Urteil
XI ZR 480/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beratende Bank muss bei Empfehlung von Zertifikaten mit Kapitalschutz ungefragt über ein in den Anleihebedingungen vorgesehenes Sonderkündigungsrecht der Emittentin aufklären.
• Ein Sonderkündigungsrecht der Emittentin, das bei Ausübung den Rückzahlungsbetrag auf unter den Nennbetrag oder bis auf Null senken kann, ist für die Anlageentscheidung wesentlich.
• Allgemeine Basisinformationen genügen nicht, wenn sie keine konkreten Angaben zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Kündigungsrechte des jeweiligen Produkts enthalten.
• Kommt die Bank ihrer Aufklärungspflicht schuldhaft nicht nach, begründet dies Schadensersatzansprüche des Anlegers aus § 280 Abs. 1 BGB, wenn die fehlende Aufklärung kausal für die Anlageentscheidung war.
Entscheidungsgründe
Aufklärungspflicht der Bank über Emittenten-Sonderkündigungsrechte bei kapitalsicheren Zertifikaten • Beratende Bank muss bei Empfehlung von Zertifikaten mit Kapitalschutz ungefragt über ein in den Anleihebedingungen vorgesehenes Sonderkündigungsrecht der Emittentin aufklären. • Ein Sonderkündigungsrecht der Emittentin, das bei Ausübung den Rückzahlungsbetrag auf unter den Nennbetrag oder bis auf Null senken kann, ist für die Anlageentscheidung wesentlich. • Allgemeine Basisinformationen genügen nicht, wenn sie keine konkreten Angaben zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Kündigungsrechte des jeweiligen Produkts enthalten. • Kommt die Bank ihrer Aufklärungspflicht schuldhaft nicht nach, begründet dies Schadensersatzansprüche des Anlegers aus § 280 Abs. 1 BGB, wenn die fehlende Aufklärung kausal für die Anlageentscheidung war. Der Kläger, langjähriger Kunde mit Anlageerfahrung, erwarb im November 2007 und Mai 2008 auf Empfehlung eines Bankberaters zwei Garantiezertifikate der Lehman-Gruppe mit jeweils zugesagtem 100%igen Kapitalschutz zum Laufzeitende. Dem Kläger wurden weder der Basisprospekt noch die endgültigen Anleihebedingungen übergeben; er erhielt nur allgemeine Basisinformationen. Die Anleihebedingungen enthielten ein Sonderkündigungsrecht der Emittentin, das unter bestimmten Umständen zur vorzeitigen Rückzahlung zum marktgerechten, kostenbereinigten Wert bis hin zu Null berechtigen konnte. Im September 2008 wurde die Garantin insolvent und die Emittentin zahlungsunfähig. Der Kläger verlangte daraufhin von der Bank Schadensersatz in Höhe des Verlusts über Zahlungen aus dem Insolvenzverfahren hinaus; die Vorinstanzen gaben der Klage überwiegend statt, die Bank rügte die Rechtsauffassung in der Revision. • Die Revision ist unbegründet; zwischen den Parteien bestanden Anlageberatungsverträge. Bei der Empfehlung von Inhaberschuldverschreibungen mit (bedingtem oder unbedingtem) Kapitalschutz war die Bank verpflichtet, den Anleger ungefragt über ein in den Anleihebedingungen geregeltes Sonderkündigungsrecht der Emittentin sowie dessen Voraussetzungen und Rechtsfolgen aufzuklären. Maßstab der Beratungspflicht ist anleger- und objektgerechte Aufklärung: Die Bank hat über solche Umstände richtig, vollständig, zeitnah und verständlich zu informieren; die Pflicht richtet sich nach Wissensstand, Risikoneigung und Anlageziel des Kunden sowie den spezifischen Produktmerkmalen. • Ein Sonderkündigungsrecht ist wesentlich, wenn seine Ausübung den Zweck der Kapitalanlage vereiteln kann. Hier kann die Berechnungsstelle bei Kündigung einen kostenbereinigten Marktwert festsetzen, der den Nennbetrag unterschreitet oder null betragen kann; dies widerspricht dem Wesensmerkmal des Kapitalschutzes und ist daher aufklärungspflichtig. Dass Kündigungsgründe selten sind, entbindet nicht von der Pflicht, weil auch ein geringes Risiko für einen am Kapitalschutz orientierten Anleger entscheidend sein kann. Besondere Kündigungsgründe wie geplante steuerliche Änderungen schaffen der Emittentin faktisch ein weites Gestaltungsrisiko, das die Emittentin selbst in fettem Druck als relevant hervorhob. • Die bloße Übergabe allgemeiner Basisinformationen war nicht ausreichend, weil diese keine konkreten Angaben zur Ausgestaltung der Kündigungsrechte und deren Rechtsfolgen bei den konkreten Zertifikaten enthielten. Die Bank konnte daher die Aufklärungspflicht nur durch rechtzeitige Übergabe produktspezifischer Unterlagen oder durch mündliche, verständliche Erläuterung erfüllen, was hier unterblieb. • Die Beklagte hat die gesetzliche Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Kläger auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Zertifikate erworben hätte, nicht erfüllt. Die behaupteten Anlageziele des Klägers rechtfertigen nicht, dass das Interesse am 100%igen Kapitalschutz bei der Beurteilung der Kausalität außer Betracht bleibt. Der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung der Aufklärungspflicht der Bank wurde bestätigt; die Revision der Beklagten ist zurückgewiesen. Die Bank hat bei der Beratung über die kapitalsicheren Zertifikate ungefragt über das in den Anleihebedingungen enthaltene Sonderkündigungsrecht und dessen mögliche Folgen aufzuklären versäumt. Diese Unterlassung war kausal für die Anlageentscheidung des Klägers, da für einen an Kapitalschutz orientierten Anleger das Risiko einer vorzeitigen Rückzahlung bis hin zum Totalverlust entscheidend ist. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision und haftet dem Kläger auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB in dem von den Vorinstanzen festgestellten Umfang.