Entscheidung
III ZR 211/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 211/14 vom 27. November 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird ab- gelehnt. Gründe: I. Der Kläger, ein ehemaliger Rechtsanwalt, nimmt den Beklagten aus Amtshaftung auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat keinen Erfolg gehabt. Der Kläger hat durch seinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Frist zur Begründung des Rechtsmittels wurde auf Antrag bis zum 3. November 2014 verlängert. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Mandat niedergelegt. Der Kläger hat daraufhin am 22. Oktober 2014 beantragt, seinen früheren Prozessbevollmäch- tigten als Notanwalt zu bestellen. Hierauf hat dieser mitgeteilt, er habe das Mandat niedergelegt, "da zu meinem Bedauern mit dem Kläger trotz großer An- strengungen meinerseits keine gemeinsame Basis für eine konstruktive und 1 - 3 - vertrauensvolle Zusammenarbeit zu erzielen war. Der Kläger sah sich nicht in der Lage, meinen Empfehlungen zu folgen, sondern verlangte in zahlreichen Telefonanrufen, Emails und Telefax-Sendungen, von ihm (teils wörtlich) vorge- gebene Argumente vorzutragen, die nach meiner Einschätzung im vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren weder sachgerecht noch erfolgverspre- chend sind. Er hat seine Forderungen zuletzt mit der Ankündigung verbunden, mich anderenfalls in die Haftung zu nehmen". Der Kläger hat zuletzt beantragt, ihm Rechtsanwalt Dr. M. als Notanwalt beizuordnen. Dieser hatte zuvor die Übernahme des Mandats aus Zeitgründen abgelehnt. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aus- sichtslos erscheint. Hat eine Partei zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (vgl. nur Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 12. März 2014 - V ZR 253/13, juris Rn. 1 und vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13, VersR 2014, 1150 Rn. 2). Auslö- ser der Mandatsniederlegung waren hier die Meinungsverschiedenheiten zwi- schen dem Kläger und seinem (vormaligen) Prozessbevollmächtigten über die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde. Eine Partei hat aber keinen An- 2 - 4 - spruch auf Einreichung einer inhaltlich ihren Vorstellungen entsprechenden, mit den Vorstellungen ihres Prozessbevollmächtigten aber nicht in Einklang ste- henden Rechtsmittelbegründung. Dies würde dem Sinn und Zweck der Zulas- sungsbeschränkung beim Bundesgerichtshof zuwider laufen und stünde im Wi- derspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts (vgl. nur BGH, Beschlüs- se vom 20. Juni 2006 - VI ZR 255/05, VersR 2007, 132 Rn. 3; vom 18. Dezem- ber 2012 - VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 4; vom 12. März 2014 aaO Rn. 2; Senat aaO Rn. 12). Im Übrigen setzt die Beiordnung eines Notanwalts voraus, dass eine Par- tei alle ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen zu ihrer Vertre- tung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bun- desgerichtshof muss eine Partei deshalb - innerhalb der Rechtsmittelfrist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 24. August 2011 - V ZA 14/11, WuM 2011, 699 Rn. 3; vom 12. Juni 2012 - VIII ZB 80/11, juris Rn. 9 und vom 18. Dezember 2012 aaO Rn. 3) - substantiiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier Rechtsanwälte gewandt zu haben (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864; vom 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06, FamRZ 2007, 635; vom 28. Juni 2010 - IX ZA 26/10, WuM 2010, 649 Rn. 1 und vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2). Zu dieser Voraussetzung verhält sich der Kläger nicht näher. Aus den vorlie- genden Unterlagen ergibt sich lediglich, dass sich der Kläger nach der Man- 3 - 5 - datsniederlegung seines (vormaligen) Prozessbevollmächtigten noch an einen weiteren Rechtsanwalt gewandt hat. Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanzen: LG Hof, Entscheidung vom 14.11.2013 - 14 O 617/12 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 19.05.2014 - 4 U 178/13 -