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Entscheidung

2 StR 44/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 4 4 / 1 4 vom 26. November 2014 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2014 gemäß § 356a StPO beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2014 wird auf seine Kosten zurückge- wiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten durch Beschluss vom 14. Oktober 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschluss wurde dem Verteidiger des Verurteilten am 21. Oktober 2014 zuge- stellt. Gegen den Verwerfungsbeschluss vom 14. Oktober 2014 wendet sich der Verurteilte mit seiner am 27. Oktober 2014 eingegangenen Anhörungsrüge. Die zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat bei sei- ner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteil- ten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Ge- hör verletzt. Die behauptete Zusage des Senats, keine Entscheidung in der Sache zu treffen, ohne zuvor nochmals mit Herrn Rechtsanwalt R. Kontakt aufzu- nehmen und diesem die Möglichkeit zu geben, zur erhobenen Sachrüge ergän- zend vorzutragen, ist nicht erfolgt. Auch Hinweise aus dem Senat zu den Er- folgsaussichten der Revision hat es nicht gegeben. 1 2 3 - 3 - Ungeachtet dessen hätte die Anhörungsrüge auch deswegen keinen Er- folg gehabt, weil der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör jedenfalls nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden wäre (vgl. BGH, Be- schluss vom 10. Juli 2008 - 3 StR 173/08; Beschluss vom 4. August 2010 - 3 StR 105/10). Das Vorbringen im Rahmen der Anhörungsrüge, mit dem ins- besondere die Verurteilung wegen Betrugs angegriffen wird, ist - soweit es den durch das Landgericht Bonn getroffenen Urteilsfeststellungen widerspricht - im Rahmen der Sachrüge unbeachtlich. Im Übrigen zeigen die Ausführungen kei- nen Rechtsfehler des Urteils auf. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 1 StR 240/06). Fischer Schmitt Eschelbach Ott Zeng 4 5