Beschluss
X ZR 29/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Ruhen des Verfahrens wegen schwebender Vergleichsverhandlungen ist mangels Zweckmäßigkeit abzulehnen.
• Bei einfacher Streitgenossenschaft ist das Ruhen des Verfahrens zwischen einzelnen Streitgenossen nur ausnahmsweise prozesswirtschaftlich geboten.
• Eine Verfahrenstrennung nach § 145 ZPO mit anschließender Ruhensanordnung kommt aus denselben prozesswirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Ruhen des Verfahrens wegen Vergleichsverhandlungen bei einfacher Streitgenossenschaft nicht zweckmäßig • Ein Ruhen des Verfahrens wegen schwebender Vergleichsverhandlungen ist mangels Zweckmäßigkeit abzulehnen. • Bei einfacher Streitgenossenschaft ist das Ruhen des Verfahrens zwischen einzelnen Streitgenossen nur ausnahmsweise prozesswirtschaftlich geboten. • Eine Verfahrenstrennung nach § 145 ZPO mit anschließender Ruhensanordnung kommt aus denselben prozesswirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht. Die Beklagte legte gegen ein Urteil des Patentgerichts Berufung ein, mit dem das Streitpatent auf Antrag der Klägerinnen 1 und 2 für nichtig erklärt worden war. Zwischen der Beklagten und der Klägerin zu 2 bestanden schwebende Vergleichsverhandlungen; die Klägerin zu 2 und die Beklagte beantragten deshalb, das Verfahren ruhen zu lassen. Die Klägerin zu 1 wollte das Verfahren hingegen nicht ruhen lassen. Streitgegenstand war die Fortführung des Berufungsverfahrens im Verhältnis zu beiden Klägerinnen und die Frage, ob wegen der Vergleichsverhandlungen eines Teilbeteiligten das gesamte Verfahren oder nur der Rechtsstreit zwischen bestimmten Streitgenossen zu ruhen ist. Es ging also um Prozessökonomie und die Verfahrensdisposition der Streitparteien. Das Gericht prüfte die Zweckmäßigkeit einer Ruhensanordnung unter Berücksichtigung der Dispositionsmaxime und der Prozessförderung. • Für die Anordnung des Ruhens ist nach § 99 PatG i.V.m. § 251 ZPO die Zweckmäßigkeit erforderlich; das führt zu einer Abwägung zwischen Dispositionsmaxime der Parteien und dem Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit. • Bei einfacher Streitgenossenschaft wirkt eine Ruhensanordnung, die nur einzelne Streitgenossen betrifft, meist prozesswirtschaftlich nachteilig, weil das Verfahren im Verhältnis zu den nicht ruhenden Streitgenossen fortgeführt werden muss. • Im vorliegenden Fall würde ein Ruhen ausschließlich zwischen der Beklagten und der Klägerin zu 2 dazu führen, dass das Verfahren im Verhältnis zur Klägerin zu 1 weiterzuführen ist, was zu mehrfacher Entscheidung des Senats und zu Verfahrensverzögerungen führen kann. • Die mögliche Folge wäre, dass der Senat zunächst im Verhältnis zur Klägerin zu 1 entscheidet und später erneut im Verhältnis zur Klägerin zu 2 entscheiden müsste, was die Prozessförderung beeinträchtigt. • Aus denselben prozesswirtschaftlichen Erwägungen ist auch eine Verfahrenstrennung nach § 145 ZPO mit anschließender Ruhensanordnung nicht geeignet, das Verfahren zu beschleunigen oder wirtschaftlicher zu gestalten. Der Antrag der Klägerin zu 2 und der Beklagten, das Verfahren wegen schwebender Vergleichsverhandlungen ruhen zu lassen, wurde zurückgewiesen. Das Gericht hat die Prozesswirtschaftlichkeit gegenüber der Dispositionsfreiheit der Beteiligten vorrangig gewichtet, weil ein Ruhen nur zwischen einzelnen Streitgenossen zu Wiederholungen, Verzögerungen und möglicher Mehrfachentscheidungen führen würde. Deshalb wäre eine Ruhensanordnung nicht zweckmäßig. Auch eine Verfahrenstrennung mit anschließendem Ruhen kommt aus denselben Gründen nicht in Betracht. Damit wird das Berufungsverfahren insgesamt fortgeführt und kann ohne Ruhen im Verhältnis zu den übrigen Streitgenossen weiter abgehandelt werden.