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Beschluss

IX ZB 5/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ist über das Vermögen eines Schuldners bereits auf Antrag eines Gläubigers Insolvenz eröffnet oder steht eine solche Entscheidung unmittelbar bevor, ist ein später gestellter Eigenantrag auf Eröffnung verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig. • Das Insolvenzgericht muss den Schuldner bei Eingang eines Gläubigerantrags nach § 20 Abs. 2 InsO auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung hinweisen und ihm eine angemessene Frist zur Stellung eines Eigenantrags setzen; unterlässt es dies oder macht die Fristsetzung nicht bekannt, kann der isolierte Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig sein. • Die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Eröffnungsentscheidung hat keine aufschiebende Wirkung; die Wirkungen der Eröffnung treten mit Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses ein, spätestens mit dessen Bekanntmachung. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren, wenn der Schuldner die ihm gesetzte Frist zur Stellung eines Eigenantrags ungenutzt verstreichen ließ und keine zureichenden Gründe für ein Verschulden an der versäumten Handlung vorliegen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit nachträglicher Eigenanträge auf Restschuldbefreiung bei laufendem Fremdantrag • Ist über das Vermögen eines Schuldners bereits auf Antrag eines Gläubigers Insolvenz eröffnet oder steht eine solche Entscheidung unmittelbar bevor, ist ein später gestellter Eigenantrag auf Eröffnung verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig. • Das Insolvenzgericht muss den Schuldner bei Eingang eines Gläubigerantrags nach § 20 Abs. 2 InsO auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung hinweisen und ihm eine angemessene Frist zur Stellung eines Eigenantrags setzen; unterlässt es dies oder macht die Fristsetzung nicht bekannt, kann der isolierte Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig sein. • Die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Eröffnungsentscheidung hat keine aufschiebende Wirkung; die Wirkungen der Eröffnung treten mit Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses ein, spätestens mit dessen Bekanntmachung. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren, wenn der Schuldner die ihm gesetzte Frist zur Stellung eines Eigenantrags ungenutzt verstreichen ließ und keine zureichenden Gründe für ein Verschulden an der versäumten Handlung vorliegen. Ein Gläubiger beantragte am 16.07.2012 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines als Rechtsanwalt tätigen Schuldners. Das Insolvenzgericht setzte dem Schuldner eine Frist zur Stellungnahme und wies ihn darauf hin, dass er zur Erlangung der Restschuldbefreiung unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen, einen eigenen Insolvenzantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung stellen müsse. Der Schuldner focht den Antrag an, ließ die gesetzte Frist verstreichen und beantragte später im Beschwerdeverfahren einen eigenen Insolvenzantrag mit Restschuldbefreiung. Das Insolvenzgericht hatte nach Einholung eines Gutachtens Insolvenz eröffnet; die Beschwerde dagegen war erfolglos. Das Beschwerdegericht erklärte den nunmehr gestellten Eigenantrag und den isolierten Antrag auf Restschuldbefreiung für unzulässig; auch der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde abgelehnt. Der Schuldner richtete daraufhin Rechtsbeschwerde beim BGH. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde war formell zulässig, blieb materiell jedoch ohne Erfolg (§§ 574 ZPO, 6, 34 InsO, § 289 InsO aF). • Unzulässigkeit des Eigenantrags: Ein Eigenantrag verbunden mit einem Restschuldbefreiungsantrag ist unzulässig, wenn bereits ein Fremdantrag zur Eröffnung geführt hat und das Verfahren läuft; ein isolierter Restschuldbefreiungsantrag ist nur ausnahmsweise möglich (§ 287 Abs.1 InsO aF, § 20 Abs.2 InsO). • Frist und Hinweiswirkung: Das Gericht muss den Schuldner auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung hinweisen und ihm eine angemessene richterliche Frist (in der Regel bis zu vier Wochen) setzen; diese Frist ist keine Ausschlussfrist, der Eigenantrag kann bis zur Eröffnung wirksam gestellt werden. Fehlt ein rechtzeitiger oder ausreichender Hinweis bzw. Fristsetzung, kann ein isolierter Restschuldbefreiungsantrag zulässig sein. • Verbindung der Verfahren: Mehrere gleichzeitige Insolvenzanträge sind bei Verfahrenseröffnung zu verbinden; nicht verbundene Anträge werden mit Eröffnung unzulässig. • Wirkungen der Eröffnung: Die Wirkungen der Eröffnung treten mit Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses ein, spätestens mit seiner Bekanntmachung (§ 27 Abs.2 Nr.3 InsO, § 9 InsO); die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 4 InsO i.V.m. § 570 ZPO). • Hinweise und Zustellung: Im vorliegenden Fall wurde der erforderliche Hinweis dem Schuldner bereits im August 2012 wirksam an seine damalige Wohnung zugestellt; inhaltliche Mängel hat die Rechtsbeschwerde nicht substantiiert dargetan. • Wiedereinsetzung: Ein Wiedereinsetzungsgrund lag nicht vor, weil der Schuldner die gesetzte Frist ungenutzt verstreichen ließ und keine unverschuldete Versäumung vorlag. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Der Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit Antrag auf Restschuldbefreiung sowie ein isolierter Antrag auf Restschuldbefreiung waren unzulässig, weil bereits ein Fremdantrag geführt und der Schuldner zuvor ordnungsgemäß auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung hingewiesen und eine Frist gesetzt worden war. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens war wirksam geworden und die Beschwerde hatte keine aufschiebende Wirkung; nicht rechtzeitig gestellte Anträge wurden damit unzulässig. Ein Wiedereinsetzungsgrund war nicht gegeben, sodass die Entscheidungen der Vorinstanzen zu bestätigen waren. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurde auf 5.000 € festgesetzt.