Entscheidung
RiZ (R) 1/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL R i Z ( R ) 1 / 1 4 in dem Prüfungsverfahren der Richterin am Amtsgericht Antragstellerin und Revisionsklägerin, gegen 1. 2. Antragsgegner und Revisionsbeklagte, wegen Feststellung und Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht - 2 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat ohne mündliche Ver- handlung am 3. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesge- richtshof Prof. Dr. Bergmann, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Drescher, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges und die Richter am Bundesge- richtshof Dr. Koch und Gericke für Recht erkannt: Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Niedersäch- sischen Dienstgerichtshofs für Richter vom 16. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragstellerin durch Formulie- rungen in einem außerordentlichen Geschäftsprüfungsbericht des Antragsgeg- ners zu 1., des Landgerichts Lüneburg, vom 13. Juni 2012 in ihrer richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt ist. Darüber hinaus wendet sich die Antragstelle- rin gegen die auf ihren Widerspruch gegen den Geschäftsprüfungsbericht er- gangenen Widerspruchsbescheide des Antragsgegners zu 2. Die im Jahr geborene Antragstellerin ist Richterin am Amtsgericht C. . Seit dem Jahr 2006 war sie mit einem Arbeitskraftanteil von 0,115 Pen- 1 2 - 3 - sen Beisitzerin in der Großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts L. . Am 3. Dezember 2011 begann für die Antragstellerin der Mutterschutz. Im Mai 2012 wandte sich der Präsident des Antragsgegners zu 2., des Oberlandesgerichts Celle, schriftlich an die damalige Präsidentin des Antrags- gegners zu 1. und bat vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfas- sungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2333/08), nach dem bis spätestens zum 31. Dezember 2011 über die Fortdauer von nachträglich verhängter Siche- rungsverwahrung zu entscheiden war, um Bericht über die Verfahrensabläufe in der Strafvollstreckungskammer. Darin sollte der Antragsgegner zu 1. auch da- rauf eingehen, ob mögliche Versäumnisse ihre Ursache in der Organisation der Arbeitsabläufe der auswärtigen Strafvollstreckungskammer haben könnten. Der Antragsgegner zu 1. führte daraufhin eine außerordentliche Ge- schäftsprüfung durch und verfasste darüber den die verfahrensgegenständli- chen Formulierungen enthaltenden Bericht vom 13. Juni 2012. Dieser ging der Antragstellerin am 17. Januar 2013 per E-Mail zu; sie legte mit Schreiben vom Folgetag Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass sie sich in ihrer rich- terlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt sehe, weil der Bericht und die darin ent- haltenen Wertungen eine Missbilligung ihrer richterlichen Tätigkeiten darstell- ten. Der Antragsgegner zu 1. half dem Widerspruch nicht ab. Der Antrags- gegner zu 2. erließ unter dem 13. Mai 2013 einen Widerspruchsbescheid, der von einer beauftragten Richterin am Oberlandesgericht unterzeichnet ist. Mit einem zweiten, inhaltsgleichen, nunmehr von dem Präsidenten des Antrags- gegners zu 2. unterschriebenen Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2013 be- schied der Antragsgegner zu 2. den Widerspruch der Antragstellerin erneut. 3 4 5 - 4 - Die Antragstellerin hat im Verfahren vor dem Dienstgerichtshof die Auf- fassung vertreten, der Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2013 sei rechtswid- rig gewesen, weil er nicht vom Präsidenten des Antragsgegners zu 2. unter- zeichnet worden sei. Der Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2013 sei gleichfalls rechtswidrig gewesen, weil die Widerspruchsbehörde nach Erlass des ersten Bescheids keinerlei Entscheidungskompetenz mehr gehabt habe und der Be- scheid deshalb nicht habe ergehen dürfen. Im Übrigen ist sie der Ansicht gewesen, einzelne Formulierungen in dem Geschäftsprüfungsbericht griffen in unzulässiger Weise in ihre richterliche Un- abhängigkeit ein, und hat die Feststellung der Unzulässigkeit der Äußerungen gegenüber beiden Antragsgegnern begehrt. Die Antragstellerin hat hinsichtlich des Antragsgegners zu 1. beantragt, 1. festzustellen, dass die folgenden Äußerungen in dem Ge- schäftsprüfungsbericht des Antragsgegners zu 1. vom 13. Juni 2012 - Aktenzeichen 3132 I - in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Antragsgegners zu 2. vom 13. Mai 2013, hilfsweise in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Antragsgegners zu 2. vom 4. Juli 2013, unzulässig sind: "In den Maßregelvollzugssachen betreffend E. K. , I. K. und A. S. ist eine strin- gente, sorgfältige und auf Verfahrensförderung bedachte Bearbeitung der Akten nicht durchgehend erfolgt." "In dem Verfahren E. K. ist nicht nachvollziehbar, warum von der Einholung eines allgemein-medizinischen 6 7 8 - 5 - Gutachtens abgesehen worden ist, nachdem ein solches Gutachten zunächst in Auftrag gegeben worden war." "In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass einzelne Arbeitsschritte, wie zum Beispiel telefonisch erfolgte Bera- tungen mit dem Vorsitzenden oder die Übersendung von Beschlüssen zur Unterschrift an den Vorsitzenden in den Akten vielfach nicht dokumentiert werden, was zur Unvoll- ständigkeit und damit auch zur Unübersichtlichkeit der Ak- ten führt." "Die Versäumnisse betreffen darüber hinaus in erster Linie Sicherungsverwahrungen in den so genannten Altfällen, für die das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 4.5.2011 eine Überprüfung bis zum 31.12.2011 angeord- net hatte." "Ein Anlass, gegen die Richterin disziplinarrechtlich tätig zu werden, wird deshalb von hier aus nicht gesehen." "Die Schwangerschaft der Richterin lässt die Versäumnis- se in milderem Licht erscheinen." "Sie wird allerdings mit den Feststellungen konfrontiert werden müssen." 2. festzustellen, dass es unzulässig ist, dass ihr Widerspruch vom 18. Januar 2013 mit Widerspruchsbescheid des An- tragsgegners zu 2. vom 13. Mai 2013 durch eine beauf- tragte Richterin beschieden worden ist. Der Antragsgegner zu 1. hat beantragt die gegen ihn gerichteten Anträge zurückzuweisen. Hinsichtlich des Antragsgegners zu 2. hat die Antragstellerin beantragt, 9 10 - 6 - 1. den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners zu 2. vom 4. Juli 2013 aufzuheben und 2. festzustellen, dass die folgenden Äußerungen in dem Ge- schäftsprüfungsbericht des Antragsgegners zu 1. vom 13. Juni 2012 - Aktenzeichen 3132 I - in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Antragsgegners zu 2. vom 4. Juli 2013, Aktenzeichen 9 L 234 SH, unzulässig sind: "In den Maßregelvollzugssachen betreffend E. K. , I. K. und A. S. ist eine strin- gente, sorgfältige und auf Verfahrensförderung bedachte Bearbeitung der Akten nicht durchgehend erfolgt." "In dem Verfahren E. K. ist nicht nachvollziehbar, warum von der Einholung eines allgemein-medizinischen Gutachtens abgesehen worden ist, nachdem ein solches Gutachten zunächst in Auftrag gegeben worden war." "In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass einzelne Arbeitsschritte, wie zum Beispiel telefonisch erfolgte Bera- tungen mit dem Vorsitzenden oder die Übersendung von Beschlüssen zur Unterschrift an den Vorsitzenden in den Akten vielfach nicht dokumentiert werden, was zur Unvoll- ständigkeit und damit auch zur Unübersichtlichkeit der Ak- ten führt." "Die Versäumnisse betreffen darüber hinaus in erster Linie Sicherungsverwahrungen in den sogenannten Altfällen, für die das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 4.5.2011 eine Überprüfung bis zum 31.12.2011 angeordnet hatte." "Ein Anlass, gegen die Richterin disziplinarrechtlich tätig zu werden, wird deshalb von hier aus nicht gesehen." "Die Schwangerschaft der Richterin lässt die Versäumnis- se in milderem Licht erscheinen." "Sie wird allerdings mit den Feststellungen konfrontiert werden müssen." - 7 - Der Antragsgegner zu 2. hat beantragt, die gegen ihn gerichteten Anträge zurückzuweisen. Der Dienstgerichtshof hat mit dem angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Äußerungen: "In dem Verfahren E. K. ist nicht nachvollziehbar, warum von der Einholung eines allgemein-medizinischen Gutachtens abgesehen worden ist, nachdem ein solches Gutachten zunächst in Auftrag gegeben worden war." und "In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass telefonisch erfolgte Be- ratungen mit dem Vorsitzenden in den Akten vielfach nicht dokumentiert werden, was zur Unvollständigkeit und damit auch zur Unübersichtlich- keit der Akten führt." in dem Geschäftsprüfungsbericht des Antragsgegners zu 1. vom 13. Juni 2012 - Aktenzeichen 3132 I - unzulässig seien, und hat die Anträge im Übrigen - ganz überwiegend als unzulässig - zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Antragstellerin fehle das Rechts- schutzbedürfnis, soweit sie in den Feststellungsantrag zu 1. gegenüber dem Antragsgegner zu 1. den Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2013 einbezogen habe, nachdem der Antragsgegner zu 2. sowohl vorgerichtlich als auch im ge- richtlichen Verfahren erklärt habe, dass sein Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2013 vollständig an die Stelle des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2013 getreten sei und diesen ersetzt habe. Gleiches gelte hinsichtlich des gegen den Antragsgegner zu 1. gerichteten Feststellungsantrags zu 2. Soweit die Antrag- stellerin gegenüber dem Antragsgegner zu 2. beantragt habe, den Wider- 11 12 13 14 - 8 - spruchsbescheid vom 4. Juli 2013 aufzuheben, fehle ihr ebenfalls das Rechts- schutzbedürfnis, weil der Widerspruchsbescheid gegenüber den angegriffenen Äußerungen keine neue und selbständige Beschwer enthalte; auch der dem Bescheid vermeintlich anhaftende Verfahrensmangel rechtfertige keine abwei- chende Beurteilung. Zudem sei der Zweck des Widerspruchsverfahrens erreicht worden, so dass es für das Prüfungsverfahren nicht darauf ankomme, ob die Widerspruchsbescheide rechtsfehlerfrei erlassen worden seien. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass § 108 Abs. 7 NRiG für das Prüfungsverfahren eine von § 113 VwGO abweichende Urteilsformel vorschreibe, so dass auch bei er- folgreicher Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht nur deren Unzuläs- sigkeit festgestellt, nicht aber die Maßnahme aufgehoben werden könne. So- weit die Antragstellerin schließlich auch gegenüber dem Antragsgegner zu 2. die Feststellung der Unzulässigkeit der streitgegenständlichen Äußerungen be- gehre, könne dieser nicht Gegner eines Prüfungsverfahrens nach § 80 Abs. 1 NRiG sein, weil die angegriffene Maßnahme der Dienstaufsicht allein in dem von dem Antragsgegner zu 1. verfassten Geschäftsprüfungsbericht vom 13. Juni 2012 zu sehen sei. Der nach Auffassung des Dienstgerichtshofs allein zulässige, gegen den Antragsgegner zu 1. gerichtete Antrag, die Unzulässigkeit der im Einzelnen be- nannten Äußerungen in dem Geschäftsprüfungsbericht vom 13. Juni 2012 fest- zustellen, sei nur im Umfang der Entscheidungsformel begründet. Im Übrigen stellten die Äußerungen lediglich nach § 26 Abs. 2 DRiG zulässige Ermahnun- gen an die Antragstellerin dar, ihre Amtsgeschäfte ordnungsgemäß und unver- zögert zu erledigen. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Verwendung des Begriffs "Versäumnisse" wende, sei diese nicht zu beanstanden, weil es in dem Bericht zulässige, nicht in die richterliche Unabhängigkeit eingreifende Bean- standungen gebe, die der Antragsgegner als "Versäumnisse" habe bezeichnen 15 - 9 - dürfen. Ob die Antragstellerin ihre Amtsgeschäfte tatsächlich nicht ordnungs- gemäß erledigt habe, sei nicht Gegenstand des richterdienstgerichtlichen Prü- fungsverfahrens. Bei den Äußerungen, dass ein Anlass, gegen die Antragstelle- rin disziplinarrechtlich vorzugehen, nicht gesehen werde, sie aber mit den Fest- stellungen zu konfrontieren sei, handele es sich nicht um Maßnahmen der Dienstaufsicht, sondern um bloße Informationen bzw. die Wiedergabe der Tat- sache, dass ihr rechtliches Gehör zu gewähren sei. Die Antragstellerin verfolgt im Revisionsverfahren ihre Anträge - soweit sie erfolglos geblieben sind - weiter. Sie rügt insoweit die Verletzung materiellen Rechts. Die Antragsgegner beantragen, die Revision der Antragstellerin zurück- zuweisen. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Ver- handlung einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe: Die gemäß § 80 Nr. 1 NRiG, § 79 Abs. 2, § 80 Abs. 2 DRiG zulässige Revision ist nicht begründet. 16 17 18 19 - 10 - I. Die Revision hat hinsichtlich der gegen den Antragsgegner zu 2. ge- richteten Anträge keinen Erfolg. 1. Der Antrag zu 1., den Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2013 aufzu- heben, ist jedenfalls unbegründet. a) Soweit der Dienstgerichtshof den Antrag mit der Begründung als unzu- lässig zurückgewiesen hat, er enthalte gegenüber dem ersten Widerspruchsbe- scheid vom 13. Mai 2013 keine neue selbständige Beschwer, begegnet dies allerdings rechtlichen Bedenken. Die Antragstellerin macht - indem sie die feh- lende Sachbefugnis des Antragsgegners zu 2. rügt - die Unzuständigkeit der Widerspruchsbehörde und damit die Verletzung wesentlicher Verfahrensvor- schriften geltend (vgl. Eyermann/Happ, VwGO, 14. Aufl., § 79 Rn. 25). Nach der Regelung des § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist in diesen Fällen die isolierte An- fechtung des Widerspruchsbescheids zulässig; die Klage ist nach § 78 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nds. AG VwGO gegen die Wider- spruchsbehörde zu richten. Die Anfechtung des ursprünglichen Verwaltungs- akts - hier des Geschäftsprüfungsberichts des Antragsgegners zu 1. - und die- jenige des Widerspruchsbescheids können miteinander verbunden werden (vgl. Eyermann/Happ, VwGO, 14. Aufl., § 79 Rn. 29). Ob der behauptete Verfah- rensmangel vorliegt, ist hingegen eine Frage der Begründetheit des Antrags, nicht seiner Zulässigkeit. b) Der Antrag, den Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2013 aufzuheben, kann in der vorliegenden Form indes schon deshalb keinen Erfolg haben, weil nach § 108 Abs. 7 NRiG im Prüfungsverfahren nach § 80 Nr. 1 NRiG entweder die Unzulässigkeit der Maßnahme festzustellen oder aber der Antrag zurück- zuweisen ist. Die Aufhebung des Widerspruchsbescheids ist im Prüfungsverfah- ren hingegen kein statthaftes Antragsbegehren. 20 21 22 23 - 11 - c) Aber auch bei einer Auslegung des Antrags dahin, dass damit - im Prüfungsverfahren statthaft - jedenfalls die Unzulässigkeit des (erneuten) Erlas- ses des Widerspruchsbescheids als Maßnahme der Dienstaufsicht festgestellt werden solle, dringt die Antragstellerin mit ihrem Begehren nicht durch. Insoweit trifft es zwar zu, dass die Widerspruchsbehörde grundsätzlich jedenfalls mit der Zustellung des Widerspruchsbescheids die Sachherrschaft verliert und deshalb zur Änderung der Entscheidung oder - wie hier - zu ihrem erneuten Erlass nicht befugt ist (BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1979 - 6 C 70/78, BVerwGE 58, 100, 105; Eyermann/Rennert, VwGO, 14. Aufl., § 73 Rn. 24 mwN; Schoch/Schneider/Bier/Dolde/Porsch, VwGO, Stand: September 2007, § 73 Rn. 49 mwN). Anderes gilt indes, wenn der Widerspruchsbescheid nach § 79 Abs. 2 VwGO zum Streitgegenstand und die Widerspruchsbehörde des- wegen nach § 78 Abs. 2 VwGO zur Beklagten wird. In diesen Fällen bleibt die Widerspruchsbehörde sachbefugt und ist auch schon vor Klageerhebung bis zum Eintritt der Bestandskraft berechtigt, ihre rechtswidrige Entscheidung zu korrigieren (Schoch/Schneider/Bier/Dolde/Porsch, VwGO, Stand: September 2007, § 73 Rn. 48 mwN). So verhält es sich hier: Die Antragstellerin hat den Widerspruchsbe- scheid vom 13. Mai 2013 bereits mit ihren gegen den Antragsgegner zu 1. ge- richteten Anträgen aus der Antragsschrift vom 14. Juni 2013 auch insoweit an- gegriffen, als er durch die - unzuständige - beauftragte Richterin beim Oberlan- desgericht, nicht aber durch dessen Präsidenten erlassen worden war. Damit rügte sie wiederum einen wesentlichen Verfahrensmangel, der nach § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO eine zusätzliche Beschwer darstellen konnte, die gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur isolierten Anfechtung auch des Widerspruchsbe- scheides berechtigt hätte. Der Antragsgegner zu 2. musste bei dieser Sachlage 24 25 26 - 12 - nicht abwarten, bis die Antragstellerin die Anträge auch gegen ihn richtete, und war befugt, den Widerspruchsbescheid erneut - nunmehr durch den zur Dienst- aufsicht befugten Präsidenten des Oberlandesgerichts - zu erlassen. Für die fortbestehende Sachbefugnis des Antragsgegners zu 2. spricht zudem, dass er die Antragstellerin durch die nachträgliche Behebung des Zuständigkeitsman- gels - jedenfalls teilweise - klaglos stellte (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. August 1990 - 8 C 66/89, NVwZ-RR 1991, 307; vom 16. Oktober 1980 - 8 C 58/79, juris Rn. 14; aA insoweit VGH Mannheim, Urteil vom 23. Dezember 1994 - 9 S 653/93, NVwZ-RR 1995, 476, 477 mwN). War der Antragsgegner zu 2. als Wi- derspruchsbehörde mithin zum erneuten Erlass des Widerspruchsbescheids befugt, stellte dieses Vorgehen keine unzulässige Maßnahme der Dienstauf- sicht dar. 2. Die Revision ist auch hinsichtlich des Antrages zu 2. auf Feststellung der Unzulässigkeit mehrerer Äußerungen des Antragsgegners zu 1. in dem Ge- schäftsprüfungsbericht vom 13. Juni 2012 gegenüber dem Antragsgegner zu 2. nicht begründet. Da der Widerspruchsbescheid in der Sache keine zusätzliche selbstän- dige Beschwer enthielt, ist Gegenstand des (verbleibenden) Prüfungsverfah- rens nach § 80 Nr. 1 NRiG in entsprechender Anwendung des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nur der ursprüngliche Verwaltungsakt - der Geschäftsprüfungsbericht des Antragsgegners zu 1. vom 13. Juni 2012 - in der Gestalt des Wider- spruchsbescheids. Die angegriffene Maßnahme der Dienstaufsicht stammt mithin von dem Präsidenten des Antragsgegners zu 1., der die verfahrensgegenständlichen Äußerungen getätigt hat, nicht aber von dem Antragsgegner zu 2.; letzterer ist 27 28 29 - 13 - - worauf auch der Dienstgerichtshof im Ergebnis zutreffend abgestellt hat - mit- hin nicht passiv legitimiert. II. Soweit die Antragstellerin ihre gegen den Antragsgegner zu 1. gerich- teten Anträge mit der Revision weiter verfolgt, hat ihr Rechtsmittel ebenfalls keinen Erfolg. 1. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Antrags zu 2., mit dem die Antrag- stellerin die Feststellung begehrt, dass die Bescheidung ihres Widerspruchs durch eine beauftragte Richterin am Oberlandesgericht unzulässig war. Denn insoweit ist der Antragsgegner zu 1. nicht passiv legitimiert. Wie dargelegt macht die Antragstellerin mit diesem Antrag einen wesent- lichen Verfahrensmangel - den Erlass des Widerspruchsbescheids durch eine nicht zur Dienstaufsicht befugte und damit unzuständige Richterin - geltend, der zu einer gegenüber dem Ausgangsbescheid zusätzlichen Beschwer führen würde. In diesen Fällen ist die Klage nach § 78 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nds. AG VwGO gegen die Widerspruchsbehörde zu richten, nicht gegen die Ausgangsbehörde. Passiv legitimiert wäre insoweit also lediglich der Antragsgegner zu 2., nicht aber der Antragsgegner zu 1. 2. Auch hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 1., mit dem sie die Fest- stellung der Unzulässigkeit der verfahrensgegenständlichen Äußerungen in dem Geschäftsprüfungsbericht des Antragsgegners zu 1. begehrt, bleibt die Revision erfolglos. a) Insoweit hat der Dienstgerichtshof zutreffend angenommen, dass der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, in ihren Antrag den Wider- spruchsbescheid des Antragsgegners zu 2. vom 13. Mai 2013 einzubeziehen. 30 31 32 33 34 - 14 - Abgesehen davon, dass die Bescheidung des Widerspruchs durch eine beauf- tragte Richterin möglicherweise unzulässig war (siehe oben II. 1.), entfaltet die- ser Widerspruchsbescheid keine Wirkungen mehr, nachdem der Antragsgegner zu 2. - berechtigterweise (siehe oben I. 1.) - den Widerspruch erneut - nunmehr durch den zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts - beschieden hat. b) Ebenfalls zu Recht ist der Dienstgerichtshof weiter davon ausgegan- gen, dass im Verfahren nach § 80 Nr. 1 NRiG die Überprüfung einer Maßnah- me der Dienstaufsicht darauf beschränkt ist, ob sie in die richterliche Unabhän- gigkeit aus Art. 97 Abs. 1 GG eingreift. Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes befinden die Richterdienstgerichte nach § 26 Abs. 3 DRiG hingegen nicht darüber, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht auch aus anderen Gründen rechtswidrig und damit unzulässig ist (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83, BGHZ 90, 41, 48 ff.; vom 27. Januar 1995 - RiZ (R) 3/94, DRiZ 1995, 352, 353; vom 14. April 1997 - RiZ (R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 468). Zu dem damit der Prüfung der Richter- dienstgerichte entzogenen Bereich der allgemeinen Rechtmäßigkeit der dienst- aufsichtsrechtlichen Maßnahmen zählt auch - entgegen der Auffassung der Re- vision - die Frage, ob die vom Antragsgegner zu 1. in seinem Geschäftsprü- fungsbericht getroffenen Feststellungen sachlich richtig sind; dies ist nicht von den Richterdienstgerichten zu prüfen, vielmehr ist insoweit der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83, BGHZ 90, 41, 48; vom 14. April 1997 - RiZ (R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 468). Soweit also die Antragstellerin weiterhin darauf abstellt, sie habe entgegen den Feststellungen in dem Geschäftsprüfungsbericht ihre Amtsge- schäfte ordnungsgemäß erledigt, weshalb ihr die ordnungswidrige Art der Aus- führung der Amtsgeschäfte nicht habe vorgehalten werden dürfen, kann sie damit im Prüfungsverfahren nicht durchdringen. 35 - 15 - c) Auch im Übrigen zeigt die Revision Rechtsfehler in der angegriffenen Entscheidung des Dienstgerichtshofes nicht auf. Dieser hat die einzelnen angegriffenen Äußerungen aus dem Geschäfts- prüfungsbericht einer eingehenden Überprüfung unterzogen und ist mit rechts- fehlerfreier Begründung jeweils zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragstelle- rin durch diese - soweit der Dienstgerichtshof ihren Anträgen nicht stattgegeben hat - nicht in ihrer richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt worden ist. Im Einzelnen: aa) Der Dienstgerichtshof hat ausgeführt, die erste beanstandete Äuße- rung enthalte den Vorwurf, die Antragstellerin arbeite nicht zügig, fördere die Verfahren nicht und ihre Aktenführung sei mangelhaft. Diese Kritik beziehe sich eindeutig nicht auf Inhalte von Entscheidungen oder entscheidungsvorbereiten- der Verfahrensschritte, sondern nur auf die Art und Weise, wie die Antragstelle- rin die Akten führe und den ordnungsgemäßen Geschäftsablauf sicherstelle. Damit hat der Dienstgerichtshof die insoweit gerügten richterlichen Tätigkeiten der Antragstellerin als dem Bereich der äußeren Ordnung zugehörig angese- hen, in dem einem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amts- geschäfts vorgehalten und er zur ordnungsgemäßen Erledigung gemahnt wer- den kann (vgl. insoweit Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. § 26 Rn. 24 f. mwN). Dies ist mit Blick auf die beanstandete Formulierung in dem Geschäftsprü- fungsbericht revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; Rechtsfehler zeigt die Re- vision nicht auf, solche sind auch sonst nicht ersichtlich. In einem zweiten Schritt hat der Dienstgerichtshof hervorgehoben, dass richterliche Unabhängigkeit in erster Linie Weisungsfreiheit bedeute, und inso- weit festgestellt, dass die beanstandete Äußerung keine konkrete, verfahrens- 36 37 38 39 40 - 16 - oder fallbezogene Anweisung enthalten habe. Es liege mithin nur eine im Sinne von § 26 Abs. 2 DRiG zulässige Ermahnung der Antragstellerin vor, ihre Amts- geschäfte ordnungsgemäß zu erledigen. Auch insoweit hat die Überprüfung des Urteils Rechtsfehler zum Nachteil der Antragstellerin nicht ergeben. Die Auffas- sung des Dienstgerichtshofs, dass eine Maßnahme, die nicht geeignet ist, einen Richter auf direkte oder indirekte Weise zu veranlassen, eine Verfahrens- oder Sachentscheidung künftig in einem anderen Sinne zu treffen, diesen nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletze, entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes (vgl. etwa BGH, Urteile vom 23. Oktober 1963 - RiZ 1/62, BGHZ 42, 163, 169 ff.; vom 17. Oktober 1977 - RiZ (R) 2/77, BGHZ 70, 1, 4; vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83, BGHZ 90, 41, 44 mwN). bb) Rechtsfehlerfrei ist auch die Einordnung und Beurteilung der - nach dem Urteil des Dienstgerichtshofs verbleibenden - Anmerkung, "dass einzelne Arbeitsschritte, wie zum Beispiel die Übersendung von Beschlüssen zur Unter- schrift an den Vorsitzenden in den Akten vielfach nicht dokumentiert" würden, "was zur Unvollständigkeit und damit auch zur Unübersichtlichkeit der Akten" führe. Auch insoweit ist nur der äußere Ablauf der Aktenführung angesprochen; ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht aufgezeigt. cc) Hinsichtlich zweier weiterer Formulierungen beanstandet die Antrag- stellerin erkennbar allein die Verwendung des Begriffs "Versäumnisse". Wie der Dienstgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, zeigt der Bericht Umstände auf, die Versäumnisse im Sinne einer nicht ordnungsgemäßen Amtsführung darstellen könnten, auf die der Antragsgegner zu 1. - ohne die richterliche Unabhängigkeit der Antragstellerin zu beeinträchtigen - hinweisen durfte. Ob die vom Antrags- 41 42 - 17 - gegner zu 1. getroffenen Feststellungen sachlich richtig waren, mithin, ob es die genannten Versäumnisse tatsächlich gegeben hat, ist nach obigen Darlegun- gen (siehe oben II. 2. b) im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. dd) Auch die Behandlung der verbleibenden Äußerungen durch den Dienstgerichtshof begegnet keinen Bedenken. Die Mitteilung, der Antragsgeg- ner zu 1. habe keinen Anlass für ein disziplinarrechtliches Vorgehen gesehen, stellt keine Maßnahme der Dienstaufsicht sondern eine bloße Information dar, zu der der Antragsgegner zu 1., der bei Vorliegen von dienstlichem Fehlverhal- ten disziplinarrechtliche Folgen zu prüfen hatte, jedenfalls befugt war. Die Erklä- rung, die Antragstellerin sei mit den Feststellungen zu konfrontieren, ist schließ- lich ersichtlich nicht geeignet, der Antragstellerin in irgendeiner Weise nahe zu legen, wie sie in Zukunft verfahren oder entscheiden solle, und stellt deshalb ebenfalls keine unzulässige Maßnahme der Dienstaufsicht dar. 43 - 18 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 DRiG, § 154 Abs. 2 VwGO. Bergmann Drescher Menges Koch Gericke Vorinstanz: Niedersächsischer Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Celle, Entscheidung vom 16.12.2013 - DGH 3/13 - 44