Entscheidung
X ZR 54/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 5 4 / 1 1 vom 25. November 2014 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher, Hoffmann und die Richterin Schuster beschlossen: Der Antrag der Klägerin zu 4 und der Beklagten, wegen schwe- bender Vergleichsverhandlungen das Ruhen des Verfahrens an- zuordnen, wird zurückgewiesen. Gründe: Dem Antrag der Klägerin zu 4 und der Beklagten, wegen schwebender Vergleichsverhandlungen das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, kann nicht entsprochen werden, weil es an der Zweckmäßigkeit einer solchen Anordnung fehlt (§ 99 Abs. 1 PatG, § 251 ZPO). Im Rahmen der Zweckmäßigkeitsprüfung hat das Gericht zwischen der Dispositionsmaxime und der Prozessförderung abzuwägen (Prütting/Gehrlein/ Anders, 6. Aufl., 2014, § 251 ZPO Rn. 3). Bei einfacher Streitgenossenschaft ist das Ruhen des Verfahrens allein im Verhältnis zwischen einzelnen Streitgenos- sen zwar nicht ausgeschlossen, aber im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit nur selten zweckmäßig (vgl. Stein/Jonas/Roth, 22. Aufl., 2004, § 251 ZPO Rn. 5; MünchKomm./Gehrlein, 4. Aufl., 2013, § 251 ZPO Rn. 8). 1 2 - 3 - Das gilt auch im vorliegenden Verfahren über die Berufung und An- schlussberufung gegen das Urteil des Patentgerichts vom 2. März 2011, mit dem dieses das Streitpatent auf Antrag der Klägerinnen zu 1 bis 4 teilweise für nichtig erklärt hat. Denn eine solche Anordnung hätte nur Wirkung im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin zu 4. Nachdem die Klägerin zu 1 die Nichtigkeitsklage zurückgenommen hat, wäre das Verfahren zwischen der Be- klagten und den Klägerinnen zu 2 und 3 weiter fortzusetzen. Danach wäre es möglich, dass der Senat über die Berufung und Anschlussberufung zunächst im Verhältnis zu den Klägerinnen zu 2 und 3 und später erneut im Verhältnis zur Klägerin zu 4 zu entscheiden hätte, wenn die Berufung im Verhältnis zu den Klägerinnen zu 2 und 3 nicht erfolgreich wäre und das Verfahren danach ge- mäß § 250 ZPO wieder aufgerufen würde. Würde das Verfahren hingegen be- reits vor der mündlichen Verhandlung über die Berufung und Anschlussberu- fung im Verhältnis zu den Klägerinnen zu 2 und 3 auch im Verhältnis zwischen der Klägerin zu 4 und der Beklagten wieder aufgerufen, bestünde jedenfalls die Gefahr, dass es zu Verfahrensverzögerungen kommt. Unter diesen Umständen muss die Dispositionsfreiheit der Beklagten und der Klägerin zu 4 hinter den Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit zurücktreten. 3 - 4 - Aus den gleichen Gründen kommen auch eine Verfahrenstrennung nach § 145 ZPO und anschließende Anordnung des Ruhens des Verfahrens nicht in Betracht. Meier-Beck Grabinski Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 02.03.2011 - 5 Ni 106/09 (EU) - 4