OffeneUrteileSuche
Entscheidung

2 StR 262/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
1Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 2 6 2 / 1 4 vom 25. November 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. November 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Hanau vom 13. Februar 2014 aufgehoben a) im Ausspruch über die Einzelstrafe für die Tat zum Nach- teil des L. N. ; b) im Gesamtstrafenausspruch. Die getroffenen Feststellungen bleiben aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels und die dem Nebenkläger L. N. insoweit ent- standenen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe- gründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (zum Nachteil L. N. ) und 1 - 3 - wegen gefährlicher Körperverletzung (zum Nachteil D. N. ) unter Einbe- ziehung einer früher verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und sechs Monate hiervon für vollstreckt erklärt. Die Revision des Angeklagten führt auf die allgemeine Sachrüge im aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des Urteils; im Übri- gen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Ausspruch über die Einzelstrafe für die Tat zum Nachteil des L. N. kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat die für diese Tat ver- hängte Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten dem gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 StGB ent- nommen. Es hat dabei nicht – wie geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2013 – 2 StR 494/13 mwN) – vorrangig geprüft, ob das Hinzutre- ten des „vertypten“ Milderungsgrundes zu den allgemeinen Milderungsgründen für die Annahme eines sonstigen minder schweren Falles nach § 213 StGB ausgereicht und damit zur Anwendung des entsprechend niedrigeren Strafrah- mens geführt hätte. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht unter Zugrun- delegung dieses – möglichen – Strafrahmens eine niedrigere Einzelstrafe ver- hängt hätte. Aufgrund der Aufhebung der Einzelstrafe hat der Gesamtstrafen- ausspruch ebenfalls keinen Bestand. 2 3 4 - 4 - Da die von der Strafkammer festgestellten Strafzumessungstatsachen von dem Rechtsfehler nicht berührt werden, können die Feststellungen auf- rechterhalten bleiben. Fischer Appl Schmitt Ott Zeng 5