Entscheidung
2 StR 62/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 6 2 / 1 4 vom 26. November 2014 in der Strafsache gegen wegen einer über eine Woche dauernden Freiheitsentziehung hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2014 gemäß § 356a StPO beschlossen: Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewie- sen. Gründe: Der Senat hat die Revision der Verurteilten durch Beschluss vom 22. Oktober 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hier- gegen richtet sich die am 29. Oktober 2014 eingegangene Anhörungsrüge der Verurteilten. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Verurteilte nicht ge- hört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise deren Anspruch auf rechtliches Gehör ver- letzt. Die Stellungnahme vom 17. März 2014 lag bei der Entscheidung vor. Die Behauptung, die Revision hätte Erfolg gehabt, wenn der Senat die verfassungs- rechtlichen Aspekte und die in der Stellungnahme zitierte Rechtsprechung be- rücksichtigt hätte, ist nicht geeignet, einen Gehörsverstoß zu belegen (vgl. Se- natsbeschluss vom 11. September 2014 - 2 StR 407/13). Auch die Beanstan- dung, der Senat habe bei seiner Entscheidung Sachakten nicht berücksichtigen können, greift nicht durch. Die Kenntnis des Akteninhalts war weder mit Blick auf die erhobene Sachrüge noch für die Prüfung der auf die Verletzung formel- 1 2 - 3 - len Rechts gestützten Revisionsrügen erforderlich. Denn die zulässige Erhe- bung einer Verfahrensrüge setzt gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO voraus, dass der Beschwerdeführer die den Verfahrensfehler enthaltenen Tatsachen voll- ständig und ohne Bezugnahme auf Aktenstellen angibt (vgl. Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 344 Rn. 21). Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 1 StR 240/06). Fischer Schmitt Eschelbach Ott Zeng 3