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Entscheidung

5 StR 490/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 S t R 4 9 0 / 1 4 vom 25. November 2014 in der Strafsache gegen wegen Geldwäsche - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2014 be- schlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Juni 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe- gründet verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Im Blick auf die erfolgte Negativmitteilung (§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO) und die kategorische Ablehnung jeglicher Verständigungsbereitschaft durch die Straf- kammer im letzten Hauptverhandlungstermin bedurfte es eines ausdrücklichen Negativattests (§ 273 Abs. 1a Satz 3 StPO) nicht mehr. Die Einziehung gemäß § 261 Abs. 7 StGB betrifft Beziehungsgegenstände und durfte daher bei der Strafzumessung nicht strafmildernd berücksichtigt werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 20. August 2013 – 5 StR 248/13 Rn. 2). Sander Schneider Dölp König Bellay