Entscheidung
4 StR 335/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 S t R 3 3 5 / 1 4 vom 3. Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Münster vom 25. März 2014 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der besonders schweren räu- berischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubter Ein- und Ausfuhr einer Kriegswaffe, unerlaubtem Führen einer halb- automatischen Kurzwaffe und unerlaubtem Besitz von Muni- tion schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen besonders schwerer räu- berischer Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über ein Maschinengewehr und dessen unerlaubter Ein- und Ausfuhr, unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe (Pistole) und unerlaub- tem Besitz von Munition“ zu der Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt, Waffen und Munition eingezogen sowie den Anrechnungsmaßstab für die in den Nie- derlanden erlittene Auslieferungshaft bestimmt. Gegen die Verurteilung wendet 1 - 3 - sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sin- ne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Revision führt zur Änderung des Schuldspruchs, weil das Land- gericht das Konkurrenzverhältnis zwischen den verschiedenen Verstößen ge- gen § 22a Abs. 1 KWKG fehlerhaft beurteilt hat. Der Tatbestand des unerlaub- ten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe („Maschinenge- wehr“) steht entgegen der Auffassung des Landgerichts hier nicht in Tateinheit zur unerlaubten Ein- und Ausfuhr der Kriegswaffe. Bei der Tatbestandsvariante in § 22a Abs. 1 Nr. 6 KWKG handelt es sich – wie sich bereits aus dem Wort- laut („sonst“) ergibt – um einen Auffangtatbestand, der hinter den spezielleren Erscheinungsformen des Ausübens der tatsächlichen Gewalt, wie hier der Ein- und Ausfuhr gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 4 KWKG, zurücktritt (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 – 2 StR 173/09; Erbs/Kohlhaas-Lampe, Strafrechtliche Neben- gesetze, § 22a KrWaffG Rn. 27 (Stand: Februar 2010); MüKoStGB/Heinrich, 2. Aufl., § 22a KrWaffG Rn. 106 mwN). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab (§ 354 Abs. 1 StPO); § 265 StPO steht dem nicht entgegen. 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensrüge, mit der die Revision geltend macht, das Landgericht hätte die Verurteilung nicht auf die Auswertung von DNA- Spuren im Mundbereich einer Sturmhaube stützen dürfen, da die Mütze unter Missachtung von Vorschriften des niederländischen Rechtshilferechts übermit- telt worden sei, ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn die Re- vision versäumt es, den Inhalt des Schreibens des Internationalen Rechtshilfe- 2 3 - 4 - zentrums in Groningen (Niederlande) vom 15. Juli 2014 mitzuteilen, in welchem die niederländische Behörde darlegt, dass die Herausgabe des fraglichen Be- weisgegenstandes unter Beachtung niederländischen Rechts erfolgt sei. Das angefochtene Urteil ist dem Verteidiger erst am 25. August 2014 wirksam zuge- stellt worden. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das genannte Schreiben bereits bei den – der Einsicht des Verteidigers unterliegenden – Akten. Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin