BGHZ 161, 315, 322). Zum anderen ist die Deckungsanfechtung gegen die Beklagte begründet, weil die Schuldnerin eine mittelbare Zuwendung unter Einschaltung des Klägers als Leistungsmittler an die Beklagte bewirkt hat (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 9). 4 5 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 18.10.2013 - 4 O 229/13 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 04.07.2014 - 2 U 30/13 - 6