Beschluss
XII ZB 101/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Wahl des deutschen Ehenamensstatuts nach Art.10 Abs.2 EGBGB kann eine Person, die bislang nur Eigennamen geführt hat, nach Art.47 Abs.1 Nr.1 EGBGB aus ihren Eigennamen Vor- und Familiennamen bestimmen.
• Art.47 EGBGB dient der Angleichung an das deutsche Namenssystem, um praktische Identifikationsprobleme zu vermeiden, und ist entsprechend auszulegen, soweit deutsches Recht gilt.
• Deutsches Namensrecht lässt grundsätzlich nur einen Familiennamen zu; die Bestimmung mehrerer Eigennamen als (Geburts-)Familiennamen bedarf besonderer Ausnahmefeststellungen.
• Bei unklarer Entscheidung über die Auswahl des (Geburts-)Familiennamens ist der Rechtsweg zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit der Betroffene die Wahl ausüben kann.
Entscheidungsgründe
Art.47 EGBGB: Bestimmung von Vor- und Familiennamen aus ausländischen Eigennamen bei Rechtswahl deutschen Ehenamensrechts • Bei Wahl des deutschen Ehenamensstatuts nach Art.10 Abs.2 EGBGB kann eine Person, die bislang nur Eigennamen geführt hat, nach Art.47 Abs.1 Nr.1 EGBGB aus ihren Eigennamen Vor- und Familiennamen bestimmen. • Art.47 EGBGB dient der Angleichung an das deutsche Namenssystem, um praktische Identifikationsprobleme zu vermeiden, und ist entsprechend auszulegen, soweit deutsches Recht gilt. • Deutsches Namensrecht lässt grundsätzlich nur einen Familiennamen zu; die Bestimmung mehrerer Eigennamen als (Geburts-)Familiennamen bedarf besonderer Ausnahmefeststellungen. • Bei unklarer Entscheidung über die Auswahl des (Geburts-)Familiennamens ist der Rechtsweg zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit der Betroffene die Wahl ausüben kann. Die Betroffene ist indonesische Staatsangehörige, deren indonesische Geburtsurkunde nur mehrere Eigennamen ohne Vor-/Familiennamensunterscheidung ausweist. Sie heiratete einen deutschen Staatsangehörigen; die Ehegatten wählten deutsches Recht als Ehenamensstatut und bestimmten den Familiennamen des Ehemanns zum Ehenamen. Die Betroffene beantragte beim Standesamt, ihre in Indonesien geführten Eigennamen als Vorname(n) und getrennten Geburtsnamen eintragen zu lassen; das Standesamt lehnte ab. Das Amtsgericht gab dem Antrag statt, das Oberlandesgericht wies die Beschwerde des Standesamts zurück. Der Bundesgerichtshof überprüfte die Rechtsbeschwerde des Standesamts und hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zurück. • Rechtswahl und Anwendungsbereich: Art.10 Abs.2 EGBGB ermöglicht die Wahl des Ehenamensstatuts; durch die Wahl deutschen Rechts findet §1355 BGB Anwendung, der die deutsche Systematik von Vor- und Familiennamen voraussetzt. • Funktion und Zweck von Art.47 EGBGB: Art.47 dient der Angleichung von ausländisch erworbenen Namen an das deutsche Namensrecht, um Widersprüche und praktische Identifikationsprobleme zu vermeiden; die Norm erlaubt die Bestimmung von Vor- und Familiennamen aus zuvor geführten Eigennamen, wenn deutsches Recht gilt. • Grundsatz eines Familiennamens: Deutsches Namensrecht lässt regelmäßig nur einen Familiennamen zu; die Festlegung mehrerer Eigennamen als Geburtsnamen bzw. mehrgliedriger Familienname ist nur ausnahmsweise möglich und erfordert konkrete Feststellungen zur Verfestigung oder Verwaltungspraxis. • Anwendung auf den Fall: Die Betroffene kann nach Art.47 Abs.1 Nr.1 EGBGB aus ihren Eigennamen Vor- und Familiennamen bestimmen und sodann den Ehenamen des deutschen Ehegatten wählen; insoweit hat das Oberlandesgericht rechtlich richtig entschieden. • Mangel der Entscheidung des Oberlandesgerichts: Das Oberlandesgericht hat jedoch zu Unrecht die Bestimmung zweier Eigennamen als Geburtsnamen zugelassen, ohne die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Grundsatz des einzigen Familiennamens nach deutschem Recht festzustellen. • Verfahrensrechtliche Folge: Nach §74 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben; der Senat kann nicht abschließend entscheiden, weil die Betroffene noch die konkrete Wahl ausüben muss; daher erfolgte Zurückverweisung an das Beschwerdegericht zur weiteren Entscheidung und Ermöglichung der Namenswahl. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde des Standesamts zum Teil für begründet erklärt, den Beschluss des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Es wurde klargestellt, dass die Betroffene nach Art.47 Abs.1 Nr.1 EGBGB aus ihren in Indonesien geführten Eigennamen Vor- und Familiennamen bestimmen kann, da durch die Rechtswahl deutsches Ehenamensrecht gilt und Art.47 der Angleichung an das deutsche System dient. Gleichwohl ist zu beachten, dass deutsches Recht grundsätzlich nur einen Familiennamen zulässt; das Oberlandesgericht hat unzutreffend mehrere Eigennamen als Geburtsnamen zugelassen, ohne die erforderlichen Ausnahmefeststellungen zu treffen. Das Beschwerdegericht wird der Betroffenen Gelegenheit geben müssen, konkret zu bestimmen, welchen ihrer Eigennamen sie zum Geburtsnamen erklärt; erst danach kann endgültig über die Eintragung entschieden werden.