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Entscheidung

2 ARs 383/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 A R s 3 8 3 / 1 4 2 A R 2 6 6 / 1 4 vom 26. November 2014 in der Justizverwaltungssache betreffend wegen Tilgung der Eintragung einer ausländischen Verurteilung im Bundeszentralregister Az.: 4 VAs 30/14 Kammergericht Berlin - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. November 2014 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 27. August 2014 - Az.: 4 VAs 30/14 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Der Beschluss ist gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG nicht anfechtbar. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unstatthaft, da das Kammergericht sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen hat. Das Schweigen über die Frage der Zulassung, deren Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 EGGVG das Kammergericht von Amts wegen zu prüfen hatte, bedeutet die Nichtzulas- sung, die ihrerseits unanfechtbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Mai 2011 - Az. 2 ARs 134/11; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2). Fischer Appl Schmitt 1