Leitsatz
III ZR 61/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 61/14 Verkündet am: 4. Dezember 2014 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BJagdG § 32 Abs. 2 Satz 1 § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG ist, soweit Wildschaden an Forstkulturen, die durch Einbringen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, nur bei Herstellung üblicher Schutzvor- richtungen ersetzt wird, nicht analog auf sogenannte Erstaufforstungen an- wendbar, bei denen erstmals im Jagdbezirk ein Forstbestand geschaffen wird und deshalb keine Hauptholzart existiert. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - III ZR 61/14 - LG Neubrandenburg AG Neubrandenburg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 5. Februar 2014 aufgeho- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten über den Ersatz des Wildschadens an Forstkulturen auf den Flurstücken 2/11 der Flur 55 sowie 19/2 der Flur 56 in der Gemarkung F. . Die Beklagte ist Eigentümerin dieser Flurstücke. Diese liegen im ge- meinschaftlichen Jagdbezirk "F. S. C. ". Mit Vertrag vom 29. März 2004 verpachtete die Jagdgenossenschaft F. das Jagdausübungsrecht in diesem Bezirk an den Kläger. Dieser übernahm vertrag- lich den Ersatz des Wildschadens. 1 - 3 - Im Februar 2009 zeigte die Beklagte der Stadt F. an, dass auf den vorbenannten Flurstücken an den dort einige Jahre zuvor auf ca. 38 Hektar angepflanzten Forstkulturen ein erheblicher Wildschaden eingetreten sei. Die Stadt F. beauftragte daraufhin den Dipl.-Forstingenieur H. mit der Aufnahme des Schadens. Nachdem dieser den Wildschaden geschätzt hatte, erließ die Stadt F. am 22. September 2009 einen Vorbescheid, durch den der ersatzpflichtige Wildschaden für das Flurstück 2/11 der Flur 55 auf 5.600 € und für das Flurstück 19/2 der Flur 56 auf 38.450 € festgestellt wurde. Der Kläger hat Klage auf Feststellung erhoben, dass er entgegen dem Vorbescheid keinen Ersatz für Wildschäden zu leisten habe. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht unter Aufhebung des Vorbescheids der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Beklagten kein An- spruch auf Ersatz des Wildschadens zu. Denn nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG werde Wildschaden, der an Forstkulturen, welche einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt seien, weil sie von der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzart 2 3 4 5 - 4 - abwichen, nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben sei. Zwar gehe es im vorliegenden Fall um eine Erstaufforstung in dem Gebiet. Eine Hauptholzart existiere deshalb naturgemäß nicht. Aus Sinn und Zweck des Gesetzes folge aber, dass auch eine Erstaufforstung unter § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG falle. Denn die gesetzliche Regelung solle den grund- sätzlich ersatzpflichtigen Jagdausübungsberechtigten vor dem Risiko schützen, für Schäden haften zu müssen, die dadurch entstünden, dass der Eigentümer besonders gefährdete Gewächse schutzlos dem Wild preisgebe. § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG stelle auf besonders wertvolle Gewächse ab und nehme damit den allgemeinen Rechtsgrundsatz in Bezug, dass ein Eigentümer grundsätzlich selbst die zum Schutz seines Eigentums erforderlichen Vorrichtungen zu treffen habe. Wenn das Gesetz bei Forstkulturen dabei auf die Hauptholzart abstelle, habe dies den Grund, dass das Wild besonders bevorzugt ihm nicht bekannte Pflanzen verbeiße, weshalb diese einem besonderen Risiko ausgesetzt seien. Dieser Gedanke lasse sich auf eine komplette Neuaufforstung zwanglos über- tragen. Dem Ausschluss der Ersatzverpflichtung des Jagdausübungsberechtig- ten in § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG korrespondiere hierbei eine widerlegliche Vermutung, dass entstandene Schäden auf unzureichende Schutzmaßnahmen zurückzuführen seien. Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn die Schäden ein Ausmaß erreicht hätten, das bei einer intakten und regelmäßig kontrollierten Schutzvorrichtung nicht zu erklären sei, und die Schäden durch gewöhnlich im Jagdbezirk ansässige Tiere verursacht worden seien, zu deren Abhaltung die Schutzvorrichtung eigentlich zu dienen bestimmt gewesen sei. Den Eigentümer treffe dann insoweit die Darlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein ausreichender Vorrichtungen. Für das Flurstück 19/2 der Flur 56 habe die Be- klagte es unterlassen, eine ausreichende Schutzvorrichtung herzustellen; der vorhandene Zaun sei ungenügend gewesen. Hinsichtlich des Flurstücks 2/11 - 5 - der Flur 55 sei es der Beklagten nicht gelungen, die gegen sie sprechende Vermutung einer ungenügenden Schutzvorrichtung zu widerlegen. II. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entge- gen der Auffassung des Landgerichts ist § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG auf Erst- aufforstungen nicht anwendbar. 1. Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG ist der Wildschaden, der an Weinber- gen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelstehenden Bäumen, Forstkulturen, die durch Einbringen anderer als der im Jagdbezirk vorkommen- den Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, oder Freiland- pflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen entsteht, vor- behaltlich abweichender - hier in nicht existieren- der - landesrechtlicher Bestimmungen nicht zu ersetzen, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Um- ständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Der Gesetzgeber ist inso- weit davon ausgegangen, dass Anlagen und Anpflanzungen der bezeichneten Art einer erhöhten Wildschadensgefahr ausgesetzt sind und deshalb einen be- sonderen Schutz durch den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten erfordern (vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 - V ZR 150/55, RdL 1957, 191, 193 und Senat, Urteil vom 22. Juli 2004 - III ZR 359/03, NJW-RR 2004, 1468). a) Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausge- gangen, dass Erstaufforstungen in einem Jagdbezirk vom Wortlaut des Geset- zes nicht erfasst werden. Denn wird erstmals in einem Jagdbezirk eine Forstkul- 6 7 8 - 6 - tur angepflanzt und dadurch überhaupt erstmals ein Forstbestand geschaffen, existiert keine Hauptholzart, von der die neu eingebrachte Forstkultur abwei- chen kann. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen die Voraus- setzungen für eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG jedoch nicht vor. aa) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält. Die Lücke muss sich also aus dem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem dem konkreten Gesetzgebungsver- fahren zugrunde liegenden Regelungsplan ergeben. Darüber hinaus muss der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem vom Gesetz- geber geregelten Tatbestand vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezo- genen Norm, zum gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. nur BGH, Ur- teile vom 17. November 2009 - XI ZR 36/09, BGHZ 183, 169 Rn. 23 und vom 21. Januar 2010 - IX ZR 65/09, BGHZ 184, 101 Rn. 32, jeweils mwN). bb) Im vorliegenden Fall lässt sich bereits nicht feststellen, dass eine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Die Frage des Wildschadensersatzes an Forstkulturen gehörte zu den zentralen Themen im Gesetzgebungsverfahren zum Bundesjagdgesetz (vgl. nur Harders, Das Bundesjagdgesetz von 1952 sowie die Novellen von 1961 und 1976, S. 118; Mitzschke/Schäfer, BJagdG, 4. Aufl., Einleitung Rn. 12). Die Wild- und Jagdschadenhaftung war ursprünglich im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Die einschlägige Vorschrift des § 835 BGB hatte selbst keine Ein- schränkungen für den Wildschadensersatz vorgesehen. Nach Art. 71 Nr. 4 9 10 11 - 7 - EGBGB blieben freilich etwaige landesgesetzliche Vorschriften unberührt, nach denen der Wildschaden an Gärten, Obstgärten, Weinbergen, Baumschulen und einzelstehenden Bäumen nur bei Herstellung üblicher, unter gewöhnlichen Um- ständen zur Abwendung des Schadens ausreichender Schutzvorrichtungen zu ersetzen war. Durch das Reichsjagdgesetz vom 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 549) wurden die vorgenannten Bestimmungen aufgehoben (§ 71 Abs. 2 Nr. 1, 2 RJagdG) und der Ausschluss von Wildschäden bei unterbliebenen Schutzvor- richtungen einheitlich in § 47 Abs. 2 RJagdG geregelt. Diese Bestimmung ent- sprach dem früheren Art. 71 Nr. 4 EGBGB, wobei allerdings der Haftungsaus- schluss auf Alleen, Forstkulturen und Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen ausgedehnt wurde. Der nach § 47 Abs. 2 RJagdG eingeschränkte Schutz von Forstkulturen allgemein ist vom Bundesge- setzgeber jedoch bewusst nicht übernommen worden. § 34 Abs. 2 Satz 1 des Entwurfs eines Bundes-Jagdgesetzes der Bundesregierung vom 20. Januar 1951, der ansonsten inhaltlich mit § 47 Abs. 2 RJagdG völlig übereinstimmte, erwähnte die Forstkulturen in § 34 Abs. 2 BJagdG überhaupt nicht (vgl. BT- Drucks. Nr. 1813 S. 13 f). Während der anschließenden Beratungen des Aus- schusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie des Unterausschus- ses Jagd setzte sich der Deutsche Jagdschutz-Verband (DJSV) dafür ein, dass der Wildschaden an Forstkulturen bei ausgebliebenen Schutzvorrichtungen des Geschädigten generell ausgeschlossen werden sollte. Zur Begründung wies der Verband darauf hin, es sei nicht einzusehen, "weshalb die Forstkulturen anders als Obstkulturen, Weingärten usw. behandelt werden sollen. In beiden Fällen handelt es sich um hochwertige Anpflanzungen, die eine unterschiedliche recht- liche Behandlung nicht als gerechtfertigt erscheinen lassen." Auch würden "er- fahrungsgemäß diese frisch eingebrachten Holzarten besonders gerne verbis- sen" (Schreiben des DJSV vom 9. Juni 1951, Parlamentsarchiv Berlin I/358, sonstiges Material, Bl. 25; siehe auch Harders aaO S. 131 f). Dem folgte der - 8 - Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten jedoch nur in dem Um- fang, wie dies später im Gesetz in § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG niedergelegt worden ist (Kurzprotokoll der 96. und 97. Sitzung vom 18. und 19. Februar 1952, Parlamentsarchiv Berlin I/358, Bl. 26). Hierbei hat sich der Ausschuss in der Sache - was den Bezug zur Hauptholzart im Jagdbezirk anbetrifft - erkenn- bar an den im Schreiben des DJSV vom 9. Juni 1951 erwähnten - in der Praxis damals häufiger vorkommenden - Fällen der Wiederaufforstung von Kahlflä- chen in Kieferngebieten mit Pappeln und der Veränderung von Monokulturen durch Einbringung von Mischholzarten orientiert, hierauf aber die gesetzliche Regelung beschränkt. Erneute Bemühungen des Deutschen Jagdschutz- Verbands, Forstkulturen in weiterem Umfang der Sonderregelung in § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG zu unterstellen (Schreiben des DJSV vom 11. März 1952 an den Ausschuss, Parlamentsarchiv Berlin I/358, sonstiges Material Bl. 29), hat- ten keinen Erfolg (vgl. auch Harders aaO S. 148 f). Diese Entstehungsgeschichte verdeutlicht, dass sich der Gesetzgeber mit der Frage, ob und inwieweit Wildschäden an Forstkulturen auch bei Unter- bleiben von ausreichenden Sicherungsmaßnahmen ersetzt werden soll, intensiv befasst hat. Er hat, obwohl Forstkulturen, das heißt junge Forstpflanzen gene- rell für das Wild attraktiv sind, nur eine bestimmte Fallgruppe herausgegriffen. Diese ist auch nicht dahingehend definiert worden, dass alle Forstkulturen, die - aus welchen Gründen auch immer - einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, geschützt werden müssen. Vielmehr erfasst das Gesetz nur den Fall, dass sich die erhöhte Gefährdung aus dem Umstand ergibt, dass sich die einge- brachte Holzart von den bereits vorhandenen Hauptholzarten im Jagdbezirk unterscheidet und deshalb für das Wild zusätzlich attraktiv ist. Angesichts die- ser Beschränkung können nicht andere Fallgruppen, in denen nach richterlicher Auffassung ebenfalls eine erhöhte Gefährdung vorliegen soll, im Wege der Ana- 12 - 9 - logie in die gesetzliche Regelung einbezogen werden. Damit lässt sich auch nicht im Hinblick auf die tatbestandlich andere Fallgruppe einer Erstaufforstung eine planwidrige Regelungslücke feststellen. Dem entspricht es im Übrigen, dass im Schrifttum häufig ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich bei den von § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG erfassten Sonderkulturen um eine ab- schließende Aufzählung handele (vgl. nur Konrad, Wildschadensersatz in ge- meinschaftlichen Jagdbezirken nach § 29 Abs. 1 BJagdG, S. 155; Mitzschke/ Schäfer aaO § 32 Rn. 2; Meyer-Ravenstein, Jagdrecht in Sachsen-Anhalt, 7. Aufl. § 32 BJagd, § 35 LJagdG Rn. 4; Pardey, Jagdrecht in Niedersachsen, § 32 BJagdG/§ 34 NJagdG Anm. 3; Rose, Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl., § 32 BJagdG Anm. 2; Schallenberg/Knemeyer, Jagdrecht Nordrhein- Westfalen, 6. Aufl., Rn. 468; siehe auch AG Walsrode, RdL 1990, 151, 152). b) Zu Unrecht beanstandet der Kläger im Wege einer Revisionsgegenrü- ge, das Berufungsgericht hätte aufklären müssen, welche Holzart im "vorhan- denen Waldbestand" des Jagdbezirks als Hauptholzart anzusehen sei. Das Ge- richt habe keine Feststellungen dazu getroffen, welche Bäume auf den übrigen Flächen des Jagdbezirks vorkämen. In der im Urteil eingangs in Bezug ge- nommenen Flurkarte sei aber handschriftlich vermerkt, dass sich auf einer an die Neuaufforstungen angrenzenden Teilfläche Pappeln befunden hätten. Das Landgericht ist ausweislich der Entscheidungsgründe davon ausge- gangen, dass es sich um eine Erstaufforstung im streitgegenständlichen Jagd- bezirk handelt. Die Revision zeigt insoweit keinen erheblichen und vom Landge- richt verfahrensfehlerhaft übergangenen Vortrag auf. Nachdem das Amtsgericht in seinem Urteil bereits darauf hingewiesen hat, dass die streitgegenständlichen Aufforstungsflächen nicht unter § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG fallen, hat der Klä- ger mit der Berufung hierzu lediglich vorgetragen, "dass es sich um eine Neu- 13 14 - 10 - aufforstung handelt, mithin um ein Einbringen von Forstkulturen auf einer Frei- fläche. Damit handelt es sich bei jeder einzelnen Pflanze, die in den Boden ein- gebracht wird, um eine andere als im Jagdbezirk vorkommende Hauptholzart. Dies deshalb, weil im Jagdgebiet überhaupt keine Holzart bestanden hat! - son- dern eben Acker." Aufgrund dieses Vorbringens hat das Berufungsgericht den Umstand, dass in dem betreffenden Jagdbezirk keine Hauptholzart vorkommt, verfahrensfehlerfrei als unstreitig behandelt. Zwar hat der Kläger in beiden Instanzen - allerdings in anderem Zusam- menhang - auch erwähnt, dass sich auf dem Flurstück 19/2 der Flur 56 neben dem dort befindlichen See ältere Pappeln befinden würden. Dies zeigt auch die jetzt mit der Revisionserwiderung in Bezug genommene Flurkarte. Der Kläger hat sich insoweit vor den Instanzgerichten aber - zu Recht - nicht darauf beru- fen, dass es sich hierbei um eine Hauptholzart in dem streitgegenständlichen Jagdbezirk handele. Hauptholzarten sind nämlich nur die im betroffenen Jagd- bezirk tatsächlich vorkommenden und auf einem wesentlichen Flächenteil sto- ckenden Arten; hiervon kann nicht gesprochen werden, wenn bezogen auf den gesamten Jagdbezirk eine bestimmte Holzart nur unwesentlich beziehungswei- se vereinzelt vorkommt (vgl. nur OLG Hamm, AgrarR 1996, 265, 266; LG Flensburg, EJS II S. 14 Nr. 5; Leonhardt, Jagdrecht, § 32 BJagdG Erl. 9; Lorz/ Metzger/Stöckel, Jagdrecht, 4. Aufl., § 32 BJagdG Rn. 7; Mitzschke/Schäfer aaO § 32 Rn.15; Schulz, Das Jagdrecht in Mecklenburg-Vorpommern, § 28 LJagdG M-V Anm. 2.2.1.2; Schuck/Stamp, BJagdG § 32 Rn. 16; Thies, Wild- und Jagdschaden, 9. Aufl., S. 28). Für eine tatrichterliche Feststellung, dass es sich bezogen auf den gesamten Jagdbezirk bei den Pappeln - die ausweislich der von der Revisionserwiderung in Bezug genommenen Flurkarte lediglich auf einer sehr kleinen Teilfläche des Flurstücks 19/2 stehen - um einen solchen 15 - 11 - nicht unwesentlichen Baumbestand gehandelt hat, hat das Parteivorbringen keinen Anhalt geboten. 2. Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuver- weisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt folge- richtig - keine Feststellungen zur Höhe des entstandenen Schadens getroffen hat (§ 563 Abs. 3 ZPO); dies ist nachzuholen. Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanzen: AG Neubrandenburg, Entscheidung vom 25.03.2011 - 5 C 300/09 - LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 05.02.2014 - 1 S 48/11 - 16