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Beschluss

IX ZB 63/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine per E-Mail ohne (kopierte) Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur eingereichte Erinnerung erfüllt nicht die Formerfordernisse des § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 5a GKG und § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO. • Der angesetzte Gerichtskostensatz nach Nr. 1826 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ist mit 120 € korrekt berechnet und fällig, eine Verfassungsbeschwerde hindert die Fälligkeit nicht.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Erinnerung gegen Gerichtskosten wegen Formmangels bei E-Mail • Eine per E-Mail ohne (kopierte) Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur eingereichte Erinnerung erfüllt nicht die Formerfordernisse des § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 5a GKG und § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO. • Der angesetzte Gerichtskostensatz nach Nr. 1826 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ist mit 120 € korrekt berechnet und fällig, eine Verfassungsbeschwerde hindert die Fälligkeit nicht. Der Kläger/Antragsteller richtete eine E-Mail an das Gericht, mit der er die Kostenrechnung vom 28. Oktober 2014 ablehnte und gegen den Kostenansatz Erinnerung einlegte. Das Verfahren betrifft die Frage der Zulässigkeit dieses Rechtsbehelfs gemäß § 66 GKG. Die Kostenrechnung weist eine Festgebühr nach Nr. 1826 der Anlage 1 zum GKG in Höhe von 120 € aus. Das Gericht prüfte, ob die per E-Mail erfolgte Erklärung die gesetzlich vorgeschriebene Form erfüllt und ob der Kostenansatz sachlich richtig ist. Eine Verfassungsbeschwerde war nach Aktenlage nicht hinderlich für die Fälligkeit der Gebühren. Der Rechtsbeschwerdeführer hielt an seiner Ablehnung der Kostenrechnung fest, ohne eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine handschriftliche Unterschrift beizufügen. • Die Erinnerung ist als Rechtsbehelf nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen, unterliegt aber den Formvorschriften des § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 5a GKG und den Anforderungen des § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO. • Eine per E-Mail eingegangene Erklärung genügt diesen Formerfordernissen nicht, wenn sie keine (in Kopie wiedergegebene) Unterschrift enthält und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist; daher ist die Erinnerung unzulässig. • Der angesetzte Betrag entspricht der in Nr. 1826 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz vorgesehenen Festgebühr von 120 €, sodass der Kostenansatz materiell-rechtlich richtig ist. • Die Fälligkeit der Festgebühr wird durch das Vorliegen einer Verfassungsbeschwerde nicht berührt; daher besteht kein Hinderungsgrund gegen den Anspruch auf die Gebühr. Die Erinnerung des Rechtsbeschwerdeführers gegen die Kostenrechnung vom 28.10.2014 wurde als unzulässig verworfen. Begründet wurde dies mit dem Formmangel der per E-Mail eingereichten Erklärung, da weder eine handschriftliche bzw. in Kopie wiedergegebene Unterschrift noch eine qualifizierte elektronische Signatur vorlag. Zugleich wurde der Kostenansatz von 120 € als korrekt bestätigt, da er der Festgebühr nach Nr. 1826 Anlage 1 GKG entspricht und die Fälligkeit durch eine Verfassungsbeschwerde nicht aufgehoben ist. Der Beschluss des Gerichts bleibt damit in voller Höhe bestehen; der Anspruch auf die ausgewiesene Gebühr ist durchsetzbar.