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Beschluss

III ZB 24/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags ist unzulässig, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch weder Rechtsfortbildung noch Sicherung einheitlicher Rechtsprechung erfordern. • Bei fristgebundenen Schriftsätzen, die per Fax am letzten Tag der Frist übermittelt werden, muss der Anwalt so früh mit der Übermittlung beginnen, dass unter gewöhnlichen Umständen mit ihrem Abschluss bis 24:00 Uhr gerechnet werden kann. • Die belegte Faxleitung des Gerichts in den Abend- und Nachtstunden ist eine typische Verzögerungsursache, mit der der Anwalt zu rechnen hat; beginnt er die Übermittlung erst kurz vor Ablauf der Frist, verletzt dies seine Sorgfaltspflicht und führt zur Versäumung der Frist, die dem Anwalt nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen versäumter Berufungsbegründungsfrist bei spät begonnenem Faxversand • Die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags ist unzulässig, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch weder Rechtsfortbildung noch Sicherung einheitlicher Rechtsprechung erfordern. • Bei fristgebundenen Schriftsätzen, die per Fax am letzten Tag der Frist übermittelt werden, muss der Anwalt so früh mit der Übermittlung beginnen, dass unter gewöhnlichen Umständen mit ihrem Abschluss bis 24:00 Uhr gerechnet werden kann. • Die belegte Faxleitung des Gerichts in den Abend- und Nachtstunden ist eine typische Verzögerungsursache, mit der der Anwalt zu rechnen hat; beginnt er die Übermittlung erst kurz vor Ablauf der Frist, verletzt dies seine Sorgfaltspflicht und führt zur Versäumung der Frist, die dem Anwalt nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Der Beklagte wurde vom Amtsgericht zur Zahlung von 3.497,40 € verurteilt und legte fristgerecht Berufung ein. Die Frist zur Berufungsbegründung war bis zum 18.11.2013 verlängert. Die 15-seitige Berufungsbegründung wurde per Fax begonnen: der Beklagte behauptet, das erste Fax sei um 23:53 Uhr abgesendet worden; die Gerichtsakten zeigen Eingänge um 0:04–0:06 Uhr und ein weiteres Fax um 0:09 Uhr am 19.11.2013. Der Prozessbevollmächtigte beantragte formell Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Berufungsgericht sah den am 20.11.2013 eingegangenen Schriftsatz als konkludenten Wiedereinsetzungsantrag an, wies den ausdrücklichen Antrag zurück und verworf die Berufung als unzulässig. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. • Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft, aber unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder Rechtsfortbildung noch Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). • Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Anwalt die Berufungsbegründungsfrist durch sein Verschulden versäumt hat; dieses Verschulden ist dem Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. • Ein Anwalt darf die ihm eingeräumte Frist bis zur äußersten Grenze ausnutzen, muss aber bei gewähltem Übertragungsweg (Fax) sicherstellen, dass die Übermittlung noch rechtzeitig vor Fristablauf eintrifft. Maßstab ist, dass der Versand so früh begonnen werden muss, dass unter gewöhnlichen Umständen mit Abschluss bis 24:00 Uhr gerechnet werden kann. • Die Vorinstanz hat nicht überspannt beurteilt: Die übliche Möglichkeit der Belegung des gerichtlichen Faxanschlusses, insbesondere in Abend- und Nachtstunden, ist eine vorhersehbare Verzögerungsquelle, die durch einen zeitlichen Sicherheitszuschlag zu berücksichtigen ist. • Hier begann der Faxversand nach Feststellungen erst um 23:53 Uhr, also nur sieben Minuten vor Fristablauf, sodass die Sorgfaltspflichten verletzt wurden und keine andere, dem Gericht zuzurechnende Ursache für die Verzögerung dargelegt wurde. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird als unzulässig verworfen; das Berufungsgericht durfte den Wiedereinsetzungsantrag zurückweisen und die Berufung als unzulässig verwerfen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass der anwaltliche Versand der Berufungsbegründung per Fax erst kurz vor Fristablauf erfolgte und damit die erforderliche Sorgfalt verletzt wurde; Verzögerungen durch belegte Faxleitungen sind vorhersehbar und der Anwalt hätte einen zeitlichen Sicherheitszuschlag einplanen müssen. Dem Beklagten ist das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen, weshalb die Wiedereinsetzung nicht gewährt werden konnte. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.